VSt 


Verbindungsstelle der Bundesländer

beim Amt der NÖ Landesregierung

1010 Wien   Schenkenstraße 4

Telefon 01 535 37 61   Telefax 01 535 37 61 29   E-Mail vst@vst.gv.at


Kennzeichen     VSt-6897/10                                                                                              E-Mail

Datum              30. Jänner 2013

Bearbeiter         Mag. Hansjörg Teissl

Durchwahl         12

 

 

Betrifft

Bundes-Energieeffizienzgesetz (Energieeffizienzpaket des Bundes)/Entwurf;

Gemeinsame Länderstellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

1011 Wien

(GZ. BMWFJ-551.100/0026-IV/1/2012)

 

 

1.

Die Verbindungsstelle der Bundesländer gestattet sich – unbeschadet der individuellen Stellungnahmen der Länder – im Auftrag der Länder folgende gemeinsame Länderstellungnahme i.G. vorzutragen.

 

a)

Die Bundes-Verfassung kennt keinen eigenen Kompetenztatbestand Energieeffizienz. Aus diesem Grund ist der Bund auch nicht ausschließlich zuständig, gesetzliche Regelungen auf diesem Gebiet aufzustellen (Querschnittsmaterie). Es bedarf daher aus verfassungsrechtlicher Sicht einer im Verfassungsrang stehenden Kompetenzdeckungsklausel, die den Bund zur Erlassung von gesetzlichen Regelungen für Energieeffizienzmaßnahmen ermächtigt.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Beschlüsse der Landeshauptleutekonferenz verwiesen.

 

Die im Entwurf des EnEffG enthaltene Verfassungsbestimmung des § 1 ermächtigt den Bund aber auch zur Änderung (neben der Erlassung und Aufhebung) von Vorschriften, wie sie im (beabsichtigten) Bundesgesetz enthalten sind. Das Wort „Änderung“ in Satz 1 der Verfassungsbestimmung des § 1 hat jedenfalls ersatzlos zu entfallen,

 


b)

Die gesamtstaatlichen Ziele müssen zumindest unter Berücksichtigung  des Art. 3 der RL 2012/27/EU transparent und nachvollziehbar belegt werden. In den EB sollen die Querverweise auf die Länder entfallen, damit keine rechtlichen Verpflichtungen der Länder ableitbar werden. Falls die Länder zum gesamtstaatlichen Ziel einen Beitrag leisten müssen, wären entsprechende Verhandlungen mit den Ländern aufzunehmen (Art.15a B-VG Vereinbarung).

    

c)

Die Begriffsbestimmungen sind mit den Kriterien bestehender Gesetzesmaterien zu harmonisieren (z.B. der Begriff des Energieversorgungsunternehmens und KMU-Begriff; § 9 Abs. 3 Z.1) und im Gesetz durchgängig zu verwenden (z.B. Verbraucher). Vor allem ist hinsichtlich der Definition der Betriebe festzulegen, wie und zu welchem Stichtag die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln sind.

 

d)

In § 5 Abs. 1 Z. 7 soll der letzte Satz dahingehend präzisiert werden, dass der Ausdruck „anteilig“ präzisiert wird (vgl. Anhang V Satz 2 lit. e der RL).

 

e)

In § 9 Abs. 4 und 5 sind die Summenverpflichtungen nicht administrierbar (der Adressat und die zugeordneten Energieeinsparungen sind nicht erkennbar). Es entsteht womöglich eine bis zu 2-jährige Verzögerung, die eine Ungleichbehandlung mit den Energielieferanten darstellen würde und zu kumulierten Verpflichtungsquoten in den letzten Zieljahren führen. Die Regelung könnte auch dazu führen, dass einzelbetriebliche Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen hintangestellt werden.

 

f)

§ 10: Neue Lieferanten müssen wettbewerbsneutral in die Verpflichtung integriert werden; die starre Berechnungsbasis (gemittelter Verbrauch ihrer Endkunden der letzten drei Jahre vor Anwendung der Richtlinie - § 8 Abs. 2) sollte flexibel formuliert werden (ohne Aufrollung).

 

g)

Es soll in § 10 klargestellt werden, dass unter Energielieferanten selbstverständlich auch die Treibstofflieferanten zu verstehen sind.

 

 

h)

Um Mehrfachzählungen zu vermeiden sind entsprechend dem Art. 7 Abs. 12 RL klare Regelungen für eine eindeutige Dokumentation pro Energieeffizienzmaßnahme aufzunehmen.

 

i)

§ 10 Abs. 2: Die Verordnungsermächtigung ist nicht ausreichend determiniert; sie ist auf die Unternehmen zu erweitern.


j)

In § 13 Abs. 3 und 6  ist zu ergänzen, dass der Bund z.B. wirksame Energieaudit- und Energieberatungsprogramme nur in Abstimmung mit den Ländern zur Verfügung zu erstellen hat (vgl. Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Umsetzung der Endenergieeffizienzrichtlinie).

 

k)

§ 15: Um die Vorbildwirkung des Bundes und den Anteil des Bundes am gesamtstaatlichen Ziel zu erhöhen, sollten auch die im Eigentum der ausgegliederten Gesellschaften des Bundes befindlichen Gebäude (z.B. BIG) der Sanierungsverpflichtung unterliegen.

 

l)

§ 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3: In Bezug auf die bestehende Art. 15 a

 B-VG Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zwecke der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen ist der Begriff „effiziente Energieerzeugungs- oder  Umwandlungsanlagen“ durch den  Begriff „innovative klimarelevante Systeme“  zu ersetzen.

 

m)

§ 17 Abs. 2: Bei der Erlassung der Verordnung hat der Bundesminister die bestehenden Anforderungen in den Bundesländern zu berücksichtigen.

 

n)

Ausgleichsbetrag – Strafen:

Die in § 29 Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung für die

E-Control als Regulierungsbehörde wird abgelehnt. Die Höhe des Ausgleichsbetrages nach dem EnFffG hat per Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Basis des Berichtes der Monitoringstelle zu erfolgen.

 

Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages auf Basis der Grenzkosten des erforderlichen Anreizes hat keine sachliche Rechtfertigung. Es ist auf die Grenzkosten der Maßnahmen abzustellen. Der Ausgleichsbetrag muss wesentlich höher sein als die Grenzkosten der Maßnahmen.

 

Gemäß Art. 13 RL sind wirksame und abschreckende Sanktionen bei Nichterfüllung der Einsparziele vorzusehen: Daher ist eine schuldbefreiende Wirkung auszuschließen. Es wird vorgeschlagen, als Sanktion im Sinne der RL den Ausgleichsbetrag als wirksame und abschreckende Sanktion festzulegen.

 

o)

Behörden:

Es ist keine Behörde vorgesehen, die den Ausgleichsbetrag vorschreibt und welche Behörde z. B. § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1 vollzieht.

 

p)

§ 35 Abs. 2: Es sind auch jene Energieaudits- und Energieberatungen  gemäß § 9 Abs. 3 Z. 1 lit. c anzurechnen.


q)

Außerkrafttreten - § 36 Abs. 4:

Dieser Absatz ist eingehend zu prüfen, da weite Teile des Gesetzes über das Jahr 2020 hinaus weiterlaufen müssen (zentrales Monitoring, Sanktionen bei Nichterfüllung, Ausgleichsbetrag, zeitliche Verzögerung bei der Administration etc.).“

 

 

2.

Die Verbindungsstelle ersucht um Berücksichtigung.

 

3.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wird gleichzeitig informiert.

 

 

                                                         Der Leiter

                                                         Dr. Andreas Rosner