An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

 

Per E-Mail:     begutachtung@bmukk.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Wien, am 19. Dezember 2012

Zl. B,K-220/181212/HA,LO

 

 

GZ: BMUKK-12.661/0014-III/2/2012

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Der vorgesehene Fünf-Stufen-Plan gem. 24a Schulpflichtgesetz 1985 ist unserer Auffassung nach wenig geeignet, das unentschuldigte Fernbleiben von Schülern vom Unterricht hintanzuhalten. Selbstverständlich ist, dass sich die zuständigen Lehrer bzw. Direktoren, aber auch die Schulbehörden - bei massiven Schulpflichtverletzungen – mit den Ursachen eines solchen Verhaltens auseinandersetzen müssen und daher das Gespräch mit den betroffenen Schülern und den jeweiligen Erziehungsberechtigten suchen sollen. Der vorgesehene Verfahrensablauf ist jedoch so kompliziert und umständlich gestaltet, dass er für den „Schulalltag“ kaum geeignet scheint. Darüber hinaus wird er einen immensen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursachen, der auch von den Schulerhaltern zu tragen zu sein wird.

Auf dem Weg zur Verwaltungsstrafe (die selbstverständlich nicht das Ziel eines solchen Verfahrens sein sollte) sind mehrere schriftliche Vereinbarungen, Gespräche, Erörterungen, Überprüfungen zwischen den Beteiligten (Schülern, Lehrern, Schulleitern, Erziehungsberechtigten) sowie diversen Behörden und Beratungsstellen (innerhalb gewisser Fristen) vorgesehen, sodass wir befürchten, dass in der Praxis (wohl) von einer Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen Abstand genommen werden wird. Es wird daher angeraten ein (einfacheres) Procedere festzulegen, um Schulpflichtverletzungen zu vermeiden bzw. (letztendlich) zu ahnden.

Insbesondere werden (auch) durch die Aufnahme eines zusätzlichen Meldemerkmals in das Bildungsdokumentationsgesetz (vgl. dazu § 3 Abs. 2 Z. 7) zusätzliche Kosten für die Schulerhalter und somit für die Gemeinden entstehen. Je umfangreicher und komplizierter das Verfahren zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen gestaltet wird, umso detaillierter werden wohl die damit zusammenhängenden Meldepflichten ausfallen. Obwohl dies erst in der Durchführungsverordnung zum Bildungsdokumentationsgesetz zu regeln sein wird, befürchten wir, dass aufgrund dieser Maßnahme den Schulerhaltern (wiederum) zusätzliche Kosten aufgebürdet werden.

 

Dazu wird weiters angemerkt, dass das vor etwa einem Jahr gemachte Anbot des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, an einer Vereinfachung der Führung der Schulpflichtmatrik mitzuwirken (Schulleitungen werden mittels Verordnung verpflichtet, den Schulbesuch ihrer Schüler an die jeweilige Hauptwohnsitzgemeinde zu melden), für die Gemeinden nur wenige Vorteile bringt.

Bereits nach der jetzigen Rechtslage (vgl. dazu § 16 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985) sind die Schulleitungen verpflichtet, den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen.

Hinsichtlich der verpflichteten Schulen wird hier kein Unterschied gemacht. Es wären daher z.B. auch Bundes- und Privatschulen anzeigeverpflichtet. Diese zur Kontrolle des Schulbesuches notwendige Mitteilung an die Hauptwohnsichtgemeinde unterbleibt jedoch häufig.

 

Dazu wird beispielsweise mitgeteilt, dass bereits die Wohnsitzangaben der Schüler bzw. ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten für die Schulmatrik in vielen Fällen so „unvollständig“ sind, dass die zuständige „Ortsgemeinde“ für die Schulleitung nicht immer erkennbar ist. Selbst die Postleitzahl, die bereits derzeit in der Schulpflichtmatrik enthalten ist, liefert dazu des Öfteren kein brauchbares Ergebnis. Im Zweifelsfall wird daher von einer Meldung Abstand genommen. Selbst bei der Umsetzung einer (neuen) dezentralen Lösung müsste daher klar gestellt werden, in welcher Gemeinde (Haupt- oder Nebenwohnsitz[e]) der Schüler in die Schulpflichtmatrik einzutragen ist.

 

Allerdings sind bereits jetzt die Wohnsitzdaten der Schüler im Bildungsdokumentationsregister relativ präzise abgebildet. Weshalb einer zentralen Lösung jedenfalls der Vorzug einzuräumen wäre.

 

Gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes verarbeiten die Leiter von Bildungseinrichtungen bereits seit vielen Jahren automationsunterstützt schülerbezogene Daten, die im Wesentlichen auch in der Schulpflichtmatrik zu führen sind. Es ist daher aus unserer Sicht wenig sinnvoll, die Gemeinden weiter mit der Führung der Schulmatrik zu belasten. Anstelle der bisherigen Lösung wird daher eine zentrale Einspeisung der Schülerdaten ins Bildungsdokumentationsregister unter gleichzeitiger Zugriff – bzw. Abgleichsmöglichkeit mit dem zentralen Melderegister vorgeschlagen.

Eine Kontrolle der Schulpflicht wäre bei einem solchen System wesentlich einfacher und effizienter vorzunehmen.

Unsere Anfragen bei Pflichtschulen und bei Bundesschulen haben darüber hinaus ergeben, dass beide bereits über jene Daten verfügen, die für die Führung einer zentralen Schulpflichtmatrik notwendig sind und diese Daten auch relativ problemlos elektronisch weiterleitbar wären.

 

Für die Schulen wären bei einer Umstellung des Systems – unserer Information nach – keine besonderen Zusatzkosten zu erwarten.

 

Die Schulpflichtmatrik sollte daher nicht länger durch die Gemeinden (im übertragenen Wirkungsbereich), sondern zentral aufgrund der bereits dzt. vorhandenen Daten des Bildungsdokumentationsregisters und in Abgleich mit dem Zentralen Melderegisters geführt werden. Dass dzt. weder der Statistik Austria noch dem BMUKK die personenbezogenen Daten zur Verfügung stehen, ist uns (ohnehin) bekannt. Nichts desto trotz ist eine rasche Machbarkeitsprüfung vom BMUKK einzufordern. Dies vor allem deshalb, weil das Einsparungspotenzial im Falle einer zentralen Datenverwaltung erheblich wäre.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

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