Per E-Mail an BMWFJ, Abteilung IV/1 – Energie-Rechtsangelegenheiten

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Stellungnahme des Statistikrates zum

Entwurf eines Energieeffizienzpaketes des Bundes

GZ BMWFJ-551.100/0026-IV/1/2012

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Der Statistikrat bedankt sich für die Übermittlung der Unterlagen zum Energieeffizenzpaket des Bundes. Als oberstes fachliches Beratungsgremium hat der Statistikrat nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl I 163/1999) u.a. die Aufgabe, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Statistik betreffend, Stellungnahmen abzugeben (§ 47 Abs 1 Z 3).

 

Grundsätzlich weist der Statistikrat darauf hin, dass im Interesse eines statistischen Gesamtsystems - das Konsistenz und Kohärenz der Ergebnisse zu garantieren hat - die Erlassung der Verordnung im Sinne der §§ 4 in Verbindung mit 23 Abs. 1 BStatG 2000 vorzuziehen wäre. Dementsprechend wäre Statistik Austria  mit der Durchführung einer etwaigen Erhebung - wie in den Unterlagen vorgesehenen - zu beauftragen, soweit die statistischen Informationen nicht aus administrativen Quellen oder aus Daten der amtlichen Statistik vorliegen. Damit wäre zweifelsfrei sichergestellt, dass das BStatG 2000 unmittelbar zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus würden Gremien wie dem Datenschutzrat oder dem Statistikrat die Möglichkeit geboten werden, ihre Aufgaben zur Sicherung von Rechtmäßigkeit und Qualität der amtlichen Statistik wahrzunehmen (§ 47 Abs. 1 Z 1 BStatG 2000).

 

Der Statistikrat ist sich allerdings bewusst, dass es sich im hier relevanten Bereich um eine Spezialmaterie handelt und statistische Erhebungen noch nicht konkret vorgesehen sind. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es ein wesentliches Anliegen des Statistikrates ist, die Belastung von Respondenten durch statistische Erhebungen zu minimieren. Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs wird von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle bereits eine beträchtliche Datenmenge bei Unternehmen erhoben. Diese Daten werden für die Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplans und zur Umsetzung der im Gesetz genannten Maßnahmen (z.B.: Energiemanagement bei endenergieverbrauchenden Unternehmen § 9 insb. Abs. 4, 5 und 6 oder Berechnung des Ausgleichsbetrags nach § 29) verwendet.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 ist der BMWFJ ermächtigt, durch Verordnung weitere statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken im Energiebereich zu erlassen. Eine Definition des Begriffs „Energiebereich“ fehlt jedoch, auch sind den Erläuterungen keine näheren Hinweise zu entnehmen, welche Daten der Gesetzgeber vor Augen hat, zumal mit der Erdölstatistik-Verordnung, der Gasstatistik-Verordnung, etc. im „Energiebereich“ bereits viele „statistische“ Rechtsgrundlagen bestehen. Es kann nur vermutet werden, dass § 27 Abs. 1 als „Einfallstor“ für alle jene Daten gedacht ist, die in Zukunft gegebenenfalls erforderlich sein könnten. Im Sinne des Kosten-Nutzen-Aspektes steht der Statistikrat dem sehr kritisch gegenüber.

 

Weiters haben laut § 27 Abs. 2 die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle sowie die E-Control im Fall der Erlassung einer Verordnung der Bundesanstalt Statistik Austria die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Grundsätzlich begrüßt der Statistikrat, dass Daten, die von anderen Stellen als Statistik Austria erhoben werden, der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden. Hier ist jedoch anzumerken, dass offenbar kein statistisches Konzept vorliegt, in dem diese Verwaltungsdaten eingebunden sind. Damit ist auch offen, inwieweit diese Daten von Statistik Austria verwendet werden können und in die bestehenden Energiestatistiken (z.B. Energiebilanzen oder Materialflussrechnung) integriert werden können. Im Sinne der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und Mehrbelastungen von Unternehmen wäre die statistische Konzeptionierung in Zusammenarbeit mit Statistik Austria wünschenswert.

 

Im Übrigen wäre im Sinne des § 10 Abs. 1 BStatG 2000 vorzusehen, dass alle Daten, die im Rahmen dieses Gesetzes erhoben werden, an Statistik Austria übermittelt werden dürfen. Dazu wäre auch sicherzustellen, dass die im Entwurf vorgesehenen Datenbanken (z.B. Gebäudedatenbank entsprechend § 22) dermaßen ausgestaltet werden, dass die darin enthaltenen Daten für Zwecke der Statistik Austria genutzt werden können.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Statistikrat bewusst ist, dass es sich um eine Spezialmaterie handelt, im Rahmen derer eine Beauftragung durch Statistik Austria vorerst nicht geboten scheint. Jedenfalls wäre jedoch für etwaig geplante Erhebungen eine vorherige Prüfung vorzusehen, ob diese entsprechend dem BStatG 2000 erforderlich sind. Im Fall einer Datenerhebung wäre sicherzustellen, dass Statistik Austria frühzeitig in die Konzeptionierung eingebunden wird, um eine effiziente Nutzung der Daten bei gleichzeitiger Minimierung der Respondentenbelastung zu gewährleisten. Dies wird seitens des Statistikrates auch für die bereits vorgesehenen Daten empfohlen.

 

Sollte es zu dieser Stellungnahme Fragen geben, stehen die Experten des Statistikrates gerne zu weiteren Gesprächen zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Univ.-Doz. Dr. Heinz Handler, e.h.

Vorsitzender des Statistikrates