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Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

Abteilung IV/1 - Energie-Rechtsangelegenheiten

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                                                                                              29. Jänner 2013

Energieeffizienzpaket 2012

 

Sehr geehrter Herr DI Schönbauer, sehr geehrter Herr Dr. Haas!

 

Wir bedanken uns für die Übermittlung des Entwurfes zum Energieeffizienzpaket und nehmen dazu Stellung wie folgt:

 

Allgemeine Bemerkungen

Das EnEffG, welches in Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie nun im Entwurf vor­liegt,  stellt für die Energielieferanten durch die Einführung eines Energieeffi­zienzverpflichtungssystems eine immense Herausforderung dar.

Die fossilen Energieträger Öl, Gas und Strom haben schon in der Vergangenheit ihre  Bereitschaft gezeigt, ihren Anteil an Energieeffizienzmaßnamen mitzutragen.

Mit dem Abschluss der freiwilligen Vereinbarungen, mit welcher eine Förderak­tion ins Leben gerufen wurde, die zur GÄNZE von der Branche selbst getragen wird, ist ein Modell entstanden, welches über Österreich hinaus hervorragendes Ansehen und Vorbildwirkung für Aktionen in anderen EU-Ländern genießt.

So wird im aktuellen Bericht der International Energy Agency, Insights Series 2012 „Energy-Provider-Delivered Energy Efficiency“ die Förderaktion der Mineralölwirt­schaft (Austrian Oil Heat Supply Industry) als wichtige Energieeffizienzmaßnahme hervorgehoben.

Auch die Energieeffizienzrichtlinie sieht freiwillige Vereinbarungen als wesentli­chen Faktor zur Erreichen der nationalen Energieeffizienzziele. Ein Abge­hen von dem bewährten Einsparungsmodell wäre national und international nicht nur ein Prestigeverlust sondern müsste es viel mehr als bewusster Verzicht auf Effizi­enzmaßnahmen hinterfragt werden.

Das Umweltministerium sowie manche Landesbehörden sind alleine aus klima­schutzrechtlichen Gründen keine Befürworter der bestehenden freiwilligen Ver­einbarungen.  Aus obgenannten Gründen befürworten wir aber eine gesamtheitliche Betrachtungsweise, die sowohl Energieeffizienz als auch Klimaschutz umfasst. Denn jede Energieeffizienzmaßnahmen der Mineralölbranche stellt einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz dar, gewährleistet wei­terhin eine funktionierende Energie-Versorgungssicherheit und reduziert die CO2 Emissionen durch hocheffiziente Brennwerttechnologie.

In diesem Gesetz müssen die nötigen Rahmenbedingungen für die Weiterführung der Förderaktion geschaffen werden.

 

Sektoralvereinbarungen

 

Im vorliegenden Entwurf findet man für die endenergieverbrauchenden Unternehmen die Möglichkeit, eine Sektoralvereinbarung abzuschließen. Diese hat die Vorteile, dass die Betriebe nicht individuell ein Ziel erreichen müssen sondern das Ziel sektoral vorgegeben ist, das einzelne Unternehmen keine Ausgleichszahlung leisten muss und die Meldepflichten für den gesamten Sektor gesamt abgegeben werden können.

 

Nachdem die Energieeffizienzrichtlinie die Energieversorger und –lieferanten als Verpflichtete heranzieht, ist uns klar, dass die Verpflichtung der energieverbrauchenden Unternehmen flexibler gestaltet werden kann. Jedoch sollte die „Ungleichstellung“ in einem Verhältnis zum Potential der Energielieferanten stehen. Diese werden individuell verpflichtet und leisten, bei Inkrafttreten der Sektorenvereinbarung seitens der energieverbrauchenden Unternehmen, als einzige eine Ausgleichszahlung bei Nichterreichung. Auch hinsichtlich der Meldeverpflichtungen kommt auf die Energielieferanten, die fast ausschließlich Kleinstunternehmen sind, ein unverhältnismäßiger Aufwand zu.

 

Dabei sieht die Richtlinie vor, dass einmal jährlich die von jeder verpflichteten Partei insgesamt erzielten Energieeinsparungen im Rahmen des Systems gemeldet werden müssen. Die im Entwurf enthaltenen Meldeverpflichtungen sind viel zu detailliert und weder zu statistischen Zwecken noch zur individuellen Überprüfung notwendig.

 

Wie bereits in den allgemeinen Bemerkungen festgehalten, hat die Mineralölwirtschaft, sowie die Gas-und Stromwirtschaft, 2009 mit dem BMWFL freiwillige Vereinbarungen abgeschlossen, in denen sie sich zur Errei­chung eines bestimmten absoluten Einsparziels verpflichtet haben. Eine Vor­gangsweise, die EU-weit als Vorbild gilt.

 

Nachdem es für den einzelnen Energiehändler nahezu unmöglich ist, seine Verpflichtung durch Setzen von individuellen Maßnahmen zu erfüllen, ist die Fortführung der Förderaktion „Heizen mit Öl“  ab 2016 für die Energiehändler von wesentlicher Bedeutung. Damit diese Aktion aber weiterhin greifen kann, ist eine anteilsmäßige Entpflichtung für die teilnehmenden Energielieferanten vorzusehen.

 

Im Konkreten fordert die Mineralölwirtschaft, dass die Förderaktion ab 2016

Ø  als „Fondsvereinbarung“ weitergeführt werden kann,

Ø  die Ausgangsbasis für die Berechnung der 0,6% den tatsächlichen Absatz der Energielieferanten berücksichtigt, indem nicht starr die Jahre 2010-2012 herangezogen werden,

Ø  sich dadurch jeder am Fonds teilnehmender Energielieferant im Verhältnis zu seinem ermittelten Anteil, den er zu erbringen hat, entpflichten kann,

Ø  die Übertragung von Effizienzmaßnahmen, die in einem Jahr die Verpflichtung überschreiten, ins nächste Jahr übertragen werden können,

Ø  die Meldung insoweit vereinfacht wird, als die Nennung der Teilnehmer und die Anzahl der Effizienzmaßnahmen ohne individuelle Zuordnung ausreichen. Denn bei rund 1500 aktiven Energiehändlern würde das zu einem immensen administrativen Mehraufwand führen.

 

Weiters muss dringlichst darauf hingewiesen werden, dass Investitionszuschüsse oder Förderungen für Investitionen durch den Energielieferanten nach derzeitigem Wortlaut nicht vorgesehen sind. Dies bedeutet aber auch, dass Energiepreise erhöht werden müssen. Ein weiterer Grund, die Förderaktion weiter bestehen zu lassen, sodass Preiserhöhungen im Rahmen gehalten werden können.

 

Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

 

 

§4 Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte

 

(1) Gemäß der Energiedienstleistungsrichtlinie 2016 à 31.12.2016 à 80 400 TJ

(2) Bis zum Jahr 2020 à Endenergieverbrauch 1 100 PJ (= 1 100 000 TJ) ODER

(3) Reduktion des Endenergieverbrauchs um 200 PJ (= 200 000 TJ) durch seit 2011     gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen.

 

Laut den Erläuterungen ist die Effizienzsteigerung grundsätzlich bei jedem End­energieträger anzustreben, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung dürfen aber kei­nesfalls zur Erhöhung des Primärenergieeinsatzes und der Schadstoffemissio­nen führen.

 

Aus Sicht der Mineralölwirtschaft wird die in den Erläuterungen erklärte Energie­trägergleichstellung begrüßt.  Fossile und erneuerbare Energieträger müssen gleichermaßen ihren Beitrag leisten, um die genannten nationalen und EU-Ziele erfüllen zu können. Während in der Vergangenheit die fossilen Energie-unternehmen mittels ihrer freiwilligen Vereinbarungen ihren Beitrag zur Energieeffizienz geleistet haben, konnten sich die erneuerbaren Energie-unternehmen nicht dazu durchringen. Eine Aufteilung der Verpflichtungen auf alle Energieträger ist daher unumgänglich um die Ziele zu erreichen. Während die Steigerung der Energieeffizienz automatisch mit einer CO2 Senkung einhergeht, können politische Vorgaben zur Senkung von CO2 zu einer Verschlechterung der Energieeffizienz führen – ein unkontrollierter Ausbau von Wärmepumpen  führt zwar vor Ort zur Verbesserung des CO2, aber gleichzeitig auch zu einer Erhöhung des Stromverbrauchs und damit auch zu einer Erhöhung des Endenergieverbrauchs. Auch die Ausweitung der Fernwärme und der Ausbau von Biomasseheizanlagen senken CO2-Emissionen, tragen aber wenig zur Steigerung der Energieeffizienz bzw. zur Reduzierung des Endenergieverbrauchs bei.

Eine politische Abwägung unter Bedachtnahme aller relevanten Energie- und Umweltfaktoren ist daher unumgänglich, um langfristig eine Steigerung der Energieeffizienz herbeiführen zu können.

 

 

 

§§4, 8 Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem

 

Energieeffizienzmaßnahmen, die ab 2009 in Österreich gesetzt wurden und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfalten, werden als „Early Action“ im Aus­maß von 25% der Gesamtverpflichtung  dem Gesamtziel angerechnet.

 

Da das EnEffG 2014 in Kraft tritt, werden nach derzeitigem Entwurf alle Unternehmen, die energieeffizienter Maßnahmen für das Jahr 2013 geplant haben, auf 2014 ver­schieben. Denn damit sind Investitionskosten verbunden, die sich energiepolitisch erst dann lohnen wenn sie nicht nur als Early Action im Sinne des Gesamtziels, sondern schon als Anteil zu ihrer eigenen Verpflichtung angerechnet werden.

 

Die Mineralölwirtschaft ist aufgrund ihrer freiwilligen Vereinbarung ver­pflichtet bis 2016 ihr Energieeinsparungsziel von 2100 GWh zu errei­chen. Es muss daher die Förderaktion „Heizen mit Öl“ auch im Jahr 2013 im gleichen Ausmaß fortgesetzt werden als bisher. Es besteht kein (un­ternehmerischer) Freiraum mit der Folge, dass jeder im Jahr 2013 durchgeführte Austausch eines alten Ölheizungskessel gegen einen Brennwertkessel als „Early Action“ gewertet wird.

 

Zur Bewahrung der Kontinuität auch im Jahr 2013 muss eine „Übergangsbewertung“ festgelegt werden.

 

 

§9 Energiemanagement bei endenergieverbrauchenden Unternehmen

 

Gleich dem ersten Arbeitsentwurf werden große und mittelgroße Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem ein- oder ein Energieaudit durch­führen zu lassen. Kleinunternehmen werden verpflichtet, Energieberatungen durchführen zu lassen.

 

Unabhängig von diesen Verpflichtungen werden außerdem bestimmte Unterneh­men je nach Größe oder Art verpflichtet, durch energieeffiziente Maß­nahmen ein absolutes Ziel an Energieeinsparung zu erreichen.

 

Allerdings fehlt aus Sicht der Mineralölwirtschaft eine Regelung für all jene Unternehmer, die ihre Ziele nicht erreichen können, weil aufgrund getätigter Vorleistungen kein Potential mehr vorhanden ist. Nach derzeitiger Regelung müssten diese jährlichen Ausgleichszahlungen wegen Nichterfüllung der Verpflich­tung in voller Höhe leisten. Der bisher getätigte Aufwand würde somit bestraft werden.

Analog dazu sollte es Regelungen geben, wenn Maßnahmen wirtschaftlich nicht mehr rentabel sind, weil der Betrieb bereits vor dem Konkurs steht.

 

Eine Energieberatung alle 4 Jahre durchführen lassen zu müssen, ist nach unserer Ansicht zu häufig angesetzt. In diesem Zeitraum ergeben sich in diesen Kleinunternehmen keine neuen Erkenntnisse. Auch mögliche Investitionen können in diesem Zeitraum nicht so schnell aufgebracht und verwirklicht werden.

 

 

§10 Energieeffizienz bei Energiehändler

 

Abs. 1-4 Energieeffizienzverpflichtung

Die Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die mind. 0,6% ihres gemittelten Verbrauches ihrer Endkunden der letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der EnergieeffizienzRL betragen.

Ab 2016 kann der BMWFK eine VO festsetzen, wie hoch der jährlich zu erbrin­gende Anteil sein muss. Diese muss 2 Jahre Geltung haben.

Gemessen an § 8 Zielvorgaben muss der Energiehandel 5780 TJ ein­sparen.

Ausgangsbasis ist der gemittelte Verbrauch der Endkunden in den letzten drei Jahren vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie, somit 2010-2012.

 

Es wird angenommen, dass der Heizölabsatz der Energielieferanten gemeint ist, da der Verbrauch der Endkunden in einem Jahr nicht gleich den Absatz wiederspiegelt. Der Verbrauch von Heizöl hängt ja von vielen variablen Faktoren ab: Witterung, Größe des Tanks, Einkauf je nach Höhe des Ölpreises, Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Da mit einer Abnahme des Heizölverbrauchs zu rechnen ist, muss die Höhe der Energieeinsparung im Verhältnis zum Verkauf/Absatz gestellt werden. Durch die Vorgabe, den gemittelten Absatz aus den drei Jahren vor Inkrafttreten der Richtlinie  zu berechnen, wird auf diese Verbrauchsmodalität nicht eingegangen. Eine diesbezügliche Flexibilität ist derzeit im Gesetzesentwurf nicht zu finden.

 

Die Verpflichtung für die Energielieferanten 0,6% einzusparen muss als Ober­grenze eingezogen werden. Außerdem sollte auch festgelegt werden aus welchen Gründen eine Abänderung vor allem eine Erhöhung vorgenommen werden kann. Ohne Angabe von Gründen ist jede Abänderung intransparent, nicht nachvoll-ziehbar und es besteht die dringende Gefahr, dass bei Nichterreichung der Ziele der Energielieferant zu höheren Effizienzmaßnahmen verpflichtet wird.

 

Von den zu setzenden Energieeffizienzmaßnahmen müssen also 40% bei Haus­halten wirksam werden. Diese haben das größte Potential und sind daher auf jeden Fall zu fördern. Allerdings müssen auch jene Energiehändler Berücksichti­gung finden, die vorwiegend Gewerbe und Industrie beliefern. Eine Geschäfts­feldänderung wird für die betroffenen Energiehändler wirtschaftlich nicht möglich sein.

 

Abs. 5 Einrichten einer Anlauf- und Beratungsstelle

Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Um­satz/Jahresbilanzsumme von über 10 Mio. Euro aufweisen, haben eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz und Energiearmut einzurichten.

 

Aus dieser Bestimmung geht nicht klar hervor, wie diese Anlauf- und Beratungs­stelle organisatorisch einzurichten ist.

-  Muss dies eine eigene Organisationseinheit in einem Betrieb sein?

- In welcher Form ist diese zu besetzen?

- Welche Fragen sollen in dieser Stelle abgeklärt werden (ohne Energieberater zu sein)?

 

Weiters sollte jedem Energiehändler die Möglichkeit offen sein, diese Aufgabe auch extern durch eine von ihnen benannte Institution durchführen zu lassen.

Diese Vorgangsweise widerspricht auch nicht der Grundtendenz des Gesetzes, die verpflichtenden Maßnahmen durch Energiedienstleister erbringen zu lassen.  Ein entsprechender Passus ist aufzunehmen.

 

Abs. 6 Ausnahme für „Kleinhändler“

Energielieferanten, die weniger als 10 GWh an Energie pro Jahr und die weniger als 5 Personen beschäftigen ODER einen Jahresumsatz/Jahresbilanz von weniger als 1 Mio. Euro haben, sind von den Verpflichtungen ausgenommen.

Bei dieser Bestimmung gilt es zu bedenken, dass die Zahl, die unter diese obge­nannte Grenze fällt, nicht zu unterschätzen ist und es daher zu Wettbewerbsver­zerrungen kommen wird.

 

 

§11 Selbstverpflichtung

 

§11 Abschluss von Selbstverpflichtungen sind möglich, soweit „diese über ge­setzliche Verpflichtungen der Unternehmen nach diesem Bundesgesetz hinaus­gehen“.

Unklar ist, ob damit nur eine Selbstverpflichtung möglich ist, wenn die Maßnah­men über die 0,6% hinausgehen oder sich der Wortlaut auf die Effizienz bezieht d.h. jede Maßnahmen, die innerhalb von gesetzlichen Normen und Standards ge­setzt wird, ist keine Effizienzmaßnahme.

 

 

§17 Qualitätsstandards für Energieberater

 

Bisher wurden die Qualitätskriterien und Voraussetzungen für die Ausübung als Energieberater landesweit verschieden geregelt. Damit konnte ein Energieberater beispielsweise in einem Bundesland bestimmte Beratungen absolvieren, in einem anderen Bundesland überhaupt nicht.

 

Mit der Festlegung von Qualitätsstandards für Energieberater in diesem Gesetz gibt es nun klar definierte Voraussetzungen, die für ALLE Energieberater gleich gelten sollen. Weiters fordern wir, dass es dann nur mehr die Liste bei der Ener­gieeffizienz-Monitoringstelle und keine verschiedenen landeseigenen Listen.

 

 

§19, §20 Investitionszuschüsse

 

Investitionen von energieverbrauchenden Unternehmen sowie Energielieferanten im Rahmen des EnEffG sind nur dann förderbar, wenn sie über das individuelle Einsparziel hinausgehen.

Da die Verpflichteten somit die Kosten für die Setzung von Maßnahmen alleine tragen bzw. Ausgleichszahlungen leisten müssen, werden Energiepreiserhöhun­gen nicht ausbleiben.

 

Gemäß diesen Bestimmungen werden die Förderungen nach dem im Entwurf zum Umweltförderungsgesetz (UFG) vorliegenden Energieeffizienzförderungs-programm abgewickelt!! Da dieses mit dem Energieeffizienzgesetz thematisch verbunden ist, die federführende Stelle jedoch das BMFLUW ist, erlauben wir uns, unsere Stellungnahme zum UFG hier einzufügen.

Mit der Übernahme der Abwicklung des Energieeffizienzförderprogramms ins UFG kommt es zu einer Vermischung der Kompetenzen, die eindeutig verschiedenen Ministerien zugeordnet sind.

Bisher federführendes Bundesministerium hinsichtlich der Vollziehung des Um­weltförderungsgesetzes ist das BMLFUW.

Gemäß den Erläuterungen zum UFG flossen daher bisher nur 1/3 des Zusagerahmens in die Förderung von Energie­sparmaßnahmen, der Schwerpunkt der Förderungspolitik lag im Klimaschutz (Erneuerbare Energien).

Kritisch betrachtet wird von den Verpflichteten nach dem EnEffG, dass das BMWFJ in allen wichtigen Fragen wie Bestellung der Kommission sowie deren Einberufung das Einvernehmen mit dem BMFLUW herzustellen hat.  Bei der För­derabwicklung ebenso wie bei der Bestimmung über die Förderzusage hat das BMFLUW sogar neben dem BMWFK eine alleinige Entscheidungskraft.

 

Nach dem es sich um Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen handelt, ist eindeutig die Kompetenz des BMWFJ gegeben sodass eine alleinige Entschei­dungskraft des BMFLUW kompetenzüberschreitend wäre.

Die Entscheidungskraft muss beim BMWFJ liegen. Denn umgekehrt hat das BMFLUW bei der Vergabe von Förderungen für Projekte zum Klimaschutz weiter­hin das alleinige Durchführungs- und Entscheidungsrecht.

Es ist daher formell je nach Zuständigkeitsbereich eine klare Trennung vorzuge­ben.

 

Des Weiteren wird das Energieeffizienzförderungsprogramm aus Mitteln der energieverbrauchenden Unternehmen und Energielieferanten finanziert (Aus­gleichszahlungen) und nicht wie die Umweltförderung an sich vom Bund.  Das BMWFJ hat daher gegenüber den zahlenden Unternehmen eine Verantwortung.

 

Es muss daher durch eine Zweckwidmung sichergestellt werden, dass jene Gelder, die über das EnEffG (§28 ff) eingehoben werden, nicht für die Förderung von Umweltprojekten verwendet wird. Dies gilt auch für den Einsatz von erneu­erbaren Energien, wenn keine Energieeffizienz damit verbunden ist.

 

§20 Abs.1

Verweis in § 20 Abs. 1 auf Fördermittelkonto gemäß §34 ist nicht richtig, da diese Bestimmung die Verwaltungsstrafbestimmungen beinhalten.  – Hinweis auf §30?

 

 

§26 Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monito­ringstelle

 

Abs.3 Vorgaben für Energieverbrauchende Unternehmen und Energiehändler bei Meldung

Die Dokumentationsvorgaben sind sehr umfassend und sollten abgeändert werden, da der Aufwand und die Kosten unverhältnismäßig groß werden, vor allem für die Kleinunternehmen. Bei Maßnahmen, die aufgrund von standardi­sierten Berechnungsmethoden gemeldet werden oder bei Vorliegen von Sektor­vereinbarungen sollte es Vereinfachungen geben.

 

Abs. 4 Z 2 Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;

Die Erfahrungen des bisherigen Monitorings nach der EnergiedienstleistungsRL 2006 haben gezeigt, dass Maßnahmen, die zwar im Rahmen der freiwilligen Ver­einbarung erbracht wurden, ausschließlich dann dem Bundesland zugerechnet wurden, wenn es zu Überschneidungen z.B.  im Rahmen der thermischen Sanie­rung gekommen ist.

Nachdem das Gesetz nun Verpflichtungen vorsieht, bestimmte Einsparungsziele durch Energiehändler und energieverbrauchende Unternehmen  zu erreichen, bedarf es in Zukunft einer eindeutigen Zuordnung nach der verpflichteten Stelle. Nach dem gegenständlichen Entwurf ist das Bundesland keine verpflichtete Stelle.

 

 

Schlussbestimmungen

 

Der Verweis in §34 (1) c „falsche Angaben gemäß §19 Abs.7 macht“ geht ins Leere als es keinen §19 Abs. 7 gibt – vielleicht §9 Abs. 7

 

Es ist im Anhang I relativ ausführlich geregelt, welche Maßnahmen geeignet sind, den Energieeffizienzfaktor zu beeinflussen, es ist jedoch (noch) nicht nachvoll­ziehbar, welche Maßnahmen mit welchen Werten zu Buche schlagen (wie weiß der einzelne Verpflichtete, mit welchen Maßnahmen er welche Einsparverpflich­tung erfüllt?). Es ist jede Effizienzmaßnahme mit Kosten verbunden, jedoch (noch) nicht bekannt, welche Kosten zu welchen Einsparungen in Hinsicht auf die Erfüllung der Verpflichtung führen.

Wir ersuchen das Bundesministerium um dringende Berücksichtigung der Stellung­nahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

                                              

 

Mag. Martin Reichard                                            Mag. Christa Wendler

IWO Geschäftsführer                                            Rechtsreferentin