Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA- AT.8.15.02/0237-I.2/2012

SB: Ges. MMag. Schusterschitz

 BKA-920.196/0005-III/1/2012  
vom 10. Oktober 2012

                             E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

An:

 

BKA – Abt. III.1
(iii1@bka.gv.at; peter.alberer@bka.gv.at)

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

Dienstrechts-Novelle 2012; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In inhaltlicher Hinsicht

 

Zu Artikel I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und Änderung des Artikel III Vertragsbedienstetengesetzes 1948:

 

Zu Z 1 (§ 20 BDG) und Z 20 und 21 (§ 34 VBG):

 

Die Feststellung, dass ein (wenn auch dzt. nur völkerrechtlich normierter) Straftatbestand vorliegt, sollte aus ho. Sicht nicht von einer Verwaltungsbehörde getroffen werden, sondern grundsätzlich den Strafgerichten obliegen. Es laufen seit einigen Monaten im Rahmen einer interministeriellen Arbeitsgruppe (BMJ, BMLVS und BMeiA) Vorarbeiten dahingehend, die Verbrechen des Völkerstrafrechts in das österreichische Strafrecht speziell umzusetzen, darunter auch den Straftatbestand der „Folter“ (neuer § 312a StGB). Diese Arbeiten sollen in absehbarer Zeit in einer Regierungsvorlage münden. Da die Zuständigkeit für die Beurteilung des Vorliegens des Straftatbestands der Folter dann den unabhängigen Strafgerichten zukommt, wäre eine dazu parallele Kompetenz einer Verwaltungsbehörde (Dienstbehörde) zur bescheidmäßigen Feststellung der Qualifizierung als „Folter“ vermeidbar.

 

Es wäre daher zweckmäßiger, die Einführung des neuen Straftatbestandes der „Folter“ im StGB abzuwarten und die neuen Bestimmungen in § 20 Abs. 1 Z 3b u. § 20 Abs. 2a BDG durch folgende neue lit c) zu Z 3a des § 20 Abs. 1 zu ersetzen: „c) wegen Folter (§ 312a StGB)“. Die Bestimmungen des VBG wären ebenso entsprechend zu ändern.

 

Zu Z 54 (§ 135a ff. BDG):

 

Das BMeiA geht davon aus, dass auch im Rahmen der dienstrechtlichen Laienrichterschaft angesichts der Besonderheiten des auswärtigen Diensts Bedienstete des BMeiA bei Verfahren, die das Ressort betreffen, herangezogen werden (vgl. die bisherige Regelung in § 101 Abs. 3 BDG zur Disziplinaroberkommission).

 

Allgemein zur Anpassung des Disziplinarrechts:

 

Die Disziplinarkommission beim BMeiA stand wiederholt vor dem Problem, Dienstpflichtverletzungen von Beamten, die ihren Dienst an einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland versehen, nicht vollständig nachgehen zu können, weil sich maßgebliche Zeugen dauerhaft im Ausland befanden und schon allein aus budgetären Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnten. Diesem Problem könnte durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoeinvernahme) nach Vorbild des § 247a StPO begegnet werden. Da im Disziplinarrecht jedoch nicht die StPO, sondern nur das AVG, welches aber keine vergleichbare Bestimmung enthält, subsidiär herangezogen werden kann, wäre gegenwärtig ein solches Vorgehen mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden.

 

Es wird daher angeregt, in das BDG eine vergleichbare Bestimmung aufzunehmen oder auf den § 247a StPO zu verweisen.

 

 

Wien, am 19. Oktober 2012

Für den Bundesminister

H. Tichy m.p.