VEREINIGUNG DER FINANZAKADEMIKER ÖSTERREICHS

Präsidium, Hintere Zollamtsstraße 2b, A-1030 Wien

Tel. +43(0)1 51433-504090; www.finanzakademiker.at

 

                                                                                   29. Oktober 2012

Per E-Mail an:

v@bka.gv.at

florian.herbst@bka.gv.at

iii1@bka.gv.at

peter.alberer@bka.gv.at.

e-recht@bmf.gv.at

susanne.baumann@bmf.gv.at

birgitt.koran@bmf.gv.at

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

 Stellungnahme zu den Ministerialentwürfen (XXIV.GP) betreffend

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (422/ME)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012 (420/ME)

Dienstrechts-Novelle 2012 (413/ME)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu den zur Begutachtung versendeten Ministerialentwürfen nimmt die Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs als überparteiliche Standesvertretung der im Finanzressort tätigen A1-Bediensteten nachfolgend Stellung.

 

Als positiv wird zunächst erachtet, dass die Ministerialentwürfe unverzüglich und zeitnahe erstellt wurden, was für die Rechtssicherheit im Überleitungszeitraum von Vorteil ist.

 

Eine umfassend besetzte Arbeitsgruppe des Unabhängigen Finanzsenates, in welcher auch Repräsentanten der Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs vertreten waren, hat zu den Gesetzesvorhaben bereits eine detaillierte Stellungnahme erstattet, welche Ihnen am 25. Oktober 2012 zugegangen ist. Die Standesvertretung befürwortet die Ministerialentwürfe nach Maßgabe des Inhaltes dieser Stellungnahme des Unabhängigen Finanzsenates.

Die von den auf der Verwaltungsseite des Finanzressorts tätigen A1-Bediensteten geäußerten Anmerkungen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand, zum Beispiel aufgrund der vorgesehenen Stellungnahmen zu Revisionen, Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung etc. sowie zum daraus resultierenden höheren Personalbedarf, sind in die Stellungnahmen der Verwaltungsseite eingeflossen, worauf diesbezüglich verwiesen wird.

 

Aus standespolitischer Sicht werden ergänzend noch folgende Anmerkungen erstattet:

 

  1. Besoldungsmäßige Schlechterstellung künftiger Richterinnen und Richter

 

Im Gegensatz zu derzeitigen Besoldung der Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates mit der Bewertung A1/5 und A1/6, welche dem R 2 – Schema der Richter (Oberlandesgericht) entspricht, sehen die nun ausgesendeten Gesetzesentwürfe für alle jene, welche zum 1. Jänner 2014 noch nicht die Gehaltsstufe 14 erreicht haben sowie für alle jene, die danach auf eine Planstelle als Richter/in des Bundesfinanzgerichtes ernannt werden, ein Gehaltsschema vor, welches ein mit leichter Aufzahlung versehenes R 1 – Schema (Bezirks- und Landesgericht) – in der Verwaltung in etwa A1/2 - darstellt.

 

Wenngleich den berechtigten besoldungsrechtlichen Ansprüchen der derzeitigen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates durch die in den Gesetzesentwürfen vorgesehene Ergänzungszulage gemäß § 212a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes entsprochen wird, stellt die beabsichtigte neue Besoldung aber einen gravierenden finanziellen Nachteil für künftige Richterinnen und Richter sowie einen Systembruch im Gerichtsaufbau dar. Das Bundesfinanzgericht ist in seiner Stellung in der Rechtsordnung wie schon der Unabhängige Finanzsenat dem Oberlandesgericht gleich. Es ist daher nicht einzusehen, warum die bisherige – dem R 2 – Schema entsprechende - Besoldung hinkünftig herabgesetzt wird.

 

Auch ist darauf zu verweisen, dass bei der nun beabsichtigten künftigen Besoldung wohl kein Anreiz für qualifizierte Kräfte der Bundesfinanzverwaltung bestehen wird, sich in das Bundesfinanzgericht zu bewerben, da damit im Regelfall eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung verbunden wäre.

 

Nur Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass beim Entwurf zur Änderung des RStDG – offenkundig durch ein Redaktionsversehen – nicht vorgesehen ist, im § 210 die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ in die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ abzuändern.

 

  1. Überleitung der Amtstitel Hofrätin und Hofrat

 

Die überwiegende Mehrzahl der Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates führt – teilweise schon seit vielen Jahren – den Amtstitel Hofrätin bzw. Hofrat. Dieser Titel wird in der Gerichtsbarkeit verdienten Richterinnen und Richtern vom Herrn Bundespräsidenten als Berufstitel verliehen.

 

Um nicht zur völlig unangemessenen Situation zu gelangen, wonach die künftigen Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes bei ihrem Eintritt in das Gericht den bisherigen Amtstitel Hofrätin bzw. Hofrat verlieren, um ihn dann bald wieder vom Herrn Bundespräsidenten als Berufstitel verliehen zu bekommen, wird angeregt, durch eine Überleitungsbestimmung die Berechtigung der überzuleitenden Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates zur Führung ihres bisherigen Amtstitels Hofrätin bzw. Hofrat sicherzustellen.

 

Für alle jene, welchen der in Rede stehende Amtstitel derzeit nicht zusteht bzw. welche hinkünftig neu in das Bundesfinanzgericht eintreten werden, wären dann die für Richterinnen und Richter bestehenden Verleihungsbestimmungen als Berufstitel anzuwenden.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

HR Dr. Walter Zemrosser, Präsident, e.h.

MR Mag. Karl-Heinz Tscheppe, Generalsekretär, e.h.