Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 705/09                                                                Wien, 14. Mai 2009

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit

dem das Registerzählungsgesetz,

das Bundesgesetz über das Gebäude-

und Wohnungsregister, das Bundes-

statistikgesetz 2000 und das E Govern-

ment-Gesetz geändert werden;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BKA 180.310/0020-I/8/09

 

 

An das

Bundeskanzleramt

 

 

Zu dem mit Schreiben datiert mit 3. April 2009 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Allgemeine Vorbemerkung:

 

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften ist in Gesetzesentwürfen eine den vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen. Der vorliegende Entwurf entspricht diesen Vorgaben nur ungenügend, da die Kostendarstellungen teilweise nicht nachvollziehbar und darüber hinaus unvollständig sind, insbesondere da die den Gemeinden im Zuge der Lieferung elektronischer Daten an das Gebäude- und Wohnungsregister erwachsenden Mehraufwendungen nicht angeführt sind.

 

Darüber hinaus wird angemerkt, dass in Anbetracht der nicht erfolgten Übermittlung des Begutachtungsentwurfes an die Stadt Wien die vom Bund gesetzte Stellungnahmefrist von der gemäß der Vereinbarung über den Kon­sul­ta­tions­mechanismus festzulegenden Begutachtungsfrist abweicht. Denn bei erstmaliger Konfrontation der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft mit einem Vorhaben ist eine Mindestfrist von vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Das Land Wien behält sich daher ausdrücklich vor, die für den Fall der Nichteinhaltung der obengenannten Regelungen vorgesehenen Rechtsfolgen, insbesondere die Kostentragungspflicht des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung, geltend zu machen.

 

I. Zu Art. 1 (Änderung des Registerzählungsgesetzes):

 

1.1. Allgemeines:

 

Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen sind beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 jedes Jahrzehnt in allen Mitgliedstaaten hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation zu erheben. Weiters hat sich im Zuge der Proberegisterzählung 2006 gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes ein gesetzlicher Änderungsbedarf ergeben.

 

1.1.1. Erfahrungen der Proberegisterzählung wurden aus Sicht des Amtes der Wiener Landesregierung nicht berücksichtigt:

In allen Entwürfen ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Erfahrungen der Proberegisterzählung und die diesbezüglichen Vorschläge im Bericht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an den Ministerrat berücksichtigt worden sind. Dies ist besonders sichtbar durch den Mangel an entsprechenden Regelungen, wie Informationen zur Bildung von Haushalten gewonnen werden können, aber auch die Einrichtung und Führung eines Personenstandsregisters sowie eines Fremdenregisters durch eine dafür geeignete Stelle.

 

Auch enthält der vorliegende Entwurf keine eindeutigen Regelungen betreffend der Entscheidungsbefugnis über die Vornahme strittiger oder zweifelhafter Eintragungen in die Register.

 

1.1.2.  Statistische Nutzung von Verwaltungsregistern versus Führung von Verwaltungsregistern:

 

Die statistische Nutzung ist im Hinblick auf Registerzählung und Responden-tenentlastung, sowie zur Erfüllung aller Erfordernisse der Amtlichen Statistik unumgänglich, hat aber klaren Qualitätssicherungserfordernissen zu genügen. Das Führen von Verwaltungsregistern kann aber keinesfalls durch einen ausgegliederten Dienstleister erfolgen. Da nämlich dieser keinen behördlichen Verfahrensregeln unterliegt, ist die Rechtssicherheit für Nutzer und Betroffene nicht gewährleistet. Hier wird vorgeschlagen, ein Registerharmonisierungsgesetz nach Schweizer Vorbild oder eine Ergänzung im Registerzählungsgesetz zu schaffen. Dieses Gesetz, bzw. diese Ergänzung sollte für behördliche registerführende Stellen einheitliche Definitionen, Kriterien und Aktualitäts- bzw. Stichtagsbezogenheit normieren, und, sofern die Informationen nicht bei einer Behörde in einem Behördenverfahren entstehen, eine eigene registerführende Stelle schaffen, die jedoch mit entsprechenden Kompetenzen sowie Berichts- und Verhandlungspflichten ausgestattet ist.

 

 

 

1.1.3. Qualitätssicherung im Zweifelsfall:

 

Zusätzlich enthält der vorliegende Entwurf keine detaillierten Regelungen, welches Register und welche Stelle in Zweifelsfällen über den „richtigen“ Eintrag verfügt. Da sich das Registerzählungsgesetz zur Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen nur auf Nutzung für statistische Zwecke bezieht, kann auch unmittelbar keine positive Auswirkung auf die Nutzung der Verwaltungsregister für administrative Zwecke abgeleitet werden. Auf Grund der Erfahrungen in der Proberegisterzählung ist jedoch festzuhalten, dass viele Verwaltungsregister erst im Aufbau (Fremdenregister, Personenstandsregister) oder noch nicht ausreichend qualitätsgesichert sind.

 

Eine umfassende Regelung auf administrativer, organisatorischer und technischer Ebene wäre etwa durch ein „Bundesgesetz über die Führung von Verwaltungsregistern“ (Stichwort: Registerharmonisierung) möglich. Durch die Standardisierung von Dateninformationen sowie durch strikte Vorgaben zu Qualität und Aktualisierung der Daten, die von den Verwaltungsstellen selbst überprüft und bereinigt werden, würde auch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ profitieren.

 

Bei der anstehenden Novellierung des Registerzählungsgesetzes sollte explizit darauf geachtet werden, dass die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ grundsätzlich Behörden- und Verwaltungseinträge zur Verifizierung der Person und des Hauptwohnsitzes zu berücksichtigen hat (Stichwort: Meldeimpulse). Diese Vorgehensweise entspräche im Zuge der Qualitätssicherung auch einer stringenten Registerlogik, da gleichzeitig die administrativen Verwaltungsregister indirekt einem Datenclearing unterliegen würden.

 

Um Verwaltungsregister für statistische Zwecke in Zukunft effizienter nutzen zu können, wären einheitliche Regelungen zu Inhalt, Aktualisierung und Datenqualität der registerbasierten Informationen auf gesetzlicher Ebene festzulegen. Durch eine Harmonisierung der Register würden letztlich Synergien und Einsparungen für die Verwaltung als auch für die amtliche Statistik entstehen. Eine Harmonisierung von zentralen Merkmalen in den einzelnen Verwaltungsregistern ist für bevorstehende Registerzählungen unerlässlich, weil das effiziente Bereitstellen von zuverlässigen Planungsgrundlagen für alle Ebenen künftig in Anbetracht der überall knappen Mittel noch an Bedeutung gewinnen wird. Dies findet in der novellierten Fassung des Registerzählungsgesetzes keine Berücksichtigung.

 

Zudem werden weiterhin Vergleichsregister zur Wohnsitzinformation herangezogen, die jedoch keine melderechtlich gesicherten Informationen bereitstellen. Damit ist ein enormer Verwaltungsaufwand verbunden, der in keiner Relation zum Beitrag zur Qualitätssicherung steht.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Nachstehendes auszuführen:

 

Zu § 5 Abs. 2:

 

Da nur in jenen Fällen eine Abklärung mit den Inhabern von Verwaltungsdaten zu erfolgen hat, in denen es zur Wahrung statistischer Qualitätsstandards unumgänglich geboten oder zweckmäßig erscheint, dürften Dateninhaber vermutlich kaum in die Entscheidungsfindung der Bundesanstalt einbezogen werden. Bei der anstehenden Novellierung des Registerzählungsgesetzes sollte daher explizit darauf hingewiesen werden, dass die Bundesanstalt grundsätzlich Behörden- und Verwaltungseinträge zur Verifizierung der Person und des Wohnsitzes anhand von Meldeimpulsen zu berücksichtigen hat. Diese Vorgehensweise entspräche im Zuge der Qualitätssicherung auch einer stringenten Registerlogik, da gleichzeitig die administrativen Verwaltungsregister indirekt einem Datenclearing unterliegen.

 

Zu § 5 Abs. 3:

 

Bei Widersprüchen zwischen den Basisdaten und den Vergleichsdaten sollte die Bundesanstalt jedenfalls mit den Inhabern der widersprüchlichen Daten eine Abklärung durchführen. Das Amt der Wiener Landesregierung spricht sich daher gegen die Einführung des Wortes „allfällig" aus. Betrifft diese Abklärung die Überprüfung des Wohnsitzes so sollten dabei Beweisverfahren der Meldebehörde nach § 15 Meldegesetz 1991 und nach den Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsver­fahrensgesetzes 1991 zur Anwendung gelangen.

 

II. Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister):

 

2.1 Allgemeines:

 

Das nach dem Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) seit dem 1. Jänner 2006 eingerichtete Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) hat derzeit bereits dahingehend eine Doppelfunktion, als es einerseits der Bundesanstalt als Register für statistische Zwecke und andererseits - soweit es Daten der Objekte, die in einem Gemeindebereich situiert sind, beinhaltet - den betreffenden Gemeinden als Verwaltungsregister zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben dient. Vom Städtebund, Gemeindebund, von den Ländern und von mehreren Bundesministerien wurde der Wunsch geäußert, im Interesse der Verwaltungsökonomie das GWR auch einer Nutzung für Verwaltungszwecke durch Länder und Bundesministerien zu öffnen. Weiters zeigte sich ein Ergänzungsbedarf des GWR mit den Daten der Energie­ausweise, um den Meldeverpflichtungen auf Grund der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nachkommen und bundes- bzw. länderspezifische energiepolitische Fragestellungen beantworten zu können.

 

Weiters soll mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf das als statistisches Register konzipierte GWR per Gesetz zu einem Verwaltungsregister deklariert werden. Dem widerspricht aber die Tatsache, dass die seitens der Bundesanstalt im Rahmen der Erstbefüllung eingespielten Daten keine Verwaltungsdaten waren, sondern zum Großteil statistischen Erhebungen (Großzählung 2001, Wohnbaustatistik, ...) entstammten. Diese statistischen Daten weisen nicht die für Verwaltungsdaten benötigte Qualität auf und sind daher als Grundlage von Verwaltungshandlungen in ihrer derzeitigen Form nicht geeignet.

Zur Entgeltlichkeit der Leistungen der Bundesanstalt ist anzumerken, dass die Basisdaten der Länder und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen.

 

Der im GWR zu führende Merkmalskranz - der im vorliegenden Gesetzesentwurf deutlich erweitert wird - geht über die baubehördlich zu erfassenden Merkmale weit hinaus und umfasst auch Merkmale, die in den Gemeinden im Zuge der Vollziehung baurechtlicher Vorschriften gar nicht anfallen, aber als Verwaltungsdaten für Bundesdienststellen dienen sollen. Einerseits sind einzelne Daten für die baurechtliche Voll­ziehung überhaupt bedeutungslos (z. B. die Rechtsverhältnisse an einzelnen Wohnungen), andererseits wären entsprechende Daten nur im Rahmen von Baubewilligungsverfahren zu erheben sodass der Anwendungsbereich für bestehende Bauten äußerst gering erscheint. Auch wird bei einer Bindung der Daten­lieferung an das Baubewilli­gungsverfahren der Großteil des Gebäude- und Wohnungs­bestandes für lange Zeit keine Aktualisierung der Merkmale erfahren, wodurch die flächendeckende Datenqualität stark eingeschränkt würde.

 

Zu klären ist daher, auf welcher Kompetenzgrundlage diese Daten von Gemeinden erhoben oder ins GWR eingepflegt werden können. Ein Statistikgesetz kommt dafür nicht in Frage, da in diesem Fall die Daten anonymisiert werden müssten. Es ist somit der Bund gefordert, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, dass Hauseigentümer bzw. Hausverwaltungen die erforderlichen Gebäudedaten bekanntgeben, die nicht im Zuge der Vollziehung des Bau­rechts anfallen. Um nicht in Gefahr zu kommen, statistische Daten für die Verwaltung zu verwenden, sollte dabei gesetzlich klargestellt werden, dass es sich hierbei um die Erhebung von Verwaltungsdaten handelt, nicht um statistische Daten.

 

In den Erläuterungen sind unter „Finanzielle Auswirkungen“ die Aufwendungen der Gemeinden im Zusammenhang mit der Befüllung der Register nicht erwähnt, obwohl sie die Kosten des „Dienstleisters“ Bundesanstalt „Statistik Austria“ bei weitem übersteigen dürften. Die geplante Verwaltungsvereinfachung durch die Nutzung des Verwaltungsregisters GWR besonders auf Seiten des Bundes geht aber mit einem wesentlichen Anstieg des finanziellen Aufwandes auf Gemeindeseite einher. Ein entsprechender Kostenersatz für die registerführenden Gemeinden ist daher dringend zu regeln und behält es sich die Stadt Wien ausdrücklich vor, allfällige Mehraufwendungen geltend zu machen.

 

Zusätzlich ist anzumerken, dass die zu erfassenden Merkmale von Gebäuden und Wohnungen bzw. Nutzeinheiten lediglich aufgelistet, aber nicht ausreichend definiert sind. Durch eigene Interpretation der Merkmale hat die Bundesanstalt (auch bisher) eine Softwarelösung erstellt, die letztlich den Gemeinden bei der Erfassung eine exakte Definition und Unterscheidung vorgibt. Da das Ziel der Novelle die Nutzung als Verwaltungsregister vorsieht, ist auch eine gesetzlich festgelegte Definition der Merkmale erforderlich, um einer­seits vergleichbare Daten zu erhalten und andererseits künftigen Nutzern eine Sicherheit zu geben, welche Daten in welcher Qualität vorliegen. Ansonsten ist die Nutzung der Daten zu Verwaltungszwecken nicht planbar.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Verknüpfung des Vermessungsgesetzes mit dem GWR dazu geführt hat, dass in der Umsetzung zwei Stellen - das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) und die Statistik Österreich - gemeinsam für unterschiedliche, aber eng kooperierende Inhalte in einer Online-Applikation und in der Datenhaltung verantwortlich zeichnen.

 

Einerseits wäre in Befolgung des § 9a (1) VermG jedes Adressmerkmal von Grundstücken und Gebäuden, das von den Gemeinden zu vergeben ist, dem Adressregister einzuverleiben. Andererseits hat sich aber die Aufteilung der Zuständigkeiten in der Vergangenheit als verzögernd, Aufwand erhöhend und als mögliche Fehlerquelle herausgestellt. So führen diverse Kundenbeschwerden bezüglich fehlerhafter Inhalte nicht zur Verbesserung der Fehler, weil die Meldung an das BEV zu richten ist, die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aber die Priorisierung einer Fehlerbehebung anders betrachtet und etwaige Software-Fehlerbehebungen nach den eigenen Prioritäten abhandelt. Eine Behebung dieses Zustandes im Zuge der Novellierung wäre daher angebracht. Umso mehr, wenn vielleicht ohnedies auch das Vermessungsgesetz einer Überarbeitung unterzogen werden müsste.

 

Eine geeignete Qualitätskontrolle sollte eingeführt werden. Neben der in § 5 GWR-Gesetz angeführten Verpflichtung zur Bereitstellung einer Online-Applikation sollte daher auch die Verpflichtung zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen innerhalb einer konkreten Frist ab Bekanntwerden der Mängel festgelegt werden.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Nachstehendes auszuführen:

 

Zu § 2:

 

·          Z 2 und 3:

Die Ausweitung des bisher im GWR festgelegten Gebäudebegriffs ist nicht kompatibel zu dem bisherigen, welcher  eine Grundflächenbeschränkung für die zu erfassenden Gebäude vorgesehen hat. Daraus resultiert eine viel höhere zu erfassende Gebäudeanzahl, darunter auch Objekte, die keinesfalls erfasst werden sollen, wie etwa Gerätehütten. Aus diesem Grunde sollte eine Mindestgröße für zwingend zu erfassende Objekte beibehalten werden.

 

·          Z 4:

Die Definition „Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen“ entspricht nicht der Definition einer Wohnung in den OIB-Richtlinien. Auch sollte eine solche Definition gewählt werden, welche mit der Bauordnung der Länder möglichst kompartibel ist.

 

·          Z 5:

Nachdem bis dato nur „Wohnungen“ Gegenstand des Gesetzes waren, findet nunmehr eine Ausweitung der Verpflichtung zur Erfassung von sonstigen Nutzungseinheiten statt, Allgemeine Teile eines Gebäudes wie beispielsweise Kinderspielräume, Ver- und Entsorgungseinrichtungen oder Abstellräume müssten künftig als Nutzungseinheit erfasst werden. Dadurch entsteht ein erheblicher Mehraufwand, welchem kein greifbarer positiver Effekt gegenüber steht.

 

Zu § 4 Abs. 1:

 

·          Z 2:

Hier liegt im Neubaufall kein Problem mit der Beschaffung der betroffenen Merkmale vor, da diese nur in dem Ausmaß zu erfassen sind, in dem sie bei den Bauverfahren anfallen. Bei Zu- und Umbauten fallen im Rahmen des Bauverfahrens nur jene Daten an, die unmittelbar vom Bauvorhaben betroffen sind. Dennoch ist auf Grund der aktuellen softwaretechnischen Umsetzung die Erfassung des gesamten Gebäudes erforderlich. Diese Daten müssten mit erheblichem und nicht vertretbarem Aufwand aus Bauakten erhoben werden. In zahlreichen Fällen (Gründerzeitbauten) liegen diese Daten überhaupt nicht vor. Eine Einschränkung der Erfassungspflicht auf jene Teile, die vom Bauverfahren unmittelbar betroffen sind, ist erforderlich, da sonst diese Erfassung an sich in zahlreichen Fällen überhaupt nicht durchführbar ist.

 

·          Z 4:

Der Begriff „Verwaltungsdaten“ schränkt nicht auf elektronische Daten ein, wodurch die Verpflichtung entstehen könnte, bislang nur in analoger Form vorhandene Daten auch elektronisch zu erfassen, um diese ins GWR überleiten zu können.

 

Durch die Tatsache, dass der vorliegende Entwurf eine erhebliche Vielzahl zu berücksichtigenden Daten vorsieht, kommt es zu einem erheblichen Mehraufwand für die Gebietskörperschaften, welche durch den Bund entsprechend abzugleichen sein werden.

 

·          Z 7:

Ein Problem ist die ZWINGENDE Zuordnung von Energieausweisen zu vorhandenen und gültigen Adressen (bis zur „Türnummer“). Da Energieausweise auch schon für „künftige“ Bauwerke ausgestellt und etwa Vorverträgen (Miete, Kauf) beigelegt werden, müssten diese auch schon zu diesem Zeitpunkt registriert werden können. Da für die Registrierung eine zwingende Zuordnung zu einer Adresse vorgesehen ist, die für künftige Objekte noch nicht existiert, kann eine Registrierung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht erfolgen. Die Auffassung, Energieausweise ohne Registrierung als ungültig anzusehen, kann nicht geteilt werden. Eine Lösung wäre, die Verpflichtung erst ab dem Zeitpunkt des Baubeginns vorzusehen, da dann auch von der (künftigen) Existenz der betroffenen Gebäude ausgegangen werden kann. Analog dazu ist die Anmeldung auf eine Adresse auch erst ab Baubeginn vorgesehen.

 

Zu § 4 Abs. 3:

 

Die hier vorgesehene Berechtigung der Statistik Austria zur „beliebigen“ Ergänzung bzw. Aktualisierung der Daten war für die Nutzung als statistisches Register zweckmäßig, spricht jedoch gegen den Zweck eines Verwaltungsregisters.

 

Es würden nicht nur Daten aus statistischen Erhebungen zu Verwaltungsdaten genutzt, sondern bereits erhobene Verwaltungsdaten durch statistische Daten abgeändert werden. Eine Ergänzung und Änderung der Daten des GWR darf jedoch nicht, wie hier vorgesehen, durch die Statistik Austria alleine, sondern nur mit Zustimmung der Gemeinden erfolgen.

 

Zu § 5:

 

Anzumerken ist, dass eine für Städte und größere Gemeinden geeignete Applikation nur dann vorliegt, wenn diese Schnittstellen enthält, die dem Stand der Technik entsprechen. Die noch fehlende XML-Schnittstelle zur Datenübermittlung von eigenen Datenbanken zu GWR ist dringend erforderlich.

 

Darüber hinaus sollte auch eine entsprechende Schnittstelle für die voll elektronische Abfrage von Daten - auch größeren Umfangs - vorgesehen werden. Werden von Land oder Gemeinde Daten benötigt, muss auch diese Anforderung elektronisch abwickelbar sein.

 

 

 

Zur Anlage:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die zu erfassenden Merkmale lediglich aufgelistet, aber nicht ausreichend definiert sind.

 

Durch eigene Interpretation der Merkmale hat die Statistik Austria (auch bisher) eine Softwarelösung erstellt, die letztlich den Gemeinden bei der Erfassung eine exakte Definition und Unterscheidung vorgibt. Da das Ziel der Novelle die Nutzung als Verwaltungsregister vorsieht, ist auch eine gesetzlich festgelegte Definition der Merkmale aus Rechtssicherheitsgründen und um untereinander vergleichbare Daten zu erhalten, erforderlich.

 

Zu Anhang D (7) Geschoßzahl:

 

Die Eigenschaft des Merkmals wurde verändert, was bewirkt, dass die bisher eingeholten, auf die alte Definition basierenden Daten, nur mehr schwer verwertbar sein werden. (Eine „Geschoßanzahl ohne Keller und Dach“ kann bedeuten, dass diese Anzahl ohne diese beiden Geschoße ermittelt wurde, kann aber auch bedeuten, dass Keller und/oder Dachgeschoß nicht existieren).

 

Zu Anhang G und H:

 

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass nach der gegenständlichen Novelle des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes (GWR-Gesetz) - zusätzlich zu den bereits jetzt zu verarbeitenden  personenbezogenen Daten betreffend den Bauherren (vgl. etwa Anlage Abschnitt F Z 4 und Z 5 GWR-Gesetz) - nunmehr auch personenbezogene Daten des Energieausweis-Erstellers verarbeitet werden dürfen.

 

Bestimmungen, welche die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen, sollten aus datenschutzrechtlichen Erwägungen immer Anlass und Zweck der Verarbeitung näher definieren. Es sollte daher im vorliegenden Entwurf klargestellt werden, ob sämtliche nach dem GWR-Gesetz erhobene Daten neben statistischen Zwecken immer auch Zwecken der Verwaltung (nach § 7 GWR-Gesetz in der Fassung der vorliegenden Novelle) dienen, oder ob es personenbezogene Daten gibt, die rein für statistische Zwecke oder rein für Verwaltungszwecke erhoben werden. Bei den Regelungen zur Löschung bzw. Anonymisierung der Daten wäre entsprechend dem jeweiligen Zweck der Datenverarbeitung zu differenzieren. Daten für rein statistische Zwecke wären wohl - im Gegensatz zu Daten für reine Verwaltungszwecke - nach der Regelung des in Geltung stehenden § 8 GWR-Gesetz zu anonymisieren bzw. zu löschen.

 

Weiters ist bezüglich der Gültigkeit von Energieausweisen festzuhalten, dass selbstverständlich ein von einem Befugten ausgestellter Energieausweis auch ohne die Eintragung ins GWR volle Gültigkeit haben muss, um den baurechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die OIB-Richtlinie 6, die die Inhalte der Energieausweise festlegt, voraussichtlich Evaluierungen erfahren wird, die sich durchaus auch auf das Aussehen des Energieausweises bzw. die darin enthaltenen Daten beziehen. Das bedeutet, dass nicht jede heute beinhaltete Größe zukünftig enthalten sein muss und umgekehrt. Auf Grund der derzeitigen Situation wäre die Liste wie folgt abzuändern:

 

Der gesamte Abschnitt G erscheint entbehrlich. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Wohnrechtsnovelle Energieausweise für gesamte Gebäude auszustellen sind und dass daher der gegenständliche Abschnitt nur von einer sehr geringen Zahl der Anwendungen betroffen wäre.

 

Die Art der Beheizung (G.3 und H.23) ist derzeit (und vermutlich auch zukünftig) gar nicht im Energieausweis enthalten.

 

 

Der Punkt H.9 sollte wie folgt zerteilt werden:

 

9a. charakteristische Länge (lc),

9b. mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient der Gebäudehülle (mittlerer U-Wert)

Der Punkte H.10 kann entfallen, weil er keine Information über konkrete Gebäude enthält.

 

Der Punkt H.11 sollte wie folgt aufgegliedert werden:

 

11a. spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima und der Vergleich zum Labeling (Energieeffizienzklasse);

11b. spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Standortklima;

 

Der Punkt H.13 sollte wie folgt aufgegliedert werden:

 

13a. spezifischer außenluftinduzierter Kühlbedarf;

13b. spezifischer Kühlbedarf bezogen auf das Standortklima;

 

Die Punkte H.14 und 15 sollte wie folgt lauten:

 

14. Heiztechnikenergiebedarf für die Raumheizung;

15. Heiztechnikenergiebedarf für die Warmwasser;

 

Punkt H.16 kann entfallen; Punkt H.17 sollte wie folgt lauten:

17. Energiebedarf für die Luftförderung;

 

In Punkt H.20 kann die Wortfolge „und der Vergleich zu Referenzwerten“ entfallen, weil damit keine Aussagen über ein konkretes Gebäude getroffen werden.

 

Die Punkte H.21 und H.22 sind erst frühestens in einer zukünftigen Fassung des Energieausweises enthalten, auf Basis einer neu erscheinenden OIB-Richtlinie 6.

 

III. Zu Art. 3 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

 

Zu § 25:

 

In § 25 Abs. 6 des Entwurfes wird der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Recht eingeräumt, eine Prüfung der Adressen im Gebäude- und Wohnungsregister vorzunehmen und gegebenenfalls eine verpflichtende Richtigstellung von der übermittelnden Behörde zu verlangen. Dies könnte dazu führen, dass die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vor Aufnahme von Daten in das Unternehmensregister Korrekturen eines behördlich geführten Verwaltungsregisters verlangen könnte. Eine derartige Vorgehensweise erscheint jedoch aus kompetenzrechtlichen Gründen als unzulässig.

 

Im Hinblick auf die Verankerung der notwendigen Voraussetzungen der Handhabung des „Unternehmensserviceportales“ wird auf die Gemeinsame Länderstellungnahme zum Entwurf des Unternehmensserviceportalgesetzes hingewiesen. Danach stehen die Länder dem Entwurf insbesondere unter Hinweis auf das nicht geklärte Spannungsverhältnis zum Entwurf des Dienstleistungsgesetzes zurückhaltend gegenüber. Kritisiert wurde auch die mögliche Entstehung einer Parallelstruktur zum Portalverbund und zu Informationsportalen der Dienstleistungs-Richtlinie.

 

Die entsprechenden Anmerkungen der Länder sollten auch bei der Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2000 Berücksichtigung finden.

 

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

 

                                                                                 Dr. Peter Krasa

Mag. Jürgen Fischer                                                Obersenatsrat

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 5

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen