Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0305-I.2/2012

SB/DW: Ruhland-Chrystoph/ 3925, Kramer/3621

 BMWFJ-551.100/0026-IV/1/2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

vom 18.12.2012

 

 

 

An:

post@IV1.bmwfj.gv.at

cc. begutachtungen@parlament.gv.at

 

Betreff:

BMWFJ, Begutachtung; Energieeffizienzpaket

 

Das BMeiA nimmt wie folgt Stellung:

In formeller Hinsicht:

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass es sich seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon nicht mehr um die Europäische Gemeinschaft bzw. Gemeinschaftsrecht, sondern um die Europäische Union bzw. Unionsrecht handelt. Diese Begriffe sollten daher in den Erläuterungen einheitlich verwendet werden (so bspw. Zu Art. 6, Punkt 2 und 3, oder Zu § 12 bis § 14).

In den Erläuterungen, Zu Art. 8, Zu § 2 wird die „Praxis der Europäischen Kommission und der europäischen Gerichte“ erwähnt, wobei die anschließend genannten Beispiele neben Rechtsakten der Europäischen Kommission nur Urteile des EuGH umfasst. Da „europäische Gerichte“ so verstanden werden kann, dass auf die Praxis der nationalen Gerichte in Europa Bezug genommen wird, sollte hier stattdessen auf die Praxis „des Europäischen Gerichtshofes“ verwiesen werden.

Die ebendort angeführten Rechtsakte der Kommission werden in der folgenden Form zitiert: „Europäischen Kommission 3.5.2005, N 608/2004, Flämische KWK-Förderung; Europäische Kommission 13.7.2011, SA.33134 2011/N, Rumänisches Zertifikatesystem; Europäische Kommission 28.11.2001, N 540/2000, United Kingdom – Renewables Obligation“. Die angeführten Nummern stellen – soweit ho. ersichtlich – die jeweilige Nummer der Beihilfe dar, über die die Europäische Kommission zu entscheiden hatte. Allerdings ergibt sich dieser Zitierweise weder, um welche Art von Rechtsakten (wie Entscheidungen oder Empfehlungen) es sich handelt, noch sind sie mit dieser Nummerierung in der Rechtsdatenbank Eurlex auffindbar. Es wird daher angeregt, die Nummerierung so zu ändern, dass diese Rechtsakte –sofern sie veröffentlicht wurden – leichter gefunden werden können. So wird bspw. die in den Erläuterungen mit: „Europäische Kommission 24.6.2003, N 35/2003, Niederländischer NOx Handel“ bezeichnete Entscheidung vom EuGH als „Entscheidung C(2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide“ bezeichnet (siehe EuGH 13.3.2001, C-379/98, PreussenElektra).

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

·        Art. 1 § 3 Z. 3, Art. 6 § 3 Z. 1, Art. 8, § 3: Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (im Folgenden: Energieeffizienzrichtlinie), ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 [Richtlinientitel ist unvollständig, eine der geänderten Richtlinien fehlt]

·        Art. 1 § 5 Abs. 1 Z. 9 und § 6 Abs. 4 Z. 4, § 11 Abs. 1: Richtlinie 2006/32/EG [oder – sofern dieser Kurztitel, der in den Erläuterungen verwendet wird, auch im Erstzitat im § 3 eingeführt wird - Endenergieeffizienzrichtlinie]

·        Art. 1 § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Z. 1, Zu Art. 6 Punkt 3: Energieeffizienzrichtlinie

·        Art. 1 § 9 Abs. 2 lit. b): Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1

·        Art. 3, § 71 Abs. 2: Entscheidung 2007/74/EG zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 183

·        Art. 3, § 71 Abs. 3: Entscheidung 2008/952/EG zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 55

·        Art. 3, § 73 Abs. 1: KWK-Richtlinie [zwecks Vereinheitlichung mit dem bestehenden Gesetzestext]

Im Vorblatt, unter „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union hat es demnach zu lauten

·        Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1

·        Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (im Folgenden: Energieeffizienzrichtlinie), ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1

In den Erläuterungen hat es demnach zu lauten:

·        Punkt 2.2.: Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG (im Folgenden: Endenergieeffizienzrichtlinie), ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1

·        Unter 2.2.2 (sowie allen folgenden Zitierungen, so Punkt 3.2.2., Zu § 4, Zu § 6, § 7 und § 26, Zu § 11, Zu § 12 bis § 14, Zu § 23 bis § 25, Zu § 3): Endenergieeffizienzrichtlinie

·        Unter Punkt 2.3.: Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (im Folgenden: Energieeffizienzrichtlinie), ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1.

·        Unter Punkt 3: Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16

·        Unter Punkt 3: Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16

·        Unter 3.2: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1

·        Unter 3.2.2, „Smart meter“: Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (im Folgenden: Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie), ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55

·        Zu § 3, § 4 Zu § 8, Zu § 9 Abs. 4 bis Abs. 7, Zu § 10, Zu Art. 6, Punkt 3, Zu § 2 und § 4, Zu Art. 8, Zu § 3: Energieeffizienzrichtlinie

·        Zu § 9 Abs. 1 bis Abs. 3: Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36)

·        Zu § 76 Abs. 4 und 5, Zu § 79a: Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

·        Zu § 79a: Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12

·        Zu § 123 Abs. 4 und 5: Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94

 

Der guten Ordnung halber wird auf einen Tippfehler hingewiesen: in den Erläuterungen, Zu Art. 8, Zu § 2 ist beim Urteil EuGH 17.7.2008, C-206/06, Essent, einmal das Datum mit 17.7.2098 angegeben.

 

Wien, am 24. Jänner 2013

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.