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Wien, am 5. Jänner 2009

Zl. B-901/050109/Dr

 

GZ: BMF-010000/0053-VI/A/2008

 

 

Betreff: Glücksspielgesetz-Novelle 2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abzugeben, die er sich im Rahmen der offenen Begutachtungsfrist vorbehalten hat, um die Ergebnisse der Arbeitsgruppensitzungen im Dezember abzuwarten:

 

Der Entwurf für eine Änderung des Glücksspielgesetzes sieht eine Anpassung der Regelungen an die geänderten Rahmenbedingungen durch die Entwicklungen in den letzten Jahren vor. Dabei stehen Jugendschutz, Spielerschutz, Rechtsklarheit, Sicherheit, Gebote statt Verbote, ein effizientes Kontroll- und Verfahrenssystem, Wettbewerbsfairness und eine verantwortungsvolle Aufsicht im Mittelpunkt der Überlegungen für die Gesetzesanpassung.

 

Aus abgabenrechtlicher Sicht wird die Spielbankabgabe für umfassende Spielbankkonzessionen auf einen Einheitssatz von 30 % abgesenkt, eine Bundesautomatensteuer neu eingeführt und mit der neuen Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Ziff. 8 und 9 Glücksspielgesetz als gemeinschaftliche Bundesabgabe und eine neue Lotterieabgabe als ausschließliche Bundesabgabe vorgesehen. Dabei sollen hinsichtlich der Aufteilung der beiden gemeinschaftlichen Bundesabgaben noch entsprechende finanzausgleichsrechtliche Gespräche und Verhandlungen geführt werden.

 

Vor dem Hintergrund der gerade in den letzten Monaten vorgenommenen zahlreichen Beschneidungen der Gemeindefinanzen im Wege des grauen Finanzausgleiches, die mit der beabsichtigten Steuerreform ihre stärksten Belastungen entfalten werden, hat der Österreichische Gemeindebund auch gefordert, dass bei jeglicher inhaltlichen Diskussion auch mit zu berücksichtigen ist, dass bei neuen bzw. abgeänderten Abgaben – also die Bundesautomatensteuer, die neue Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Ziff. 8 und 9 Glücksspielgesetz und die neue Lotterieabgabe ein ausreichender Anteil für die Gemeinden sicher gestellt werden muss. Die Berechnungen in den Arbeitsgruppen haben aber gezeigt, dass bei Konzeption als gemeinschaftliche Bundesabgaben, die nach dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel (Anteil der Gemeinden 11,711 %) auf die Gebietskörperschaften aufgeteilt werden, noch keinesfalls das Auslangen gefunden werden kann, um nicht im Vergleich zur jetzigen Rechtslage Verlierergemeinden entstehen zu lassen. Dies wurde unter Heranziehung der Prognose der künftigen Einnahmen nach den Berechnungen des BMF trotz diverser Ausgleichmechanismen dokumentiert. Unter dieser Prämisse, die bei aller Wertschätzung gewisser ordnungspolitischen Maßnahmen des Entwurfes vor allem auf die nachhaltige Absicherung der kommunalen Finanzen zu achten hat, muss der Entwurf scharf abgelehnt werden.

 

Nach den vorliegenden Berechnungen ist nämlich nicht nur mit einer ungenügenden Kompensation der Einnahmenausfälle für die Gemeinden in den bisherigen Erlaubnisländern des kleinen Glückspiels, sondern unbeschadet der Lage in Erlaubnisland oder nicht auch für die Standortgemeinden von Casinos zu rechnen.

 

In den Ländern Wien, Niederösterreich, Kärnten und Steiermark wird derzeit das sogenannte „Kleine Glücksspiel“ mit begrenztem Einsatz und Höchstgewinn landesgesetzlich geregelt. Zudem ist die Anzahl der Glückspielautomaten in Niederösterreich beschränkt und das Aufstellen von diesen Automaten ist an strenge Bewilligungsvoraussetzungen gebunden. Dies alles hat sich in Niederösterreich im Sinne des Jugend- und Spielerschutzes bewährt. Der Entwurf beabsichtigt, das „Kleine Glücksspiel“ der Regelungskompetenz der Länder zu entziehen und in das Glücksspielmonopol des Bundes einzugliedern. Als Begründung wird auf die gesellschaftspolitische und ordnungspolitische Verantwortung zum Schutz der Jugend und der Spielteilnehmer hingewiesen.

 

Durch die vorgesehene Eingliederung des kleinen Automatenglücksspiels in das Glücksspielmonopol des Bundes ab 31.12.2013 werden diesbezügliche landesrechtliche Regelungen (zB Spielautomatengesetze) obsolet. Dadurch würden den Ländern und Gemeinden Einnahmen aus Abgaben, die für das Aufstellen und den Betrieb von Glückspielautomaten (z.B. Glückspielabgaben bzw. Lustbarkeitsabgaben) zu entrichten sind, entfallen.

 

Diese Einnahmen unterliegen in den jeweiligen Ländern derzeit einer starken Dynamik und sind etwa in Niederösterreich gesetzlich für die Jugendförderung und das Sozialwesen zweckgewidmet (§ 9 a Abs. 2 des NÖ Spielautomatengesetzes). Anhand dieses Beispieles kann deutlich gemacht werden, dass einem Entfall oder eine Verringerung dieser Einnahmen der Gemeinden keinesfalls zugestimmt werden kann.

 

Einem Entzug der Regelungskompetenz der Bundesländer für das „Kleine Glücksspiel“, könnte – abgesehen von den grundsätzlichen föderalistischen Bedenken – überhaupt nur dann näher getreten werden, wenn ein mehr als kostenneutraler Ausgleich für die Gemeinden (und die Länder) auf Basis des bisherigen und des zu erwartenden Abgabenerfolges vorgesehen wäre, wobei der Abgabenerfolg stark von den für die Länder jeweils geltenden Höchstzahlen abhängt. Die Gespräche zwischen den Finanzausgleichspartnern haben jene Ansicht nicht entkräften können, dass aufgrund der angedachten Konstruktion der bisher landesgesetzlich geregelte Abgabenertrag für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten nicht zur Gänze ersetzbar ist.

 

Hinsichtlich des zu erwarteten Aufkommens an der neuen Konzessionsabgabe gem. § 17 Abs. 3 Z 1 bis 7 enthalten die Erläuterungen keine Angabe. Das diesbezügliche Steueraufkommen wäre aber für die Länder und Gemeinden deshalb von Bedeutung, da diese Abgabe gem. Artikel 6 Z 3 des gegenständlichen Gesetzesentwurfes zu einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe werden soll.

 

Nach dem Vorblatt der Erläuterungen führen die neue Bemessungsgrundlage und der neue, einheitliche Hebesatz von 30% zu einer Verringerung des Ertrages der Spielbankenabgabe. Da sich die Verteilung des Reinertrages der Spielbankenabgabe gem. § 9 (8) FAG auf Grund des Artikels 6 des vorliegenden Gesetzesentwurfes nicht ändern soll, bedeutet das, dass der Steuerertrag aus der Spielbankenabgabe (auch) für die Gemeinden abnimmt, wobei diese Auswirkungen die Spielbankengemeinden auch außerhalb der Erlaubnisländer massiv betreffen.

 

Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar wäre, wenn eine neue Steuer eingeführt wird und davon beinahe alle gebietskörperschaftlichen Ebenen profitieren und nur einige wenige mit massiven Abgabenausfällen konfrontiert werden würden. Insoweit muss auch auf die Situation in den derzeitigen Standortgemeinden für Spielbanken Bedacht zu nehmen.

 

Besondere im Rahmen der Arbeitsgruppe dargestellte Kompensationsmaßnahmen auch für diese Gemeinden haben gezeigt, dass für die Ausfälle insgesamt zu wenig Verteilungsmasse für Länder und Gemeinden in die Hand genommen wurde.

 

Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass der vorliegende Entwurf trotz seines bundesweiten ordnungspolitischen Anspruches und den daraus zu erwartenden Synergien zum Teil nicht jenen Anforderungen genügt, denen etwa Gesetzgeber der Erlaubnisländer derzeit auf dem Gebiet des „Kleinen Glücksspiels“ Rechnung tragen.

 

Vor allem gewährt der jetzige Entwurf den betroffenen Gebietskörperschafen ohne Beschränkung auf die Erlaubnisländer nicht die ausreichende und nachhaltige finanzielle Sicherheit vor allem für ihre Aufgaben im Bereich Jugendförderung und Sozialwesen.

 

Der Österreichische Gemeindebund spricht sich daher vehement gegen die geplante Novelle des Glücksspielgesetzes aus, da der Ausgleich für Länder und Gemeinden nach der jetzigen Vorlage und den derzeitigen Berechnungen unzureichend.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

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