Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat unter GZ. BKA-600.883/0076-V/8/2012 den Entwurf einer Novelle zum Bundesvergabegesetz sowie zum Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit zur Begutachtung ausgesandt bzw. auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt. Ich beehre mich, in offener Frist eine Stellungnahme zum Entwurf der Novelle zum Bundesvergabegesetz abzugeben, soweit dies die beabsichtigte Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) betrifft:
Die Bestimmungen der Absätze 3 der §§ 87a, 99a, 241a und 247a sollten im zweiten Satz folgendermaßen geändert werden (Änderungsvorschlag fett gedruckt): „Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab mängelfreier Erbringung der Leistung nicht übersteigen.“
Für die große Vielzahl der Leistungsverträge wird dies zweifellos eine faire und handhabbare Lösung darstellen. Bei sehr komplexen Leistungen - z.B. IT, Medizintechnik, komplizierte (haus-)technische Anlagen – wird sogar die „ausnahmsweise“ zulässige 60-Tages-Frist wohl nur schwer zu halten sein, sofern nicht auf die Mängelfreiheit der Leistung abgestellt wird. Die Haftungsrücklässe nach den ÖNORMen A 2060, B 2110 und B 2118 sind kein ausreichender Ersatz, zumal zumindest die öffentlichen Auftraggeber durch die – m.E. überzogene – Bestimmung des § 99 Abs 2 BVergG hier an die Maximalwerte der ÖNORMen gebunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Pachner
Mag. Franz Pachner
Min.-Rat i.R.
Gregor-Mendel-Straße 3/6
1180 Wien
Mail: franz.pachner@hotmail.com