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Justizwachegewerkschaft
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Zl. 67/12                                                                                           

                                                                                                          Sachbearbeiter:

                                                                                                          Alexander KUBA

 

An das

Präsidium der GÖD

 

An das

Präsidium des Nationalrates                                                            Wien, 30. Oktober 2012

 

 

 

 

Betreff:            Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die                   Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das                              Bewährungshilfegesetz geändert werden

 

Bezug:                        BMJ-S641.009/0002-IV 1/2012

 

 

 

Seitens der Justizwachegewerkschaft wird zum o.a. Entwurf wie folgt Stellung genommen:

 

 

Der vorliegende Entwurf zur Regelung der Videoüberwachung (§ 102b StVG), kann aus Sicht der Justizwachegewerkschaft in dieser Form definitiv nicht mitgetragen werden. Es wird aber  angemerkt, dass grundsätzlich eine gesetzliche Verankerung nachdrücklich unterstützt wird.

Zu  § 102b StVG weiter:

1)

Nach dem Entwurf kann die Videoüberwachung in der Justizanstalt und an deren Außengrenzen zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt erfolgen.


Überall dort, wo sich Strafgefangene regelmäßig aufhalten (zB: Gänge in den Abteilungen, Stiegenhäuser, Betriebe, etc.) bzw. in Gefahrenzonen (zB: Außengrenzen), wäre daher eine Videoüberwachung zulässig.

 

Betroffen wäre davon natürlich auch das Personal, das in diesen Bereichen Dienst versieht und dadurch mitüberwacht wird.

Eine Videoüberwachung für andere Zwecke (also nicht zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt), insbesondere zur Leistungsfeststellung der Strafvollzugsbediensteten, ist nicht zulässig.

 

 

Das bedeutet nur, dass eine Videoüberwachung speziell für andere Zwecke (zB: Videoüberwachung in Bereichen, in denen sich Insassen nicht oder nur vereinzelt bzw. selten aufhalten) nicht erlaubt ist, Kameras also für diese Zwecke nicht installiert werden dürfen.

 

Eine Videoüberwachung der Bediensteten wird dadurch aber nicht untersagt.

Die erste Frage die aus Sicht der Justizwachegewerkschaft zu klären ist wäre, an welchen Orten diese Videoüberwachung erfolgt (wo die Kameras genau installiert werden).

 

Hier wäre der Personalvertretung ein entsprechendes Mitwirkungsrecht einzuräumen.

2)

Die Aufzeichnungen dürfen ausdrücklich zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder für ein Ordnungsstrafverfahren verwendet und für diesen Zweck auch länger als 48 Stunden gespeichert werden.

Die zweite Frage die aus Sicht der Justizwachegewerkschaft zu klären ist wäre, inwieweit die Videoüberwachung auch dienst- und disziplinarrechtlich von Bedeutung sein kann.

Durch die Erlaubnis im Entwurf, die Daten für gerichtlich strafbare Handlungen und Ordnungsstrafverfahren zu verwenden und zu speichern, ist noch nicht gesagt, dass eine Verwendung für dienst- und disziplinarrechtliche Verfahren unzulässig wäre.

 

Nach dem im Dienstrechts- und Disziplinarverfahren anzuwendenden § 46 AVG dürfen im Übrigen sogar rechtswidrig erlangte Beweise herangezogen werden, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich verboten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 13).


Unzulässig wäre nach dem Entwurf nur eine länger als 48 Stunden dauernde Speicherung zu diesem Zweck. Eine Beweissicherung auf andere Art und Weise (zB mehrmaliges Ansehen unter Beiziehung von Zeugen und Festhalten der Wahrnehmungen in einem Aktenvermerk) wäre aber zulässig.

Nach Ansicht der Justizwachegewerkschaft wäre eine flächendeckende oder permanente Überwachung der Strafvollzugsbediensteten unverhältnismäßig und damit überschießend.


Es wird angeregt, im Gesetz die notwendigen Einschra
̈nkungen vorzunehmen und die Fälle, in denen Videoüberwachung zulässig sein soll, zu spezifizieren. Weiters wäre die Notwendigkeit der Videoüberwachung für die im Gesetz vorgesehenen Fälle in den Erläuterungen entsprechend sachlich zu begründen.

 

Im Übrigen sind nicht nur Videoaufzeichnungen, sondern auch Tonaufzeichnungen vorgesehen. Soweit diese Aufzeichnungen Gesprächsinhalte erkennen lassen, wäre ein mehr oder weniges permanentes „Belauschen“ der Strafvollzugsbediensteten grundsätzlich möglich. Aber selbst wenn dieses Belauschen nur punktuell erfolgen sollte, wäre dies ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der Betroffenen Bediensteten, der noch eingriffsintensiver scheint als die Videoüberwachung selbst.

 

Es wird daher dringend angeregt, von der gesetzlichen Ermächtigung zur Durchführung von Tonaufzeichnungen im gegenständlichen Gesetzesentwurf abzusehen.

 

 

Die Berücksichtigung folgender Änderungen wird daher aus gewerkschaftlicher Sicht nachdrücklich angeregt:

1. Ein explizites Mitwirkungsrecht der PV bei der Frage, an welchen Orten die Videoüberwachung erfolgt und ob nur Bild- oder auch Tonaufzeichnungen erfolgen sollen.

2. Ein explizites Beweisverwertungsverbot für dienst- und disziplinarrechtliche Verfahren.


 

F.d. Justizwachegewerkschaft

 

 

 

Karl Aichinger                                                                           Albin Simma

Vors.-Stellv.                                                                                                  Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

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