Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

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Landesstatistik

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GZ:

FA1F-14.00-38/2009-1

 

 

Graz, am 7. Mai 2009

 

Ggst.:

Gesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Governmentgesetz geändert werden; Begutachtungsverfahren;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 3. April 2009, ohne GZ, übermittelten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz, das Bundesstatistik­gesetz 2000 und das E-Governmentgesetz geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Zu den Kosten:

Zu den Kosten auf Grund der Änderungen des GWR-Gesetzes siehe die Ausführungen zu Artikel 2 Z. 9.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister)

Vorbemerkung:

Unklar ist, warum im vorliegenden Entwurf – entgegen den Erläuterungen zu § 3 Z 10 – kein eindeutiger Bezug auf das Energieausweis-Vorlagegesetz genommen wird: Die Erfassung des aus Sicht der Bundesländer sowohl qualitativ als auch quantitativ – hier insbes. im Hinblick auf den Anteil an Energieeinsatz als auch CO2-Emissionen - wesentlich bedeutsameren Sektors des Gebäudebestands, für den die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen in weitaus überwiegendem Ausmaß nur aus den Bestimmungen des Energieausweis-Vorlagegesetzes resultiert, ist aus ha. Sicht nicht eindeutig genug geregelt.

 

Zu Z. 2 (§ 2):

Die Definitionen in § 2 Z. 1, 2 und 4 stimmen nicht mit jenen der Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik („OIB“) überein, welche die Grundlage für die einschlägigen Bestimmungen im Baurecht der Bundesländer darstellen; ein sachlicher Grund dafür ist nicht nachvollziehbar. Es wird daher vorgeschlagen, die Formulierungen der zitierten OIB-Richtlinie zu übernehmen.

Zu Z. 7 wird vorgeschlagen, allgemeiner auf die „baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer“ abzustellen und nicht auf die „Bauordnungen der Bundesländer“, da es nicht überall „Bauordnungen“ gibt (in der Steiermark z.B. Baugesetz).

Es wird darauf hingewiesen, dass jene Definitionen, die nicht bereits in der OIB-Richtlinie 6 enthalten sind, in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich definiert werden können. So wird der Begriff „Nebengebäude“ – hier § 2 Z. 3 - im Steiermärkischen Baugesetz 1995 i.d.g.F. im § 4 Z. 43 wie folgt definiert: „Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m²“. Auch hier wäre eine Vereinheitlichung – allerdings nicht im Wege des GWR-Gesetzes - erforderlich.

 

Zu Z 8 (§4 Abs. 5) und Z 10 (§6 Abs. 2):

Da einige Bundesländer bereits eigene Energieausweis-Datenbanken führen, in die zum  Teil gemäß deren baurechtlichen Bestimmungen die Energieausweise verspeichert werden müssen, ist – um doppelte Arbeit für die Energieausweisersteller zu vermeiden – ein Passus vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Energieausweis-Datenübermittlung auch dann erfüllt ist, wenn die Daten gemäß Anhang H des Gesetzesentwurfs aus einer Datenbank eines Bundeslandes oder durch eine von einem Bundesland mit der Führung einer solchen Datenbank betrauten Organisation automatisiert an das GWR weitergeleitet werden. Zu § 6 Abs. 2 wird weiters angeregt, dass die in § 4 Abs. 1 Z. 4 von den Gemeinden einzupflegenden Daten um jene reduziert werden, welche ohnehin über die Daten des Energieausweises von deren Erstellern zu übermitteln sind: Im Speziellen handelt es sich dabei um die Merkmale gemäß Abschnitt D Z. 9 der Anlage sowie Abschnitt E Z. 4 und Abschnitt G Z. 3 der Anlage.

 

Zu Z 9 (§5 Abs. 3) in Verbindung mit Z 11 (§7 Abs. 3):

Es geht aus der gewählten Formulierung des § 7 Abs. 3 nicht hervor, ob die dort genannten „Implementierungskosten“ im „Aufwand für Adaptierung und Wartung“ gemäß § 5 Abs. 3 enthalten sind oder ob hier noch zusätzliche Kosten für die Bundesländer entstehen. Sollte dies zutreffen, wird dieses Ansinnen vom Land Steiermark abgelehnt, da die gratis gelieferten Daten ohnehin einen erheblichen Wert darstellen.

Die Funktionen der Online-Applikation und vor allem deren Einbindungsmöglichkeiten wurden in der Konzeptionsphase angesprochen, jedoch nie in einer finalen Version vorgelegt. Es bestehen Bedenken, dass die Applikation durch die Art der Implementierung weiteren unangemessenen Aufwand und Kosten verursachen wird.

Des Weiteren werden in § 5 Abs. 3 letzter Absatz die jährlichen Jahrespauschalbeträge gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b einer jährlichen automatischen Valorisierung von 3 % unterworfen. Hier wäre zu überlegen, die automatische Valorisierung nicht an den allgemeinen Verbraucherpreisindex zu koppeln.

 

Zu Z 11 (§ 7):

Zu § 7 Abs. 1 und 2:

Die Neukonzeptionierung und Neuformulierung des § 7 birgt erhebliche Ungereimtheiten:

Nach § 7 Abs. 2 – und den Erläuterungen sowohl zu § 1 und § 7 - fungiert die Bundesanstalt Statistik als gesetzlich vorgesehener Dienstleister für die Gemeinde.

Zweifelhaft scheint dabei aber, ob die Statistik Austria überhaupt als Dienstleister für die Gemeinden in jenem Bereich tätig werden kann, in dem den Gemeinden keine Zuständigkeit zukommt, nämlich dann, wenn Energieausweise nach dem EAVG erstellt werden. Kompetenzrechtlich handelt es sich nämlich um Angelegenheiten des Zivilrechts und nicht um solche des Baurechts. Aus diesem Grunde schiene es zweckmäßiger, nicht die Zustimmung der Gemeinden für die Datenübermittlung als Rechtfertigungsgrund zu sehen (denn bei Zustimmungserklärungen bräuchte überhaupt keine gesetzliche Regelung enthalten sein, wie sie in den Z. 1. -7 vorgesehen ist), sondern unmittelbar auf Grund des Gesetzes den Zugriff für genau definierte Zwecke zu gestatten.

Auch die Praxis der Einholung der Zustimmungserklärungen scheint klärungsbedürftig: Dem Einlei­tungssatz zu Abs. 2 nach hat die Bundesanstalt einen Online-Zugriff für bestimmte Stellen gemäß Z. 1 bis 7 einzuräumen, wenn die Gemeinden hiezu zustimmen. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass diese Zustimmung über den Österreichischen Gemeindebund und Österreichischen Städtebund einzuholen ist. Diese Bestimmung weist insofern Unklarheiten auf, als nicht klar ist, wie die Zustimmung erfolgen kann. Diese Zustimmungserklärungen sind als zivilrechtliche Handlungen zu qualifizieren. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung scheint es ausgeschlossen, dass der Gemeindebund als auch der Städtebund zivilrechtliche Erklärungen für alle Gemeinden abgeben können. Dies würde aber umgekehrt bedeuten, dass die Gemeinde jeweils eigenen Zustimmungen abgeben müssen – wenn auch im Wege der Gemeindeinteressensvertretungen. Jedenfalls wäre in diesem Fall davon auszugehen, dass der Online-Zugriff auf die in Z. 1 bis 7 genannten Stellen erst dann zulässig wäre, wenn alle entsprechenden Zustimmungserklärungen vorliegen, was bei mehr als 2000 Gemeinden durchaus problematisch scheint.

Problematisch scheint auch der Zeitpunkt der Zustimmung, insbesondere aus finanzieller Sicht: Die Landesfinanzreferentenkonferenz fasste in ihrer Tagung am 25. September 2007 den Beschluss, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, wenn  … „b) eine einvernehmliche Klärung betreffend Dateneingabe, Zugriffsberechtigungen und rechtliche Umsetzung erfolgt“. Nun sind in § 5 Abs. 3 die Kosten für die Länder festgeschrieben, ohne dass der Zugriff tatsächlich möglich sein muss. Dies bedeutet, dass diese Zustimmungen im Grunde genommen vor Gesetzesbeschluss vorliegen müssten, da es sich wohl von selbst versteht, dass der im Vorblatt erwähnten „vereinbarten Kostenteilung zwischen Bund und Ländern“ nur bei voller Zugriffsmöglichkeit auf alle energie- und klimaschutz­relevanten Gebäude­daten zugestimmt werden kann.

Ebenso ist – wie in den vorangegangenen Gesprächsrunden vereinbart - nicht nur „den Landes­behörden“, sondern den Bundesländern insgesamt Zugriff zu gewähren, also nicht für Zwecke einge­schränkt auf die Hoheitsverwaltung, sondern insbesondere auch für Zwecke der Privatwirtschafts­verwaltung. Z. 1 sollte daher lauten:

„1. den Bundesländern, insbesondere den Landesbehörden, auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage, soweit diese zur Verfolgung energiepolitischer Ziele erforderlich oder zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig sind.“

 

Zu § 7 Abs. 2 Z. 7:

Z. 7 sieht vor, dass die zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten den Online-Zugriff nur dann erhalten, wenn ein derartiger Zugriff landesgesetzlich vorgesehen ist. Diese Bestimmung wird in dieser Form abgelehnt, weil sie nicht erforderlich ist. Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ist Berufsrecht und unterliegt daher im Wesentlichen bundesrechtlichen Bestim­mun­gen.

Bei den Daten im GWR handelt es sich – den Erläuterungen zufolge - um Verwaltungsdaten der Gemeinden. Die Gemeinden können über diese Daten verfügen. Mittels einer zivilrechtlichen Zustimmung können sie auch den zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten gestatten, auf ihre Daten zuzugreifen. Wenn also eine Zustimmungserklärung ausreicht, den in Z. 1 bis 6 genannten Stellen den Zugriff zu gestatten, so reicht eine derartige Zustimmungserklärung auch für die Energieausweisaussteller aus. Eine weitere gesetzliche Bestimmung, die diesen Zugriff legitimiert, ist unnotwendig. Der letzte Halbsatz hätte daher zu entfallen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 1 und 2 verweisen, wonach ohnehin ein aus­schließlich gesetzlich formuliertes Zugriffsrecht bevorzugt wird.

Des Weiteren möge folgender Abs. 4 aufgenommen werden:

„(4) Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen den Ländern für statistische Zwecke den nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufenen Organen anonymisierte Auszüge aus dem Register mit den Daten der Objekte des jeweiligen Bundeslandes zu übermitteln.“

 

Zu. Z. 13 (§ 11 Abs. 6):

Da die Steiermärkische Landesregierung die Regelung, den Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z. 7 landesgesetzlich zu regeln, ablehnt, wird konsequenterweise auch die Übergangsbestimmung in § 11 Abs. 6 (also dessen 2. Satz) abgelehnt. Der Online-Zugriff ist den Ländern unmittelbar nach Inkraft­treten des Gesetzes zu gewähren.

 

Zur Anlage allgemein:

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die OIB-Richtlinie 6 derzeit in Überarbeitung befindet; dies könnte dazu führen, dass Art und Anzahl der zukünftig im Energieausweis ausgewiesenen Kennwerte sich von den im Gesetzesentwurf zur Übermittlung angeführten Daten unterscheiden. Es wird daher zur Überlegung gestellt, im Gesetzesentwurf eine Verordnungsermächtigung vorzusehen und die Inhalte zumindest der Anlagen G und H des vorliegenden Gesetzesentwurfs nach Abschluss der Überarbeitung der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (Stand: April 2007) in einer Verordnung festzulegen.

 

Zu einzelnen Bestimmungen der Anlage

Zu Z. 14 (Anlage Abschnitt C):

In Z. 2 ist „die Tür- oder Topnummer entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften“ vorge­sehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwendung von eindeutigen Tür- und Topnummern als wesentliches Hilfsmittel der Statistik insbesondere im Bereich der Registerzählung durchaus anerkannt wird. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass durch diese Bestimmung die Länder keinesfalls gezwungen werden können, diese Tür- und Topnummern landesgesetzlich vorzusehen; es würde sich nämlich um einen unzulässi­gen Eingriff in Landeskompetenzen handeln. Vielmehr ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass dann, wenn landesgesetzlich entsprechende Tür- oder Topnummern vorgesehen sind, diese zu verwen­den sind.

 

Zu Z 15 (Abschnitt D):

In Z 9 des Abschnitt D findet sich der Begriff „Energiekennzahl“; dieser ist jedenfalls zu präzisieren:  nach ha. Auffassung ist hier entweder der „spezifische Heizwärmebedarf, bezogen auf Standortklima“, oder der „spezifische Heizwärmebedarf, bezogen auf Referenzklima“, einzupflegen bzw. aus den Daten des Energieausweises gemäß Abschnitt H Z. 11 in Verbindung mit Z. 8 des Abschnitt H der Anlage zu übertragen.

 

Zu Abschnitt D Z 9, Abschnitt E Z 4, Abschnitt G Z 3 und Abschnitt H Z 23 der Anlage:

In diesen Ziffern ist die „Art des Brennstoffes“ anzugeben. Dieser Begriff wäre durch „Energieträger“ zu ersetzen, denn Fernwärme und Strom werden im Allgemeinen nicht unter „Brennstoffe“ subsummiert.

 

Zu Z. 16 und 17 (Abschnitt D Z. 13 und E Z. 4.):

In Abschnitt D Z 13 ist die Geschoßhöhe angeführt, wobei in den Erläuterungen explizit darauf hingewiesen wird, dass zwecks erhöhter Aussagekraft die Flächenangaben auf Nettoflächen umgestellt wurden: Die Geschoßhöhe nach ÖNORM B 1800 ist jedoch eine Brutto-Angabe (= Bruttorauminhalt dividiert durch Bruttogrundfläche); der im folgenden Abschnitt E angeführte Begriff „Raumhöhe“ kommt in der vorzitierten Norm nicht vor, gemeint ist vermutlich die lichte Höhe (gleichbedeutend mit der Netto-Raumhöhe nach ÖNORM B 8110-6).

 

Zu Z. 20 (Abschnitt H der Anlage):

Zu Z 8 und Z 9:

In Z 9 findet sich hinter der Wortfolge „Angaben zur Geometrie des Gebäudes“ ua. der „mittlere U-Wert“ – es handelt sich dabei aber um Begriffe der Bauphysik und nicht solcher der Gebäude­geometrie. Zur Gebäudegeometrie zählen aber die unter der Z. 8 angeführten Werte, wobei dort vor den Begriff Brutto-Grundfläche der Terminus „konditionierte“ zu stellen wäre.

Zu Z 11:

Es wird darauf hingewiesen, dass im Energieausweis der Heizwärmebedarf zweimal berechnet wird, und zwar zum Einen bezogen auf das Referenzklima – auf diesen Wert beziehen sich die baurechtlichen Anforderungen der Bundesländer – und zum Anderen auf die klimatischen Verhältnisse am Standort.

Zu Z 11, Z 13 und Z 20:

In diesen Ziffern ist jeweils eine Energiebedarfskennzahl „und der Vergleich zu Referenzwerten“ genannt; die in Anführungszeichen stehende Passage ist ersatzlos zu streichen, zum Einen, weil dieser Referenzwert im Gesetzestext nicht definiert ist, zum Anderen, weil die im Energieausweis teilweise enthaltene gesetzliche Mindestanforderung keine fixe Größe ist, sondern im Lauf der Jahre wohl aller Voraussicht nach angepasst werden wird; eine Angabe in dieser Datenbank wäre irreführend. Überdies sind diese Kennwerte im Gegensatz zu den Referenzwerten  keine spezifischen, d. h. nicht auf die Bruttogrundfläche bezogen. Die Anforderungen bei Wohngebäuden beziehen sich im Übrigen auf den Heiztechnikenergiebedarf, diese Angabe fehlt in der Auflistung. Für Nichtwohngebäude existieren zurzeit noch keine Anforderungen an den Endenergiebedarf.

Zu Z 22:

Hier ist die Kohlenmonoxid-Emission angeführt, es wird wohl CO2 gemeint sein.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes)

Zu Z 15 ( § 24):

Die im Einleitungssatz von § 24 enthaltene Einschränkung auf Z. 1 des § 23 Abs.1 wird abgelehnt.

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)