Wien, 2. November 2012
STELLUNGNAHME ZUM
KINDSCHAFTS- UND NAMENSRECHTS-ÄNDERUNGSGESETZ (KindNamRÄG 2012)
Bundesgesetz, mit dem das Kindschafts- und Namensrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25.Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung geändert werden.
Vom Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF) für die autonomen Frauenhäuser Österreichs
Der Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF) ist eine Vernetzung von derzeit 19 Frauenhäusern in Österreich. Frauenhäuser sind Opferschutzeinrichtungen für Frauen und Kinder, es gibt sie seit fast 35 Jahren und sie verfügen über langjährige Erfahrungen im Opferschutzbereich. Die Mitarbeiterinnen der österreichischen Frauenhäuser unterstützen schon immer Frauen und vor allem auch Kinder während Zeiten der Trennung bzw. Scheidung. Sie wissen um die massiven Belastungen von Kindern und ihren Müttern in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren und beraten und unterstützen sie rechtlich und psychosozial. Trotz einiger Verbesserungen bedauern wir dennoch, dass in einigen Punkten Warnungen und Bedenken unsererseits nur sehr ungenügend Berücksichtigung gefunden haben.
Der Verein AÖF und die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser begrüßen, dass im vorliegenden Gesetzesentwurf erstmals eine klarere Definition zum Begriff „Kindeswohl“ gelungen ist. Vor allem, dass bei der Konkretisierung des Kindeswohlbegriffes sowohl die direkte als auch die indirekt erlebte Gewalt mitberücksichtigt werden soll, sehen die österreichischen Frauenhäuser als sehr positiv.
Nachfolgend erlauben wir uns zu einzelnen Punkten, konkrete Änderungsvorschläge anzufügen.
Änderung des §177 ABGB (Obsorge der Eltern)
Mit der Möglichkeit, dass auch nicht miteinander verheiratete Eltern, die nicht zusammen leben, die gemeinsame Obsorge vor StandesbeamtInnen vereinbaren können, werden den unehelichen Vätern mehr Rechte eingeräumt. Es ist zu befürchten, dass in Zukunft Mütter, vor allem die, die mit den Kindesvätern nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, massiv unter Druck geraten, so einer Vereinbarung zuzustimmen. Dass dies zukünftig auch vor StandesbeamtInnen möglich sein wird, die die rechtliche Belehrung übernehmen sollen, wird dazu führen, dass Mütter unter Druck und in Unkenntnis der Rechtsfolgen einer gemeinsamen Obsorge zustimmen werden, obwohl sie große Bedenken oder vielleicht sogar Angst vor dem Kindesvater haben. Auch wird bei dieser Form der Obsorgeübertragung nicht geprüft, ob diese Vereinbarung auch dem Kindeswohl entspricht. Selbst wenn die StandesbeamtInnen erkennen, dass Mütter nur aufgrund einer durch Gewaltausübung bestehenden Drucksituation die gemeinsame Obsorge beantragen, müssen sie die Erklärungen entgegennehmen.
Änderungsvorschlag
Wir schlagen vor, dass nur Kindeseltern, die zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Vereinbarung über eine gemeinsame Obsorge treffen können. Diese soll auch weiterhin nur vor Gericht und nach rechtlicher Aufklärung über die Folgen durch eine Familienrichterin möglich sein. Rechtswirksam soll diese Vereinbarung erst werden, wenn die FamilienrichterIn auch geprüft hat, ob diese Vereinbarung nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Änderung des §180 ABGB (Änderung der Obsorge nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft)
Wenn nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist keine Vereinbarung zustande kommt oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder die Beteiligung an der Obsorge beantragt, so soll in Zukunft für die Dauer von sechs Monaten die bisherige Obsorgeregelung aufrecht bleiben, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Nach diesen sechs Monaten kann das Gericht auch beide Eltern mit der gemeinsamen Obsorge betrauen, auch wenn dies der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, ausdrücklich nicht möchte oder die Eltern überhaupt keine gemeinsame Gesprächsbasis haben.
Änderungsvorschläge
Aus unserer Sicht ist die „Phase der vorläufigen elterliche Verantwortung“ für Kindeseltern, die sich nicht auf eine gemeinsame Vereinbarung über die zukünftige Obsorge einigen konnten, aus mehreren Gründen abzulehnen:
1. Vor allem bei Vätern von unehelichen Kindern, die die Kinder nicht kennen und lange Zeit keine Beziehung zum Kind und zur Kindesmutter hatten oder gepflegt haben, lehnen wir eine "plötzliche" Einmischung in Betreuungsarbeit während der sechs Monaten ab.
Viele uneheliche Kinder haben bereits sogenannte "soziale Väter" die sich um die Kinder kümmern, gekümmert haben und Betreuungspflichten übernommen haben. Es kann nicht sein, dass "biologische Väter" Rechte bekommen, aber bisher keine Betreuungspflichten übernommen haben oder übernehmen wollten und sich nicht um eine gute Beziehungsqualität zu Kind und Kindesmutter gekümmert haben.
2. Weil der Zeitraum für eine Entscheidung viel zu lange dauert. Wenn Gerichte sechs Monate keine Entscheidung treffen, wird dies dazu führen, dass Streitigkeiten zwischen den Eltern weitergeführt werden und sie diese auf dem Rücken des Kindes austragen. KinderpsychologInnen haben immer wieder daraufhin gewiesen, dass unklare Rahmenbedingungen Kinder sehr belasten. Wenn Eltern nicht einmal in der Lage sind, eine Obsorgevereinbarung zustande bringen, wie sollen sie dann gemeinsame Entscheidungen des täglichen Lebens für die Kinder treffen können? Es braucht daher sofort nach Trennungen klare Entscheidungen der Gerichte und fixe Regelungen, die den Kindern Sicherheit bieten. Es wird auch nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt und wie das Kindeswohl Berücksichtigung findet, sodass auch schon früher von den FamilienrichterInnen eine andere Obsorgeentscheidung getroffen werden kann.
3. Vollkommen ungeklärt ist auch, wer bzw. welche Institutionen die sogenannte "elterliche Verantwortung" überprüft und nach welchen Gesichtspunkten die Gerichte über die weitere Form der Obsorge entscheiden werden. Aus unserer Sicht muss bei der Beurteilung unbedingt auch die Zeit vor der Trennung mitberücksichtigt werden. Das heißt, es muss z.B. durch die Familiengerichtshilfe geprüft werden, ob sich der Kindesvater auch vor der Trennung schon verantwortlich gezeigt und sich auch im Alltag ausreichend um das Kind gekümmert hat. Wenn es z.B. auch schon vor der Trennung zu Gewalt gekommen ist, kann es nach unserer Meinung keine gemeinsame Obsorge geben.
Unklar bleibt auch, wie und welche Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung vom Gericht gesammelt werden. Verlassen sich die RichterInnen nur auf Parteienvernehmungen der Eltern, würde dies in Fällen mit Gewaltkontext sehr problematisch sein. Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser fordern, dass sie in Verfahren auch als Expertinnen einbezogen werden, weil sie die Wünsche und das Wohl der Kinder sehr gut einschätzen können.
4. Ebenfalls sprechen wir uns gegen eine Übertragung der gemeinsamen Obsorge durch das Gericht aus, wenn ein oder beide Elternteile die alleinige Obsorge beantragt haben. Da es in diesen Fällen zumeist keine gemeinsame Gesprächsbasis zwischen den Kindeseltern gibt, sie oft in Fragen der Erziehung unterschiedliche Auffassungen haben oder sogar Gewalt im Spiel ist, kann eine „Verordnung“ der gemeinsamen Obsorge nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn dies würde dazu führen, dass auch Entscheidungen über Dinge des täglichen Lebens von Gerichten entschieden werden müssen und die Fronten zwischen den Eltern weiter verschärft werden. Wir schlagen daher vor, dass die bisherige gesetzliche Regelung aufrecht bleibt, nämlich, dass bei Anträgen auf alleinige Obsorge die Gerichte auch in Zukunft entscheiden müssen, welchem Elternteil diese (allein) zukommen soll
Änderung des §§ der 186 ff ABGB (Persönliche Kontakte)
Grundsätzlich befürworten die AÖF die neuen Regelungen bzgl. der Gestaltung der persönlichen Kontakte. Dass nun auch die Pflichten beider Elternteile betont werden und die Kontakte auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen sollen, finden wir positiv. Im
§ 187 Abs.2 ABGB wird auch festgelegt, dass insbesondere im Fall von direkter oder miterlebter Gewalt die persönlichen Kontakte eingeschränkt bzw. untersagt werden müssen. Unklar bleibt für uns, wie die Ausübung der Gewalt bewiesen werden muss, dies gilt entsprechend auch für die Bestimmung des § 138 Z.7 ABGB, das Kindeswohl betreffend.
Änderungsvorschläge
Es ist bekannt, dass viele Frauen jahrelang Gewalt durch ihren Partner erleben, ohne jemandem davon zu erzählen oder sich Hilfe zu holen. Wenn sie es dann doch tun, ist anzunehmen, dass es schon mehrere und über einen längeren Zeitraum stattgefundene Gewaltübergriffe gegeben hat. Wir schlagen daher vor, dass strafrechtliche Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt, der Ausspruch eines Betretungsverbotes, die Erlassung Einstweiliger Verfügungen nach § 382 EO, besonders auch dann, wenn die EV oder die polizeiliche Verfügung nicht eingehalten wurde, oder der Aufenthalt in einem Frauenhaus als Nachweise von Gewalt ausreichend sind, damit persönliche Kontakte zum Kindesvater ausgesetzt, eingeschränkt oder nur unter Begleitung von professionellen Personen stattfinden werden.
Väter, die keinen Unterhalt für Kinder zahlen wollen, sollten persönliche Kontakte mit den Kindern untersagt werden.
Änderung des § 190 ABGB (Vereinbarungen)
Nach dem vorliegenden Entwurf müssen in Zukunft die Gerichte geschlossene Vereinbarungen der Kindeseltern, insbesondere die Vereinbarung nach § 177 Abs. 2 ABGB (gemeinsame Obsorge von nicht miteinander verheirateten Eltern) zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht mehr genehmigen. Das Gericht hat die Vereinbarungen aber für unwirksam zu erklären, wenn aus Sicht des Wohles des Kindes wichtige Gründe dafür sprechen. Gänzlich unklar ist es, wie das Gericht von Umständen erfahren soll, die das Kindeswohl gefährden, wie z.B. häusliche Gewalt.
Änderungsvorschläge
Die Frauenhäuser fordern, dass die bisherige Regelung aufrecht bleibt und dass nach wie vor Vereinbarungen der Kindeseltern zu ihrer Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Wichtig wäre darüber hinaus, dass diese Genehmigung nur nach genauer Prüfung des Kindeswohls gemäß § 138 ABGB (laut Entwurf) erteilt wird.
Da einige Unterhaltsberechtigte (hauptsächlich Frauen wie die Statistiken zeigen) nicht ausreichend über die Berechnung bzw. dann die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsleistungen Bescheid wissen, stimmen sie oft Vereinbarungen zu, die für sie sehr nachteilig, manchmal sogar existenzgefährdend sind. Gerichtliche Genehmigungen sollen sicher stellen, dass Unterhaltsverpflichtete auch diese Beiträge leisten, die sie laut Gesetz zu zahlen verpflichtet sind.
Änderung des § 107 Abs. 2 AußStrG (Besondere Verfahrensbestimmungen)
In dieser Gesetzesbestimmung wurde dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, die Obsorge auch vorläufig einzuräumen oder ein Recht auf persönliche Kontakte zu entziehen, wenn dadurch eine Beruhigung der Situation für das Kind zu erwarten ist.
Änderungsvorschläge
Wie schon oben angeführt, ist es nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oft notwendig, rasch und nicht erst nach sechs Monaten Rechtsklarheit zu schaffen, die vor allem für die Kinder wichtig ist. Wir fordern, dass diese Möglichkeit der vorläufigen Übertragung der Obsorge und der vorläufigen Aussetzung der persönlichen Kontakte, vor allem in Fällen von häuslicher Gewalt, vom Gericht auch wahrgenommen wird. Eine Gefährdung der Kinder durch Gewalt oder auch Kindesentführung müssen von den Gerichten Ernst genommen und berücksichtigt werden. Die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser machen leider immer wieder die Erfahrung, dass die FamilienrichterInnen diese vorläufigen Entscheidungen (die ja nach der jetzigen Gesetzeslage auch schon möglich wären) nicht treffen wollen.
Änderung des § 107 Abs. 3 AußStrG (Besondere Verfahrensbestimmungen)
Es soll zukünftig den Kindeseltern aufgetragen werden, verpflichtend Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatungen zu besuchen und/oder an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Änderungsvorschläge
Verpflichtende Beratungen oder Mediation lehnen wir bei Gewaltbeziehungen vollkommen ab.
Frauen, die von ihren Partnern Gewalt erlebt und daher Angst vor persönlichen Begegnungen mit ihnen haben, können und dürfen nicht zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Kindesvater verpflichtet werden. Vor allem die Durchführung eines Mediationsverfahrens ist bei Vorliegen von häuslicher Gewalt abzulehnen. Weder kann der Schutz der gewaltbetroffenen Frau gewährleistet werden, noch ist sie in der Lage, ihren Standpunkt angstfrei zu artikulieren. Dadurch können Vereinbarungen zustande kommen, denen die Mütter nur unter dieser Drucksituation zustimmen, die aber nicht dem Wohl der Kinder entsprechen.
Änderung des § 110 Abs. 5 AußStrG (BesuchsmittlerInnen)
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte das Gericht BesuchsmittlerInnen aus dem Kreis der Kinderbeistände bestellen kann.
Änderungsvorschläge
Wir finden es zwar positiv, dass diese BesuchsmittlerInnen bei Konflikten vermitteln und auch bei Übergaben und Rückgaben der Kinder anwesend sein sollen.
Es ist aber sehr problematisch, das Recht auf persönliche Kontakte zwangsweise durchzusetzen. Die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser beobachten häufig, dass Kinder keinen Kontakt zum Vater wünschen, sehr oft gar nicht nach ihm fragen. Das lässt darauf schließen, dass es keine Bindung zum Kindesvater gibt oder dass das Kind aufgrund vorangegangener Gewalt Angst vor ihm hat. Aus unserer Sicht muss sichergestellt werden, dass Kinder (auch unter 14 Jahren), die den ausdrücklichen Wunsch äußern, den Vater nicht sehen zu wollen, nicht dazu gezwungen werden. Vollkommen abzulehnen ist, dass gegen Mütter, die den Wunsch ihrer Kinder respektieren und diese nicht zu Kontakten mit den Vätern zwingen möchten, Zwangsmittel, bis hin zum Entzug der Obsorge, angeordnet werden.
Darüber hinaus fordern wir, dass auch jene Kinder, die sich eben auch aufgrund der erlebten Gewalt nicht eindeutig gegen einen Kontakt mit dem Vater aussprechen können, vor einer möglichen Fremdgefährdung seitens der Behörden geschützt werden. Erlebte Gewalt beeinträchtigt die Vater-Kind-Beziehung immer und kann zu ambivalenten Verhalten der Kinder führen.
Weitere Änderungsvorschläge:
1. Aufstockung von finanziellen und personellen Ressourcen im Bereich der Justiz bei den Familiengerichten
Familiengerichte sind auch jetzt schon personell chronisch unterbesetzt. Die Verfahren dauern daher oft sehr lange, so dass die belastenden Situationen für die Eltern und vor allem für die Kinder prolongiert und längere Zeit nicht verbessert werden. Die FamilienrichterInnen fürchten durch die zu erwartende Zunahme an Obsorgeanträgen (vor allem auch von unehelichen Vätern), dass die Verfahren zukünftig noch viel länger dauern.
Wir fordern daher den Ausbau an Personal im Bereich der Familiengerichte, um das Wohl der Kinder sorgfältig beurteilen zu können.
2. Aufstockung von finanziellen und personellen Ressourcen im Bereich der Jugendwohlfahrt zum Schutz der Kinder
Die Praxis hat gezeigt, dass vor allem in den Einrichtungen der Jugendwohlfahrt Personalressourcen fehlen, die die Zeit für Stellungnahmen, die das Wohl der Kinder beurteilen sollen, verlängern. Dadurch verzögern sich die Verfahren und die Sicherheit von Kindern wird gefährdet.
Wir wünschen uns daher den Ausbau an Personal und die Erweiterung von Zeiten der Erreichbarkeit auch an Wochenenden in der Jugendwohlfahrt, um den Schutz für Kinder verstärkter wahrnehmen zu können.
3. Einsatz von finanziellen und personellen Mitteln für die Familiengerichtshilfe, die Kinderbeistände und BesuchsbegleiterInnen
Das Gesetz sieht den Aufbau der Familiengerichtshilfe vor. Die dort tätigen Personen sollen durch unmittelbaren Kontakt mit den Kindern und in Zusammenarbeit mit der Exekutive, den Staatsanwaltschaften, Kindergärten, Schulen, etc. Informationen einholen, um das Wohl des Kindes beurteilen zu können. Kinderbeistände können in Obsorge- und Kontaktverfahren, die von intensiven Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geprägt sind, wertvolle Unterstützung für die Kinder sein, um ihre Wünsche und Bedürfnisse in die Verfahren einzubringen. Vor allem in Fällen von häuslicher Gewalt dürfen persönlichen Kontakte nur in einem geschützten Rahmen stattfinden.
Wir fordern daher eine österreichweite und flächendeckende Versorgung mit Standorten der Familiengerichtshilfe, um den Schutz für Kinder verstärkter wahrnehmen zu können. Weiters müssen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit in eskalierten Fällen erfahrene und auch zum Thema „Häusliche Gewalt“ geschulte Kinderbeistände als Sprachrohr für die Kinder bestellt werden können. Es müssen flächendeckend ausreichende Möglichkeiten für geschützte persönliche Kontakte geschaffen werden, deren Kosten für die Kindeseltern auch finanzierbar sind oder für die es finanzielle Unterstützungen gibt.
4. Verpflichtende Schulungen, Workshops, Informationsveranstaltungen für alle Personen, die in Obsorgeverfahren mitwirken
Wir fordern daher für alle Personen, die in Verfahren zu Obsorge und/oder persönliche Kontakte involviert sind, umfassende regelmäßige und verpflichtende Schulungen zur Thematik der Gewalt an Kindern, häusliche Gewalt und zu sexuellem Missbrauch/sexueller Gewalt, wie FamilienrichterInnen, GutachterInnen, SozialarbeiterInnen, in der Familiengerichtshilfe tätige Personen, Kinderbeistände, BesuchsmittlerInnen, BesuchsbegleiterInnen, KindergartenpädagogInnen, PädagogInnen, in Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung tätige Personen, StandesbeamtInnen, MediatorInnen, VertreterInnen im Gesundheitswesen, etc.
Diese Schulungen sind österreichweit, flächendeckend und verpflichtend anzubieten
Die Frauenhäuser können diesbezüglich und in vergleichbarer Weise auf sehr positive Erfahrungswerte im Bereich der Polizeischulungen zurückgreifen
5. Fixe Verankerung des Themas „Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern, Sexueller Missbrauch“ in die Ausbildung für alle Berufsgruppen, die in Verfahren zu Obsorge und/oder persönliche Kontakte involviert sind
Der Verein AÖF und die Frauenhäuser fordern seit Jahren, die Verankerung des Themas in die Ausbildung für alle Personen, die mit Gewalt im beruflichen Kontext konfrontiert sind. Dazu gehören neben der Justiz auch SozialarbeiterInnen, in der Familiengerichtshilfe tätige Personen, Kinderbeistände, KindergärtnerInnen, PädagogInnen, VertreterInnen im Gesundheitswesen etc.
6.Gewaltpräventionsworkshops an allen Kindergärten, Schulen, Jugendorganisationen
Kinder und Jugendliche aber auch Lehrpersonal sollen umfassend und laufend (mindestens einmal im Jahr) über häusliche Gewalt, über die Mitbetroffenheit und Betroffenheit durch die Gewalt in Ehe- und Partnerschaft, über sexuellen Missbrauch, über Ursachen von Gewalt sowie alle Formen der Gewalt und deren Auswirkungen informiert werden. Kinder und Jugendliche müssen als Betroffene gestärkt werden und über die Hilfseinrichtungen und Hilfsangebote Bescheid wissen.
Daher fordern wir, Gewaltprävention in den Unterrichts- und Lehrplänen fix zu verankern und laufend anzubieten. Frauenhäuser bieten seit Jahren Gewaltpräventionsworkshops an Schulen an.
7. Ausbau an Angeboten und Schutzeinrichtungen für Kinder