Bundeskanzleramt

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-12/26-2009

13.5.2009

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2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz und des E-Government-Gesetz geändert werden; Stellungnahme

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Zu den finanziellen Auswirkungen:

 

1.1. Der erwartete Mehraufwand aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs des GWR-Gesetzes im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen beläuft sich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen folgend auf insgesamt 151.000 Euro im Jahr 2009 für die Erstimplementierung und auf 69.172 Euro in den Jahren ab 2010 für die technische und fachliche Wartung. Dieser Mehraufwand fällt zunächst bei der Bundesanstalt Statistik Österreich an. Gemäß dem geplanten § 5 Abs 3 des GWR-Gesetzes wird dieser Mehraufwand der Bundesanstalt Statistik Österreich vom Bund und von den Ländern zu jeweils gleichen Teilen in Jahrespauschalbeträgen ersetzt.

Die Landesfinanzreferentenkonferenz hat sich anlässlich ihrer Tagung am 25. September 2007 mit der Aufnahme der Energieausweise in das Gebäude- und Wohnungsregister beschäftigt und beschlossen,


„dass sich die Länder zur Erreichung der Ziele des Kyoto-Protokolls freiwillig bereit erklären, 50 % (aufgeteilt nach dem Volkszahlschlüssel) der einmaligen Entwicklungskosten in Höhe von insgesamt € 151.000 sowie der Kosten für den laufenden Betrieb in der Höhe von € 70.000 pa für die Errichtung der Energieausweisdatenbank im GWR unter der Voraussetzung zu übernehmen, dass

• seitens des Bundes eine Finanzierung von 50 % der Entwicklungskosten und der laufenden Kosten zugesagt wird und

• eine einvernehmliche Klärung betreffend Dateneingabe, Zugriffsberechtigung und rechtliche Umsetzung erfolgt.“

Der geplante § 5 Abs 3 des GWR-Gesetzes widerspricht diesem Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz dahingehend, als darin keine Aufteilung des Mehraufwands der Bundesanstalt Statistik Österreich auf die Länder nach der Volkszahl vorgesehen ist, sondern die Länder unabhängig von der Volkszahl verpflichtet sind, den auf diese entfallenden Anteil in Form von Jahrespauschalbeträgen in einer für alle Länder gleichen Höhe zu leisten. Eine sachlich nachvollziehbare Begründung für ein Abweichen vom seinerzeitigen Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz fehlt. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass dieser Kostenteilungschlüssel doch überraschend ist, zumal andere Kostenteilungsregelungen im Zusammenhang mit E-Government von einer Kostenteilung nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel ausgehen. Ein jährlicher Wartungskostenbeitrag von 50 % der Gesamtkosten ist auch völlig branchenunüblich. Der gemäß § 5 Abs 3 insgesamt auf alle Länder entfallende Wartungskostenbeitrag sollte daher höchstens mit 20 % der Gesamtkosten festgelegt werden.

Gemäß dem letzten Satz des § 5 Abs 3 werden die Jahrespauschalbeträge ab dem Jahr 2011 jährlich mit 3 % valorisiert. Auch dazu fehlt eine nachvollziehbare Aussage dahingehend, warum der Valorisierung der Jahrespauschalbeträge nicht der Verbraucherpreisindex zu Grunde gelegt wird. Der geplante Valoriserungsfaktor von 3 % wird abgelehnt, vielmehr wird eine Anpassung der von den Ländern zu entrichtenden Jahrespauschalbeträgen an die Entwicklung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (oder des an seine Stelle tretenden Index) vorgeschlagen, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigt werden sollten, als sie 5 % des vereinbarten oder sich aus der Wertsteigerung ergebenden verminderten oder erhöhten Betrages nicht übersteigen.

3. Den Erläuterungen folgend trifft der Mehraufwand im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen des Bundesstatistikgesetzes ausschließlich den Bund. Dieser Aussage kann nicht beigepflichtet werden: Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Unternehmensregisters sind die Inhaber von Verwaltungsdaten verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf elektronischem Weg über eine von dieser definierten Schnittstelle oder im Weg einer von dieser bereitgestellten Online-Applikation unentgeltlich bestimmte Daten zu übermitteln. Gemäß dem geplanten § 73 Abs 7 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes haben die Inhaber solcher Verwaltungsdaten bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Weg der von der Bundesanstalt bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen. Dieser den Ländern und den Gemeinden entstehende Mehraufwand wird in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen der geplanten Änderungen des Bundesstatistikgesetzes verschwiegen.

Gemäß dem geplanten § 25 Abs 9 des Bundesstatistikgesetzes ist der Online-Zugriff auf die Daten des Unternehmensregisters (unter anderem) für die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der bei der Bundesanstalt Statistik Österreich anfallenden Implementierungskosten für die Einrichtung der Zugriffsmöglichkeit unentgeltlich. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass der Bundesanstalt „die anfallenden Implementierungskosten zu ersetzen sind.“ Weder die (grob) geschätzte Höhe der Kosten für die Einrichtung dieser Zugriffsmöglichkeit noch die geplanten Modalitäten des Kostenersatzes (jährlicher Pauschalbetrag oder Aufwandsersatz je Zugriff) sind jedoch in den Erläuterungen dargestellt.

Im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen des Bundesstatistikgesetzes ist auch zu kritisieren, dass dieses Vorhaben zur weiteren Realisierung des Unternehmensserviceportals dient. Das der Schaffung eines Unternehmensserviceportals zu Grunde liegende Unternehmensserviceportalgesetz wurde jedoch den Ländern im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens nicht übermittelt. Auf die diesbezügliche gemeinsame Länderstellungnahme, die dem Bund im Weg der Verbindungsstelle der Bundesländer bereits übermittelt wurde, sowie auf die im Fall einer Realisierung dieses Vorhabens eintretende Kostenersatzpflicht des Bundes gegenüber den gegenbeteiligten Gebietskörperschaften wird daher hingewiesen.

 

2. Zu Artikel 1 (Änderungen des Registerzählungsgesetzes):

 

Zu § 6:

Gemäß Abs 3 hat der Inhaber von Verwaltungsdaten unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern bereichspezifische Personenkennzeichen anzufordern. Dazu wird verlangt, dass der Hauptverband der Sozialversicherungsträger auch eine entsprechende Online-Applikation zur Verfügung stellt.


3. Zu Artikel 2 (Änderungen des GWR-Gesetzes):

 

Vorbemerkung:

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie wurde in der Vergangenheit wiederholt die Erfassung von Energieausweisen diskutiert. Dabei konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass die wichtigsten Ergebnisdaten (im Wesentlichen die auf den ersten beiden Seiten des Energieausweises enthaltenen Informationen) von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst werden sollen. Im Rahmen der Diskussionen wurde wiederholt auf die folgenden Eckpunkte einer künftigen Regelung des Gegenstandes hingewiesen:

• In den Ländern, die bereits eine eigene Datenerfassung (Erfassung der Energieausweise) vorgesehen haben, sollte diese Datenbank Vorrang genießen: Der zur Ausstellung des Energieausweises Berechtigte sollte ausschließlich Kontakt zur Landesapplikation haben und der Datenaustausch mit der GWR-Datenbank und der jeweiligen „Landesdatenbank“ sollte ausschließlich über einzurichtende Schnittstellen erfolgen. In Salzburg ist eine entsprechende Energieausweis-Datenbank seit dem Jahr 2006 in Betrieb.

• Da es sich bei den Energieausweisdaten um sehr wertvolle Daten handelt, mit denen eine Reihe energie-, klima- und umweltpolitischer Auswertungen und Analysen durchgeführt werden können, wurde seitens der Länder wiederholt gefordert, dass diese ihrerseits einen kostenlosen Zugriff auf die im Gebäude- und Wohnungsregister  gespeicherten Daten erhalten, um selbst statistische Auswertungen machen zu können. Auch dazu wurde in den Gesprächen bereits eine Einigung erzielt.

Diese beiden aus der Sicht des Landes Salzburg zentralen Festlegungen sind jedoch in den geplanten Änderungen des GWR-Gesetzes nicht realisiert.

 

Zu § 4:

1. Die im Abs 1 Z 2 verwiesene Anlage C Z 3 existiert nicht.

2. Gemäß dem geplanten Abs 5 haben die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten der Bundesanstalt unverzüglich nach der Ausstellung des Energieausweises bestimmte Daten elektronisch „mittels des von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln“.

Der letzte Satzteil des Abs 5 sollte jedoch lauten: „mittels des von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln, wobei die Auswahl des Objektes, für das ein Energieausweis gespeichert werden soll, über die Adresse, die Geokoordinaten, allenfalls in Verbindung mit der Grundstücksnummer, oder der GWR-Zahl möglich sein soll. Energieausweise von Objekten, die vor der Bereitstellung der Online-Applikation gemäß § 5 Abs 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den einschlägigen landesgesetz­lichen Bestimmungen ausgestellt worden sind, sind vom jeweiligen Land oder in dessen Auftrag durch einen Dritten innerhalb von x Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die gleiche Weise oder über eine spezielle EDV-Schnittstelle, die von der Bundesanstalt einzurichten ist, zu übermitteln.“

3. In Entsprechung der bisher in den Vorbesprechungen erzielten Ergebnisse sollte der geplante Abs 5 auch dahingehend ergänzt werden, dass eine Verpflichtung zur (unmittelbaren) Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich nicht besteht, wenn bereits eine landesseitige Erfassung der Energieausweise vorgesehen ist. In diesem Fall soll die Dateneingabe ausschließlich über die Landesapplikation (dies beinhaltet beispielsweise auch die Einholung einer GWR-Nummer für den Energieausweis) erfolgen.  Vorteil: Der zur Ausstellung des Energieausweises Berechtigte muss nur mit einem System – dem Landessystem – in Kontakt treten. Andernfalls müssten die zur Ausstellung Berechtigten die Daten der Energieausweise doppelt übermitteln, was weder sinnvoll noch verständlich und zumutbar wäre.

3. Es wird vorgeschlagen, den geplanten Abs 6 wie folgt zu ergänzen: „Die Gemeinden werden ermächtigt, die von diesen zu übermittelnden Daten bei den Eigentümern der Objekte zu erheben.“

 

Zu § 5:

Abs 2 sollte dahingehend ergänzt werden, dass die GWR-Zahl im Fall des Vorhandenseins einer eigenen Erfassung der Energieausweise auf Landesebene auch dem Land zur Verfügung zu stellen ist.

 

Zu § 7:

1. Im Eingangssatz des Abs 2 sollte folgende Wortfolge angefügt werden: „wobei die Auswahl des Objektes über die Adresse, die Geokoordinaten, allenfalls in Verbindung mit der Grundstücksnummer, oder die GWR-Zahl möglich sein soll.“

2. Es wird vorgeschlagen, dem § 7 folgenden Abs 4 anzufügen:

„(4) Die Bundesanstalt hat weiters auf Verlangen den nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufenen Organen für statistische Zwecke anonymisierte Auszüge aus dem Register mit den Daten der Objekte des jeweiligen Bundeslandes zu übermitteln.“

 


4. Zu Artikel 3 (Änderungen des Bundesstatistikgesetzes)

 

Zu § 24:

Die geplante Änderung wird abgelehnt. Es wird vorgeschlagen, (zumindest) die Verweisung im Eingangssatz um die Verweisung auf den § 23 Abs 1 Z 3 zu ergänzen.

 

Zu den §§ 63 – 65:

Die geplante Abschaffung der Statistischen Zentralkommission wird aus grundsätzlichen Erwägungen mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Die nach der Einrichtung des Statistikrates bei der Statistischen Zentralkommission einzig verbliebene Zuständigkeit zur Errichtung von Fachbeiräten geht auf den Leiter der Bundesanstalt Statistik Österreich über. Insgesamt ist damit eine Schwächung der Position der Länder verbunden, da im 16 Mitglieder zählenden Statistikrat die Länder nur mit einer Stimme vertreten sind, wogegen in die Statistische Zentralkommission jedes Bundesland einen Vertreter entsenden kann.

 

5. Zu Artikel 4 (Änderungen des E-Government-Gesetzes):

 

Zu § 7:

Im Abs 1 sollte sichergestellt werden, dass die Nutzung der Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene (ERsB) für die Länder auch im Fall einer Dienstleistungserbringung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos ist.

 

 

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor


 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Landesamtsdirektion zu do Zl 20002-BG/41/2-2009

15.     E-Mail an: Landesstatistik zu do Zl 20003-15/388-2009

16.      E-Mail an: Landesinformatik zu do Zl 2002-105/708-2009

17.     E-Mail an: Abteilung zu 8 do Zl 20801-5341/102-2009

18.     E-Mail an: Abteilung 15

 

zur gefl Kenntnis.