An das

GZ ● BKA-600.120/0001-V/8/2009

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Philipp ABBREDERIS

Herr Mag MichaeL Truppe

Herr Mag Dr gerhard kunnert

Pers. E-mail Philipp.ABBREDERIS@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2774

Ihr Zeichen   BMVIT-630.030/0002-III/PT1/2009

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Ghegastraße 1

1030 Wien

per Mail: PD@bmvit.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat wiederholt auf die Notwendigkeit der Festsetzung angemessener Fristen für die Begutachtung der Entwürfe von Bundesgesetzen hingewiesen (vgl. Rundschreiben vom 2. Juni 2008, GZ BKA-600.614/0002-V/2/2008). Es wurde ersucht, die Begutachtungsfristen grundsätzlich (abgesehen von besonderen Fällen) so zu bemessen, dass den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung steht. Diese Frist von sechs Wochen ist für den Regelfall gedacht. In Anbetracht des Umfanges, der Komplexität und der Bedeutung des vorliegenden Gesetzesentwurfes kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen „Regelfall“ handelt. Dennoch wurde den begutachtenden Stellen lediglich eine Frist von vier Wochen für die Begutachtung eingeräumt. Da ein solches Vorgehen der Qualität der einlangenden Stellungnahmen nicht zuträglich ist und ein fundiertes Eingehen auf alle aufgeworfenen Problembereiche in dieser Zeit nur schwer möglich ist, wird ein solches Vorgehen vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst abgelehnt. Als Folge dessen können in der vorliegenden Stellungnahme verschiedene verfassungsrechtliche Problemfelder nur aufgezeigt werden; eine abschließende Beurteilung ist angesichts der vorliegenden Informationen und der zur Verfügung stehenden Zeit nicht immer möglich.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Diese Richtlinien und Rundschreiben sind insbesondere hinsichtlich der folgenden Bemerkungen – die im gesamten Entwurf zu berücksichtigen sind – zu beachten:

·        Gem. LRL 10 sind Formulierungen in Rechtsvorschriften so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Dies kann entweder dadurch bewirkt werden, dass geschlechtneutrale Begriffe verwendet werden, oder dadurch, dass die weibliche sowie die männliche Form angeführt werden (geschlechtsspezifisch-symmetrische Begriffsverwendung). Eine Generalklausel  - wie in Artikel 1 § 61 vorgesehen - sollte lediglich in jenen Fällen angewandt werden, in welchen eine geschlechtsneutrale oder geschlechtsspezifisch-symmetrische Begriffsverwendung nicht ohne Weiteres möglich erscheint, ohne zu Auslegungsproblemen zu führen, etwa bei Teilnovellierung eines Gesetzes. Beim vorliegenden Entwurf eines PMG handelt es sich aber um eine gänzliche Neufassung, weshalb eine vollständige Berücksichtigung der LGL 10 problemlos erfolgen kann.

·        Sowohl der Gesetzesentwurf als auch die Erläuterungen sollten mit Seitenzahlen versehen werden.

·        Bei der Zitierung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften ist das EU-Addendum zu beachten. Das richtige Zitat der hier umzusetzenden Richtlinie lautet: „Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3“ oder als Folgezitat „Richtlinie 97/67/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG“.

·        Gemäß LRL 31 ist zur Bezeichnung ein und desselben Gegenstandes immer derselbe Begriff zu verwenden; zB:

   In § 2 Abs. 3 lit. b wird nicht der Begriff „Empfänger“ sondern „Endkunden“ verwendet. Ob und wodurch sich diese Begriffe unterscheiden, wird nicht erläutert.

   Es scheint, dass die Begriffe „Postdienste“ und „Postdienstleistungen“ sowie „Universaldienst“ und „Universaldienstleistungen“ im Entwurf synonym verwendet werden.

   Gleiches gilt für die Begriffe „Anbieter von Postdiensten“ bzw. „Betreiber des Universaldienstes“ und die (in § 3 definierten) Begriffe „Postdiensteanbieter“ bzw. „Universaldienstbetreiber“.

   Auch der Begriff „Universaldienstbereich“ wird verwendet, ohne dass klar wird, inwieweit sich dieser vom „Universaldienst“ iSd. § 6 unterscheidet. Es wird daher angeregt, diesen Begriff klarzustellen oder nicht zu verwenden. Gleiches gilt für den Ausdruck „Dienste im Universaldienstbereich“ bzw. „Dienste im Universaldienst“.

   Auch die Begriffe „Nutzer“ und „Kunden“ scheinen synonym verwendet zu werden.

   Zwischen „Wochenstunden“ iSd. § 7 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz und „Stunden“ iSd. letzten Halbsatzes dürfte ebenso kein Unterschied bestehen.

   Im vorliegenden Entwurf werden auch die Begriffe „Geschäfts­bedingungen“, „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „allgemeine Geschäftsbedingungen“ verwendet. Es wird empfohlen, einheitlich den Begriff „allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu verwenden.

   Undifferenziert werden im Entwurf auch die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Dienstnehmer“ verwendet.

·        Nach LRL 26 sollen Ausdrücke wie „und/oder“ soweit als möglich vermieden werden (vgl. zB § 3 Z 12).

·        Die Zahlen eins bis zwölf sind – einheitlich – in Worten auszudrücken (LRL 141).

·        Wird eine Regelung als „Regelfall“ bezeichnet, so ist zumindest zu erläutern, inwieweit davon abgewichen werden kann. Gleiches gilt für die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“.

·        Dass gesetzliche Verpflichtungen „ordnungsgemäß“ zu erfüllen sind, dürfte auch ohne ausdrückliche Anordnung klar sein.

·        Es sollte im gesamten Entwurf darauf geachtet werden, dass der Ausdruck „Werktag, ausgenommen Samstag,“ mit Beistrichen verwendet wird.

·        Anstelle „In-Kraft-Treten“ sollte „Inkrafttreten“ verwendet werden.

·        Gemäß LRL 134 ist bloß die entsprechende Gliederungseinheit (zB Paragraph, Absatz) anzugeben, wenn einzelne Bestimmungen derselben Rechtsvorschrift zitiert werden. Die Beifügung „dieses Bundesgesetzes“ kann in diesen Fällen entfallen.

·        Die Zitierregeln LRL 131 ff sind zu beachten. So sind zum Beispiel Bundes­gesetze beim Erstzitat mit Kurztitel, allfälliger Abkürzung und Fundstelle zu zitieren. Bei Folgezitaten kann dann die Abkürzung verwendet werden.

·        Wird für einen Begriff eine Abkürzung eingeführt, sollte diese auch konsequent verwendet werden (zB RTR‑GmbH).

·        Nach LRL 113 sind Paragraphen in Absätze ((1), (2), ...) und diese in mit Zahlen bezeichnete Gliederungseinheiten (1., 2., ...) zu unterteilen. Eine weitere Unterteilung in Buchstaben a), b) ...) kann in Einzelfällen erforderlich sein. Es ist jedenfalls darauf zu achten, dass Absätze zunächst in Ziffern und erst Ziffern in literae unterteilt werden. Eine weitere Untergliederung mit Aufzählungspunkten ist zu vermeiden.

·        Die Layout-Richtlinien für die Gestaltung von Rechtstexten sind zu beachten. Fehlformatierungen (falsche Einrückungen, Zeilenabstände etc.) sollten vermieden werden.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Der Punkt am Ende des Titels kann entfallen.

Zu Artikel 1:

Zum Titel:

Zwischen dem Kurztitel und der Abkürzung sollten Leerzeichen gesetzt und der Bindestrich durch einen Gedankenstrich ersetzt werden.

Zum 1. Abschnitt:

Zu § 1:

Inwieweit sich die österreichische Bevölkerung bei der Versorgung mit Postdiensten in Gruppen unterscheiden lässt, ist fraglich. Es sollte daher in § 1 Abs. 1 lit. a anstelle von „alle Bevölkerungsgruppen“ „die Bevölkerung“ verwendet werden.

Zu § 2 Abs. 3:

„Postdienste“ im Sinne des im Entwurf vorliegenden Gesetzes umfassen die Tätigkeiten des Abholens, Sortierens, Transports und der Zustellung von Post­sendungen (vgl. § 3 Z 2). Es ist wohl nicht anzunehmen, dass das Abholen und Sortieren von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger iSd. § 2 Abs. 3 vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sein soll, der Transport und die Zustellung aber nicht. Soll an der Formulierung „den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften“ festgehalten werden, wird eine Ergänzung um „das Abholen, das Sortieren,“ empfohlen. Dies gilt auch für lit. b.

Welche Druckwerke „Zeitungen und Zeitschriften“ iSd. Gesetzes darstellen, wird (auch in den Erläuterungen) nicht näher dargelegt. (Die Stammfassung des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, enthielt zB noch die folgende Legaldefinition: „,Zeitungen’ regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindest­umfang von vier Seiten, die der Information über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten.“)

Die Wortfolge „durch den Medieninhaber oder Verleger“ im ersten Halbsatz widerspricht der darauf folgenden lit. b. (dort wird angeordnet, dass Transport und Zustellung nicht durch den Medieninhaber oder Verleger erfolgen müssen, sondern durch ein Unternehmen, welches im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht) und ist auch in Anbetracht der Formulierung der lit. a überflüssig.

Aufgrund der fehlenden Erläuterungen wird in Anbetracht der Tatsache, dass in lit. a die Wortfolge „Medieninhaber oder Verleger“ in der Einzahl und in der lit. b diese Wortfolge in der Mehrzahl verwendet wird, nicht ausgeschlossen, dass die Unter­nehmen iSd. lit. b nicht im Eigentum der Medieninhaber oder Verleger der konkret transportierten und zugestellten Zeitungen stehen müssen. Damit stellt sich die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung für eine derartige Ausnahme (eine Regelung, dass Medieninhaber oder Verleger [bzw. in ihrem Eigentum stehende Unternehmen] die eigenen Produkte unter Außerachtlassung dieses Gesetzes transportieren und zustellen dürfen, kann wohl sachlich gerechtfertigt werden). Da der Gleichheitsgrundsatz nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässt, sollte die Regelung entweder angepasst oder ihre sachliche Rechtfertigung näher erläutert werden.

Zu § 3:

Die Begriffsbestimmungen des § 3 sollten alphabetisch geordnet werden.

Auch wenn die Begriffsbestimmungen teilweise dem geltenden Recht (insbesondere dem Postgesetz 1997) entnommen sind, sollte die Erlassung eines neuen Bundes­gesetzes zum Anlass genommen werden, manche Bestimmungen zu überdenken. Vor allem die folgenden Hinweise bieten Grund dazu:

Zu § 3 Z 5:

Ob mit den „Universaldienstpflichten“ des § 3 Z 5 erster Aufzählungspunkt etwas anderes gemeint ist, als der in § 6 umschriebene „Universaldienst“ ist unklar. Dies sollte in Anbetracht der LRL 31 überprüft werden.

Mit „Hoheitsgebiet“ in § 3 Z 5 erster Aufzählungspunkt ist wohl jenes Gebiet gemeint, in dem österreichische Staatsorgane regelmäßig hoheitliche Handlungen setzen dürfen. Weshalb im vorliegenden Zusammenhang auf diese Definition des Staats­gebietes zurückgegriffen wird, ist unklar. Dies ist umso bemerkenswerter, als im übrigen Entwurf der Begriff „Bundesgebiet“ verwendet wird. Ob damit inhaltlich unterschiedliches normiert werden soll, ist – auch aufgrund fehlender Erläuterungen – fraglich. Jedenfalls sollte im vorliegenden Zusammenhang – nachdem der Universaldienstbetreiber seit einiger Zeit eine privatrechtliche Gesellschaft ist – eine Bezugnahme auf hoheitliches Handeln unterlassen werden.

Sollte sich die Zustellung nach § 3 Z 5 dritter Aufzählungspunkt („an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift“) von der Zustellung nach § 3 Z 9 (Sortierung und Aushändigung an die Empfänger) nicht unterscheiden, ist die Beifügung in § 3 Z 5 überflüssig.

Zu § 3 Z 6:

Durch § 3 Z 6 kann der Eindruck entstehen, dass nur Postbriefkästen „auf öffentlichen Wegen“ Zugangspunkte iSd. Gesetzes sein sollen. Weshalb Postbriefkästen an anderen Orten nicht Zugangspunkte iSd. Gesetzes sein sollen, wird nicht klar.

Da der Unterschied in der Begrifflichkeit der „mobilen Postämter“ und der „Landzusteller“ nicht klar ist, sollten entweder beide Begriffe zwischen Anführungszeichen gesetzt werden oder keiner. Es wird vorgeschlagen keine Anführungszeichen zu verwenden.

Zu § 3 Z 7:

Der Begriff „Beteiligungsunternehmen“ wirft die Frage auf, ob damit Unternehmen gemeint sind, an denen der Universaldienstbetreiber beteiligt ist, die am Universaldienstbetreiber beteiligt sind oder beide.

Meist werden die Nutzer den Universaldienst in den stationären Einrichtungen (Post-Geschäftsstellen) in Anspruch nehmen.

Zu § 3 Z 14:

Ob der Absender einer Postsendung in jedem Fall ihr Urheber sein muss, sollte überdacht werden.

Es fällt auf, dass Begriffe wie „Absender“ oder „Nutzer“ näher bestimmt werden, der Begriff „Empfänger“ hingegen ohne eine solche Definition verwendet wird.

Zu § 5 Abs. 6:

Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass lediglich „Sendungen“ (gemeint wohl „Postsendungen“, vgl. § 3 Z 10) im Gewahrsam des Universaldienstbetreibers im Rahmen des Universaldienstes von Zwangsnahmen, die gegen diesen Betreiber gerichtet sind, ausgenommen sein sollen und nicht auch Postsendungen im Gewahrsam anderer Postdiensteanbieter (gegebenenfalls auch außerhalb des Universaldienstes), lässt sich nicht ohne weiteres erkennen. Es sollte daher geprüft werden, ob diese Bestimmung mit dem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheits­grundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot vereinbar ist, und die Bestimmung entweder angepasst oder näher erläutert werden.

Zum 2. Abschnitt:

Zu § 6:

Zu § 6 Abs. 1:

Die Definition des Universaldienstes als „Mindestangebot an Postdienstleistungen, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzer als notwendig angesehen werden, […]“ erscheint zumindest erläuterungsbedürftig. Insbesondere wann ein Postdienst „allgemein als notwendig“ angesehen wird, ist unklar.

Zu § 6 Abs. 5:

Es sollte klargestellt werden, ob nach § 6 Abs. 5 erster Satz nur der Universaldienst oder tatsächlich auch andere „Postdienstleistungen“ (gemeint wohl „Postdienste“) flächendeckend angeboten werden müssen.

Zu § 6 Abs. 6:

Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf völkerrechtliche Abkommen werfen Bedenken im Hinblick auf Art. 18 B‑VG auf. Es wird vorgeschlagen, statische Verweise (unter Beifügung der geltenden Fassung und der Fundstelle) aufzu­nehmen. Beim Begriff „sonstige Abkommen des Weltpostvereines“ stellt sich zudem die Frage, um welchen (völkerrechtlichen) Rechtsquellentypus es sich hier handelt. Auch hier erscheint im Hinblick auf Art. 18 B‑VG eine Klarstellung erforderlich.

Bemerkenswert ist der zweite Satz des § 6 Abs. 6: Nachdem Postsendungen nach dem ersten Satz den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines entsprechen müssen, ist nicht klar, wodurch diese Bestimmungen Gefahr laufen sollen, „berührt“ zu werden.

Zu § 6 Abs. 7:

Es sollte geprüft werden, ob die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 nicht an anderer Stelle des Entwurfes systematisch besser geregelt werden können.

Auch wenn die Formulierung des vorgeschlagenen § 6 Abs. 7 der geltenden Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002 idgF., entnommen ist, sollten hinsichtlich des nun vorgeschlagenen neuen Bundesgesetzes folgende Bemerkun­gen berücksichtigt werden:

Es ist unklar, ob die Laufzeiten aller Briefsendungen und Paketsendungen zu übermitteln sind oder ob nicht mit der durchschnittlichen Laufzeit das Auslangen gefunden werden kann.

Auch der Begriff „Reklamation“ lässt weiten Interpretationsspielraum und sollte daher näher erläutert werden.

Die Wortfolge „des Folgejahres“ im § 6 Abs. 7 letzter Satz dürfte aufgrund der Anordnung im ersten Satz („für das vorangegangenen Kalenderjahr“) entbehrlich sein.

Zu § 6 Abs. 8:

Der Universaldienstbetreiber wird durch § 6 Abs. 8 nicht nur verpflichtet, zur Weiter­entwicklung des Universaldienstes (offenbar über das gesetzliche determinierte Ausmaß des Universaldienstes hinaus) beizutragen, sondern auch durch Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdienstleistungen (offenbar über den Universaldienst hinaus) beizutragen. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist derzeit nicht zu erkennen. Erläuterungen hierzu fehlen.

Zu § 6 Abs. 9:

Die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 9 entspricht nicht dem verfassungs­gesetzlich gebotenen Bestimmtheitsgebot. Es ist nicht nur unklar, in welchem Rahmen und nach welchen Anforderungen der Bundesminister solche Bestimmungen zu erlassen hat, sondern auch (abgesehen vom letzten Halbsatz) was diese Bestimmungen näher ausführen sollen. Auch Erläuterungen hierzu fehlen.

Zu § 7:

Zu § 7 Abs. 1:

Aus dem sich aus Art. 7 B‑VG ergebenden Gleichheitsgrundsatz hat der VfGH ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Dabei wird die Gleichheitsprüfung vom Vergleich zwischen verschiedenen Sachverhalten losgelöst und ausschließlich an der Überlegung orientiert, ob für eine bestimmte Norm „sachliche Gründe“ sprechen. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel wird damit auf seine Vertretbarkeit (Legitimität des Zieles, Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel) geprüft (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz 765 ff.; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1360; Berka, Art 7 B‑VG, in Rill/Schäffer (Hg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 48).

In § 7 Abs. 1 erster Satz wird eine numerisch determinierte Mindestzahl an Post-Geschäftsstellen festgesetzt, die erforderlich sei, um eine flächendeckende Versorgung sicher zu stellen. Im zweiten Satz wird die geographische Verteilung der Post-Geschäftsstellen determiniert. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass sich die Mindestzahl an Post-Geschäftstellen (1.650) „an dem derzeitigen Versorgungs­stand“ orientiert und sie eine möglichst flächendeckende Versorgung in städtischen und ländlichen Gebieten garantieren soll.

Es wird nicht verkannt, dass zur Erreichung des – aus den in den Erläuterungen angeführten Gründen – gerechtfertigten Ziels einer flächendeckenden Versorgung mit dem Universaldienst, Mindestanforderungen an Post-Geschäftsstellen gestellt werden können. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vermag allerdings nicht abzuschätzen, inwieweit gerade der derzeitige Versorgungsstand die flächen­deckende Versorgung der Bevölkerung gewährleistet. Weiters ist nicht nachvollziehbar, ob die Mindestzahl des § 7 Abs. 1 erster Satz mit den Determinanten des zweiten Satzes korreliert, das heißt, ob bei einer Aufteilung des Bundesgebietes nach den Kriterien des zweiten Satzes 1.650 Post-Geschäftsstellen benötigt werden oder nicht. Schließlich ist unklar, warum die flächendeckende Versorgung nur mit der Mindestzahl im ersten Satz in Verbindung gesetzt wird, nicht jedoch mit den Vorgaben des zweiten Satzes. All dies müsste bekannt sein, um die Sachlichkeit der vorgeschlagenen Regelung beurteilen zu können. Nähere Erläuterungen dazu werden daher empfohlen.

Jedenfalls ist § 7 Abs. 1 zweiter Satz sprachlich zu überarbeiten, da aufgrund des Verhältnisses zwischen Haupt- und Nebensatz der Regelungsinhalt für große Gemeinden und Bezirkshauptstädte einerseits und andere Regionen anderseits unklar ist. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:

Es ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohner

1.    in Gemeinden größer 10.000 Einwohner und in Bezirkshauptstädten in maximal 2.000 Metern Entfernung und

2.    in allen anderen Regionen in maximal 10.000 Metern Entfernung

eine Post-Geschäftsstelle erreichbar ist.

In Zusammenschau mit den Erläuterungen kann davon ausgegangen werden, dass die Entfernungen nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz auf (für den öffentlichen Verkehr zugänglichen?) Straßen gemessen werden. Dies sollte – zumindest in den Erläuterungen – klarer dargestellt werden (so wird in den Erläuterungen einmal auf das Straßennetz, einmal auf das Straßen- und Wegnetz abgestellt).

Zu § 7 Abs. 2:

Die im § 7 Abs. 2 getroffene Regelung erschließt sich nicht vollständig, wobei sie wie folgt verstanden wird: Um als Post-Geschäftsstelle iSd. § 7 Abs. 1 zu gelten, müssen nur jene fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen bereits bei Inkrafttreten des vorgeschlagenen Gesetzes bestehen, die weniger als 20 Wochenstunden oder fünf Werktage pro Woche geöffnet haben und die nicht von einem „Gemeindeamt“ betrieben werden. Post-Geschäftsstellen, die diese Öffnungszeiten unterschreiten, dürfen von Gemeinden auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eröffnet werden und gelten dennoch als Post-Geschäftsstellen iSd. § 7 Abs. 1. Gleiches gilt für Post-Geschäftsstellen, die den Universaldienst nicht vollständig anbieten. Damit ist zum einen fraglich, ob nach § 7 Abs. 1 die flächendeckende Versorgung mit dem vollständigen Universaldienst gewährleistet werden kann. Zum anderen dürfen nach § 8 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gar keine neuen Post-Geschäftsstellen mehr eröffnet werden, die nicht alle Dienstleistungen des Universal­dienstes anbieten. Damit können lediglich jene Postgeschäftsstellen, die bereits bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehen, die Kriterien des § 7 Abs. 2 zweiter Fall („nicht alle Dienstleistungen anbieten“) erfüllen. Auf die nicht erläuterte sachliche Rechtfertigung der Differenzierung zwischen fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen im Allgemeinen und jenen die von „Gemeindeämtern“ betrieben werden, wird hingewiesen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Gemeindeämtern keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Post-Geschäftsstellen werden wohl von den Gemeinden betrieben werden. Gleiches gilt für § 8 Abs. 1.

Sollte es nach § 7 Abs. 2 somit zu einer Einschränkung der flächendeckenden Versorgung kommen, wäre die sachliche Rechtfertigung für diese Einschränkung zu erläutern. Gleiches gilt für die sachliche Rechtfertigung der Zahl 165 in § 7 Abs. 2, die das Höchstmaß dieser Einschränkung statuiert.

Zu § 7 Abs. 5:

Worin eine „alternative Lösung“ iSd. § 7 Abs. 5 erster Satz bestehen soll, wenn nicht in der in § 7 Abs. 3 Z 2 ohnehin normierten Alternative, wird nicht klar.

Auf das fehlende Komma zwischen „zu suchen“ und „mit dem Bemühen“ wird hingewiesen.

Zu § 7 Abs. 6:

Auch wenn die Formulierung des vorgeschlagenen § 7 Abs. 6 der geltenden Post-Universaldienstverordnung entnommen ist, lässt sich der Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht ohne weiteres erschließen. Erläuterungen fehlen.

Zu § 7 Abs. 7:

Die Bestimmung trifft eine Regelung, wonach die Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle ab Vorlage der Unterlagen iSd. § 7 Abs. 7 bei der Regulierungsbehörde „vorläufig untersagt“ ist und diese Schließung später „endgültig zu untersagen“ bzw. das Prüfungsverfahren einzustellen ist. Es wird eine Vereinfachung der Regelung des § 7 Abs. 7 empfohlen. Es wäre ausreichend, anzuordnen, dass der Universaldienstbetreiber erst drei Monate nach Vorlage der Unterlagen bei der Regulierungsbehörde eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle schließen darf, wenn ihm dies bis dahin von der Regulierungsbehörde nicht untersagt worden ist.

Zu § 7 Abs. 8:

Der vorgeschlagene § 7 Abs. 8 steht im Widerspruch zum vorgeschlagenen § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, wonach die Erbringung des Universaldienstes durch Post-Geschäftsstellen zu gewährleisten ist. Es wird daher folgende Formulierung für den § 7 Abs. 3 Z 2 vorgeschlagen, nach der der § 7 Abs. 8 entfallen könnte:

2. die flächendeckende Erbringungen des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle gewährleistet oder, sofern dies nicht möglich ist, durch alternative Versorgungslösungen sichergestellt

ist.

Wird diesem Vorschlag näher getreten, wird weiters empfohlen, in § 7 Abs. 4 bis 7 zu regeln, dass und wie der Nachweis zu führen ist, dass eine Versorgung durch Post-Geschäftsstellen nicht möglich ist.

Zu § 8:

Zu § 8 Abs. 1:

Der Ausdruck „, die“ am Beginn des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 erster Satz sollte durch „und“ ersetzt werden. Weiters sollte die Wortfolge „mindestens 15 Stunden“ durch „mindestens insgesamt 15 Stunden“ präzisiert werden.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz ist unklar.

Der § 8 Abs. 1 letzter Satz sollte wie folgt lauten:

Fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen haben mindestens 20 Stunden pro Woche geöffnet; davon ausgenommen sind jene fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes weniger als 20 Stunden wöchentlich geöffnet haben und die von Gemeinden betriebenen Post-Geschäftsstellen.“ (Dass diese Stundenzahl im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche zu erbringen ist, ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz. Inwieweit die Wortfolge „jene begründeten Ausnahmefälle“ zum Inhalt der Regelung beiträgt, wird nicht klar.)

Zu § 9:

Zu § 9 Abs. 1:

Es wird angeregt, die Bestimmung insoweit zu vereinfachen, dass der zweite Satz entfällt und die Bedürfnisse der Nutzer als zusätzliches Kriterium in den ersten Satz übernommen werden.

Der Verweis auf die Bedürfnisse der Nutzer wäre auf „§ 6 Abs. 5“ zu präzisieren. Es wird aber darauf hingewiesen, dass durch diesen Verweis keine wesentliche Klarstellung hinsichtlich des Umfanges dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes erreicht wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass dem Begriff „Laufzeitvorgaben“ erst bei seiner zweiten Verwendung (in § 9 Abs. 2) ein Hinweis auf § 11 beigefügt wird. Es wird empfohlen, diesen Hinweis in Abs. 1 aufzunehmen und in Abs. 2 entfallen zu lassen.

Der Zweck des § 9 Abs. 1 dritter Satz im gegebenen Zusammenhang lässt sich nicht ohne weiteres erschließen. Erläuterungen fehlen.

Der – nicht erläuterte und nicht näher bestimmte – Begriff „zusammenhängend bebautes Gebiet“ sollte präzisiert werden. Weiters ist durch die Formulierung „im Umkreis von […] 1.000 Metern […] erreichen können“ unklar, ob Postbriefkästen nicht mehr als 1.000 Weg- bzw. Straßenmeter entfernt sein dürfen oder ob mit dieser Entfernung eine Luftlinie gemeint ist.

Zu § 9 Abs. 2:

Die Bestimmung, dass die Leerungszeiten die Laufzeitvorgaben nach § 11 zu berücksichtigen haben, scheint nicht notwendig. Nachdem in § 11 dem Universal­dienstbetreiber Laufzeitvorgaben vorgeschrieben werden, kann es in seiner Verant­wortung bleiben, Maßnahmen zu treffen, um diese Vorgaben zu erfüllen.

Zu § 10:

Zu § 10 Abs. 1:

Die in den Erläuterungen getroffenen Aussagen, wann eine Zustellung von Tages­zeitungen an Samstagen unterbleiben kann, findet im Gesetz keine Deckung.

Zu § 10 Abs. 2:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff „Landabgabekasten“ lediglich in § 10 Abs. 2 verwendet und an keiner Stelle erläutert wird.

Zu § 11:

Zu § 11 Abs. 1:

Die Begriffe „Schlusszeit“ und „Direktwerbung“ sollten zumindest erläutert werden.

Die Formulierung des § 11 Abs. 1 erster Halbsatz ist wie folgt umzuformulieren:

„Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen, im Rahmen des Universal­dienstes zu befördernden Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95 % am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 98 % spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden;“

Gleiches gilt für § 11 Abs. 3.

Zu § 11 Abs. 2:

Im § 11 werden Laufzeiten konsequent nach auf den Einlieferungstag folgenden Werktagen berechnet. Einzig § 11 Abs. 2 zweiter Satz bildet durch das Fehlen der Wortfolge „auf den Einlieferungstag folgend“ eine Ausnahme. Dies sollte vermieden werden. Gleiches gilt für § 32 Abs. 4 Z 2 letzter Satz.

Zu § 11 Abs. 4:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung des § 11 Abs. 4 wie die Abs. 1 und 3 abzuändern ist, da nach der derzeitigen Formulierung lediglich 3 % der Sendungen am vierten Tag nach der Einlieferung zugestellt werden dürfen. Gleichzeitig ist fraglich, an wen sich die Bestimmung des § 11 Abs. 4 richtet. Nachdem normiert wird, wann abgehende grenzüberschreitende innergemeinschaft­liche Sendungen zuzustellen sind, ist davon auszugehen, dass sich die Bestimmung an ausländische Postdienstleister hinsichtlich der Zustellung im Ausland richtet. Es wird darauf hingewiesen, dass damit der räumliche Geltungsbereich österreichischer Gesetze außer Acht gelassen wird.

Zu § 11 Abs. 5:

§ 11 Abs. 5 ist wie folgt umzuformulieren: „[…] mindestens zu einem Anteil von 90 % spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, außer Samstag, […]

Zu § 11 Abs. 6:

§ 11 Abs. 6 ist wie folgt umzuformulieren:

(6) Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüber­schreitende außergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90 % spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und zu einem Anteil von mindestens 97 % spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen;

Das Wort „rechtzeitig“ in § 11 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz sollte erläutert werden, allenfalls entfallen.

Zu § 12:

Aus dem vorliegenden Entwurf wird nicht klar, wie viele Universaldienstbetreiber es geben kann bzw. wann und unter welchen Bedingungen mehrere Universaldienst­betreiber zulässig sind. Die Begriffsbestimmungen (§ 3 Z 4) lassen vermuten, dass nach § 12 Abs. 1 immer nur ein Universaldienstbetreiber benannt werden kann (arg: „der benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1“; grundsätzliche Verwendung der Einzahl „Universaldienstbetreiber“ im Entwurf). Lediglich wenn die ordnungsgemäße Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist (§ 12 Abs. 2), können mehrere Universaldienstbetreiber benannt werden (arg: Verwendung des Plurals: „mehrere benannte Postdienste­anbieter gemäß § 12 Abs. 2“; § 12 Abs. 2 dritter Satz).

Gegen diese Vermutung spricht das Wort „auch“ in § 12 Abs. 1 fünfter Satz: Es ist in einem Bescheid zu bestimmen, welche der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingeräumten Rechte bzw. auferlegten Verpflichtungen auch einen alternativen Universaldienstbetreiber treffen. Daraus könnte geschlossen werden, dass diese Rechte und Pflichten neben denen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft bestehen und es damit mehrere Universaldienstbetreiber geben kann.

Ob es mehrere Universaldienstbetreiber für dieselben Leistungen des Universal­dienstes geben darf oder ob sich die sachlichen und örtlichen Bereiche des Universaldienstes mehrerer Betreiber nicht überschneiden dürfen, ist nicht klar.

In § 12 Abs. 1 ist jedenfalls klarzustellen, wie viele Universaldienstbetreiber es geben kann und welche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Österreichischen Post Aktiengesellschaft als Universaldienstbetreiber die Benennung eines alternativen Universaldienstbetreibers hat (d.h. ob durch die Übertragung des Universaldienstes auf einen alternativen Universaldienstbetreiber die Rechte und Pflichten der Österreichischen Post Aktiengesellschaft als Universaldienstbetreiber entfallen).

Gleichzeitig wäre wohl der Ausdruck „der Österreichischen Post“ in § 12 Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2 durch den Ausdruck „dem Universaldienstbetreiber“ zu ersetzen. Im Entwurf werden nämlich dem Universaldienstbetreiber Rechte eingeräumt bzw. Verpflichtungen auferlegt. Diese treffen zwar zunächst die Österreichische Post Aktiengesellschaft (§ 12 Abs. 1 erster Satz); der Verweis auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft in § 12 Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2 verkennt aber die Möglichkeit der Benennung eines alternativen Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1.

Zu § 12 Abs. 1:

Die Wortfolge „Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ in § 12 Abs. 1 erster Satz ist überflüssig und sollte entfallen. In diesem Fall ist der zweite Satz wie folgt zu ergänzen: „[…] nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes […]

Würde § 12 Abs. 1 zweiter Satz wie folgt formuliert werden, könnte § 12 Abs. 1 letzter Satz entfallen:

Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, […]

Zu § 12 Abs. 2:

Nachdem eine „Ausschreibung“ im herkömmlichen Sinn bedingt, dass sich Interessierte für den ausgeschriebenen Gegenstand bewerben, wird darauf hingewiesen, dass keine Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass der Universaldienst nicht wiederhergestellt oder gesichert werden kann und sich niemand im Rahmen der Ausschreibung nach § 12 Abs. 2 zweiter Satz bewirbt.

Zu § 12 Abs. 3:

Die Notwendigkeit der Wortfolge „und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Bundesgesetz“ wird in Frage gestellt. Im gesamten Entwurf wird keine Bewilligung statuiert, weshalb diese Wortfolge sinnfrei bleibt.

Welche „hoheitlichen Geldleistungen“ iSd. § 12 Abs. 3 letzter Satz in Frage kommen, bleibt dahingestellt.

Zu § 14:

Zu § 14 Abs. 1:

Es sollte geprüft werden, ob der Zweck des Fonds nicht besser mit „Finanzierung des finanziellen Ausgleichs [oder: des Kostenersatzes] für den Universaldienst gemäß § 13 Abs. 1“ umschrieben werden sollte. Der Universaldienst wird ja schließlich auch durch die Entgelte der Nutzer finanziert.

Bei den im § 14 Abs. 1 letzter Satz erwähnten Nettokosten wird es sich wohl um jene iSd. §§ 13 bzw. 15 handeln. Dies sollte klargestellt werden.

Zu § 14 Abs. 3:

Die Ausdruck „gemäß §§ 13 und 14 Abs. 2“ sollte lauten: „gemäß § 13 und Abs. 2

Zu § 14 Abs. 4:

Die Bedeutung der Wortfolge „und die rückständigen Beiträge einzutreiben“ ist unklar.

Zu § 15:

Aus systematischen Gründen sollten die vorgeschlagenen §§ 14 und 15 getauscht werden.

Zu § 15 Abs. 2:

Der Ausdruck „sonstigen relevanten Elemente“ sollte näher erläutert werden.

Zu § 15 Abs. 3:

Wozu die Kosten nach Abs. 3 zu berechnen sind, wird nicht klar.

Zum 3. Abschnitt:

Zu § 17:

Es wird nicht verkannt, dass der vorgeschlagene § 17 dem geltenden Recht entspricht. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung von behördlichen Schriftstücken nach dem Zustellgesetz bereits aufgrund des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idgF., (vgl. § 3 iVm. § 2 Z 7 Zustellgesetz) im Rahmen des Universaldienstes durchzuführen ist und die Zusteller hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde handeln, deren Dokument zugestellt werden soll (vgl. § 4 Zustellgesetz). Die Rechtsträger dieser Behörden haften somit bereits nach § 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idgF., für Schäden, die im Rahmen dieser Tätigkeit verursacht werden, nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Im Lichte einer möglichst einfachen und klaren Legistik, sollten keine entbehrlichen Bestimmungen erlassen werden. § 17 sollte somit dahingehend überprüft werden, ob er tatsächlich eine Regelung trifft, die über das in Zusammenschau mit Zustellgesetz, Amtshaftungsgesetz und Postmarktgesetz Geltende hinausgeht.

Sollte der § 17 dabei nicht als vollständig entbehrlich erkannt werden, sind folgende Bemerkungen zu beachten:

Zu § 17 Abs. 2:

Wer mit einer Zustellung nach dem Zustellgesetz betraut ist, handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellung von Schriftstücken von Gerichten und Verwaltungsbehörden ist der Hoheitsverwaltung zuzuordnen und jenem Rechtsträger zuzurechnen, für den die Behörde oder das Gericht handelt, d.h. dessen Vollzugsbereich ein zuzustellendes Schriftstück zuzurechnen ist (vgl. Walter/Mayer, Das Österreichische Zustellrecht (1983) § 3 Rz 5; Schragel, AHG³ (2003) Rz 53.).

Die Zuordnung der Zustellungen nach dem Zustellgesetz zu einem Vollzugsbereich folgt folgenden Grundsätzen: Die Kompetenz zur Regelungen des Verfahrensrechts nach dem Adhäsionsprinzip folgt der Kompetenz zur Regelung der jeweiligen materiellen Angelegenheiten. Dieser Grundsatz wird durch die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Bundes nach Art. 11 Abs. 2 B‑VG durchbrochen. Diese Bedarfskompetenz hat der Bundesgesetzgeber ua mit dem Zustellgesetz in Anspruch genommen. Gemäß Art. 11 Abs. 4 B‑VG steht die Handhabung der aufgrund Art. 11 Abs. 2 B‑VG ergangenen Verfahrensgesetze dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand der Vollziehung bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist. Nach dieser Regel ist auch der Vollziehungsbereich zu bestimmen, in dem die Behörde bei Handhabung der Verfahrensgesetze tätig wird (vgl. in Bezug auf das AVG VfSlg. 6476/1971.). Das heißt, dass Zustellungen nach dem Zustellgesetz jenem Vollzugsbereich zuzurechnen sind, dem auch das zuzustellende Schriftstück zuzurechnen ist.

Damit steht die vorgeschlagene Bestimmung des § 17 Abs. 2, wonach immer der Bund nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes haftet, im Widerspruch zu den Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes (jedenfalls nachdem nicht mehr ausschließlich Beamte des Bundes, sondern auch sonstige Bedienstete der Österreichischen Post Aktiengesellschaft als Zusteller tätig sind; vgl. § 1 Abs. 3 Amtshaftungsgesetz). Es sollte daher geprüft und erläutert werden, weshalb im Rahmen der Zustellungen nach dem Zustellgesetz immer der Bund für das Fehlverhalten Bediensteter eines privatrechtlichen Unternehmens haften soll, auch wenn diese im Vollzugsbereich anderer Gebietskörperschaften tätig werden.

Eine weitere Frage wirft die – nicht erläuterte – Formulierung auf, nach der der Schaden in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes verursacht worden sein muss. Welche Tätigkeiten in Vollziehung des Postmarktgesetzes im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen (und damit Amtshaftungsansprüche auslösen können) wird nicht klar. In der Lehre wird daher in Bezug auf die geltende Rechtslage und die Rechtsprechung (zur früheren Rechtslage) problematisiert, ob auch die Abholung, Sortierung und Beförderung von behördlichen Schriftstücken als hoheitliche Tätigkeit anzusehen ist, worauf die Formulierung „in Vollziehung dieses Bundesgesetzes [Postgesetz 1979 bzw. Postmarktgesetz]“ hindeuten könnte (vgl. Schragel, AHG³ (2003) Rz 113).

Der vorliegende Gesetzesentwurf sollte – sofern die gegenständliche Bestimmung bestehen bleiben soll – zum Anlass genommen werden, die oben beschriebenen Unklarheiten und Widersprüche aufzuklären.

Zu § 17 Abs. 3:

Auf den falschen Verweis wird hingewiesen („Abs. 2“ anstelle von „Abs. 3“).

Zu § 18:

Hinsichtlich hoheitlich wahrzunehmender Aspekte (zB Mitwirkung in Organen gemäß Art. 9 Abs. 2 B‑VG) treffen die Erläuterungen keine Aussagen, weshalb das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon ausgeht, dass solche nach § 18 nicht in Betracht kommen.

Zu § 20:

Zu § 20 Abs. 2:

Es ist davon auszugehen, dass die Frist von zwei Monaten (Abs. 2) und acht Wochen (Abs. 4) ein und dieselbe ist, weshalb auch – einheitlich – entweder zwei Monate oder acht Wochen als Frist normiert werden sollten.

Zu § 20 Abs. 3:

Nachdem sich das Verb in § 20 Abs. 3 erster Satz letzter Halbsatz auf die Auskunft in der Einzahl bezieht, hat es richtig „ist“ anstelle von „sind“ zu lauten.

Zu § 20 Abs. 4:

§ 20 Abs. 4 erster Satz letzter Halbsatz sollte wie folgt umformuliert werden: „[…] oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, den §§ 864a und 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811, oder den §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, stehen.

Das Demonstrativpronomen „Diese“ in Abs. 4 zweiter Satz sollte besser durch „Die angezeigten allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ersetzt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb der Frist noch gar nicht in Kraft stehen müssen bzw. im Falle des Abs. 2 zweiter Satz noch gar nicht in Kraft stehen dürfen. Es müsste somit auch eine Vorkehrung getroffen werden, dass noch nicht in Kraft stehende allgemeine Geschäftsbedingungen nach einem Widerspruch nicht in Kraft treten dürfen. Weiters ist auf den Umstand hinzuweisen, dass nach dieser Formulierung allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Gesetzen widersprechen, für maximal zwei Monate in Kraft stehen können.

Zu § 21:

Zu § 21 Abs. 4:

Es sollte geprüft werden ob anstelle des Ausdrucks „des Universaldienstbetreibers für die vom Universaldienst umfassten Dienste“ nicht besser „des Universaldienstes“ normiert werden kann. Nachdem im Entwurf der Begriff „Universaldienst“ normalerweise ohne die Beifügung „(§ 6 Abs. 2 und 3)“ verwendet wird, sollte erläutert werden, ob dieser Begriff im § 21 Abs. 4 mit einer speziellen Bedeutung verwendet wird. Anderenfalls sollte der Verweis entfallen. Gleiches gilt für Abs. 5.

Zu § 21 Abs. 5 und 6:

Es wird nicht verkannt, dass die vorgeschlagene Regelung dem geltenden Recht entspricht. Dennoch sollte geprüft werden, ob die Bestimmung nicht vereinfacht werden kann, indem auf einen Bescheid (von derzeit zwei vorgesehenen) verzichtet wird und bereits in dem Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass die Entgelte nicht entsprechen, die weitere Verwendung mit einer entsprechenden Fristsetzung (zwei Wochen) untersagt wird.

Zu § 22:

Zu § 22 Abs. 2:

Der Verweis ist auf „§ 21 Abs. 1 bis 3“ zu präzisieren. Zumindest in den Erläuterungen sollte klargestellt werden, ob bei Entgelten iSd. § 22 nach deren Veröffentlichung ein Verfahren nach § 21 Abs. 4 bis 6 durchgeführt werden kann.

Zu § 22 Abs. 3:

Die Einzelsendungsentgelte sind nach dem vorgeschlagenen § 22 Abs. 2 nicht zu genehmigen sondern ihre Veröffentlichung ist gegebenenfalls zu untersagen. Ein „positiver“ Bescheid (zB mit dem Inhalt, dass die Einzelsendungsentgelte vor Ablauf der Frist von zwei Monaten veröffentlicht werden dürfen, ist nicht vorgesehen). In § 22 Abs. 3 sollte daher Anstelle von „Genehmigung“ zB der Ausdruck „allfällige Untersagung der Veröffentlichung“ verwendet werden.

Zum 4. Abschnitt:

Zu § 24:

Zu § 24 Abs. 1:

Die Erforderlichkeit bzw. der normative Gehalt des § 24 Abs. 1 zweiter Satz wird in Frage gestellt.

Zu § 24 Abs. 2:

Zwischen „1994“ und „keine“ fehlt der Beistrich.

Zu § 25:

Zu § 25 Abs. 1:

Nachdem der Begriff „Universaldienstbetreiber“ im vorliegenden Entwurf mehrfach ohne Verweis auf § 12 verwendet wird und er ohnehin in den Begriffsbestimmungen erläutert wird, wird der Sinn des dezidierten Verweises in § 25 Abs. 1 nicht klar. Gleiches gilt für § 26 Abs. 2.

Zu § 25 Abs. 2:

Der Begriff „Verrichtungsgehilfe“ kommt in der Rechtsordnung bislang nicht vor. Es sollte daher geprüft werden, ob diese Person wirklich in einem derartigen Verhältnis zum Postdiensteanbieter steht, welches in der Rechtsordnung bislang nicht vorkommt (in diesem Fall wäre der Begriff zumindest zu erläutern) oder ob auf einen bereits bekannten Rechtsbegriff zurückgegriffen werden kann. Gleiches gilt für § 26 Abs. 3.

Zu § 25 Abs. 3:

Im Entwurf wird zweimal das Wort „Website“ und einmal das Wort „Homepage“ verwendet. Es sollte eine einheitliche Formulierung gewählt werden. Empfohlen wird die Formulierung „[…] von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen“.

Zu § 26 Abs. 3:

Der Beistrich am Ende der Z 3 sollte durch „oder“ ersetzt werden.

Zu § 27:

Zu § 27 Abs. 1:

Anstelle § 27 Abs. 1 letzter Satz wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Entscheidungsfrist beginnt, wenn alle Unterlagen vollständig eingelangt sind.

Zu § 27 Abs. 2:

Die Formulierung des § 27 Abs. 2 Z 1 (und die der Erläuterungen zu § 26 Abs. 1) geht offenbar davon aus, dass es mehrere konzessionspflichtige Dienste gibt (arg. „eines konzessionspflichtigen Dienstes“ bzw. „jene Postdienste). Da konzessionspflichtig gemäß § 26 Abs. 1 jedoch lediglich die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g ist, sollte geprüft werden, ob es sich dabei nicht um nur einen Postdienst handelt und daher die Einzahl zu verwenden ist. Dies gilt auch für die folgenden Bestimmungen.

In Hinblick darauf, dass nach § 27 Abs. 2 Z 2 letzter Satz jene Arbeitsbedingungen als angemessen gelten, die im konzessionierten Bereich üblich sind, sollte sichergestellt werden, dass damit keine unzulässigen Erwerbsausübungsschranken verbunden sind. Zwar können derartige Schranken, die einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellen, aufgrund öffentlicher Interessen gerechtfertigt sein; gesetzliche Bestimmungen, die einen solchen Eingriff vornehmen, müssen aber zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Es sollte insbesondere dargelegt werden, wie gewährleistet ist, dass ein Abstellen auf die üblichen Arbeitsbedingungen auch dann angemessen ist, wenn nur ein Postdiensteanbieter im konzessionierten Bereich tätig ist.

Zu § 27 Abs. 3:

In § 27 Abs. 3 (bzw. im vorgeschlagenen Gesetzesentwurf) wird völlig unbestimmt gelassen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck „Neben­bestimmungen“ in eine Konzession aufgenommen werden sollen.

Zu § 28:

Zu § 28 Abs. 1:

Der Verweis in § 28 Abs. 1 erster Satz ist wie folgt zu präzisieren: „(§ 27 Abs. 2 Z 1)“ Dies gilt auch für den entsprechenden Verweis in § 28 Abs. 2.

Zu § 28 Abs. 2:

Bemerkenswert ist, dass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 27 Abs. 2 Z 1 insbesondere bei Vorliegen eines Sachverhaltes nach den Z 1 bis 5 fehlen soll und in keinem Fall die Möglichkeit einer Nachsicht eröffnet wird. Ob dies sachlich gerechtfertigt ist, kann aufgrund der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden. Erläuterungen hierzu fehlen.

Zu § 31 Abs. 4:

Falls § 31 Abs. 4 einen Kontrahierungszwang jener Postdiensteanbieter, die auch den Universaldienst anbieten, normieren will (ein anderer Sinn kann der vorschlagenden Bestimmung derzeit nicht entnommen werden), ist zunächst zu Fragen, weshalb in § 19 und § 31 Abs. 4 hierfür unterschiedliche Formulierungen gewählt werden.

Darüber hinaus ist folgendes festzuhalten: Ein Kontrahierungszwang greift in das durch Art. 6 StGG geschützte Recht auf freie Erwerbsausübung ein (dieses schließt nämlich auch das Recht mit ein, von einer derartigen Ausübung in Einzelfällen Abstand zu nehmen) (vgl. VfGH G 45/91). Während ein Kontrahierungszwang des Universaldienstbetreibers wohl ein adäquates und sachlich gerechtfertigtes Mittel darstellen kann, die im öffentlichen Interesse gelegene Versorgung der Bevölkerung mit dem Universaldienst sicher zu stellen, ist eine solche Rechtfertigung für einen allfälligen Kontrahierungszwang im Rahmen des § 31 Abs. 4 nicht ohne weiteres zu erkennen (der Universaldienst ist ja bereits sicher gestellt). Erläuterungen hierzu fehlen.

Zu § 32:

Zu § 32 Abs. 3:

Die bekannten Bedenken des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst gegen den geltenden § 16a Abs. 3 des Postgesetzes 1997 treffen auch auf den vorgeschlagenen (wortgleichen) § 32 Abs. 3 zu: Die Anordnung, ein „Beschwerdemanagement“ müsse eingerichtet werden, erscheint im Lichte des angestrebten Zieles zu wenig präzise determiniert, geht doch aus der Bestimmung nicht hervor, was unter einem Beschwerdemanagement zu verstehen ist. Fehlende Verpflichtungen, Beschwerden nachzugehen, lassen den praktischen Nutzen einer solchen Einrichtung als gering erscheinen. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 9 soll das Fehlen der Einrichtung eines Beschwerdemanagements überdies verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden, sodass auch deshalb im Hinblick auf Art. 18 B‑VG eine besonders genaue Determinierung des Verwaltungsstraftatbestandes geboten ist (vgl. etwa Mayer, B‑VG4, Art. 18 B‑VG, A.II.4).

Zu § 32 Abs. 4:

Wenn schon nicht der gesamte § 32 Abs. 4 systematisch besser in den § 31 übertragen werden soll, sollten die „Qualitätsangaben und Qualitätsnormen“ zumindest auch in § 31 Abs. 1 erwähnt werden.

Zu § 32 Abs. 6:

Die Zulässigkeit gesetzlicher Verweisungen auf ÖNORMEN hängt ua. davon ab, dass der Inhalt der verweisenden Regelung klar und bestimmt ist und dass die Fundstelle der ÖNORMEN allgemein zugänglich ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Zitat der ÖNORM in § 32 Abs. 6 nicht LRL 138.6 entspricht.[1] Weiters ist das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst betreffend „Verbindlicherklärung von ÖNORMEN“ vom 16.12.1991, GZ 601.423/7-V/5/91, zu beachten. Aufgrund des Fehlens jeglichen Hinweises auf eine Fundstelle kann somit derzeit nicht beurteilt werden, ob diese ausreichend zugänglich ist bzw. die ÖNORM entsprechend bestimmt ist. Es ist daher zu bezweifeln, dass der Verweis auf eine ÖNORM in der derzeitigen Form dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip entspricht (vgl. Thienel, Rechtsstaatliche Probleme der Verbindlicherklärung von ÖNORMEN, ecolex 1993, 129).

Zu § 33:

§ 33 letzter Satz stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht  auf Unversehrtheit des Eigentums im Sinne von Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP der EMRK dar und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dieses sollte in den Erläuterungen ausgeführt werden.

Zu § 34:

Bei wörtlicher Auslegung des § 34 ergeben sich folgende Probleme:

In § 34 Abs. 7 fehlt die Anordnung, dass der Universaldienstbetreiber unzulängliche Hausbrieffachanlagen auszutauschen hat. Dies ergibt sich lediglich implizit aus Abs. 7 zweiter Satz. Dies würde aber zu folgendem Konflikt führen: Nach Abs. 3 hat der Gebäudeeigentümer einen Hausbriefkasten zur Verfügung zu stellen. Nach Abs. 6 gilt diese Pflicht bei Austausch der bestehenden Hausbrieffachanlage. Eine unzulängliche bestehende Hausbrieffachanlage ist nach Abs. 7 bis zum 31. Dezember 2013 auszutauschen, wodurch sich eine Austauschpflicht für den Gebäudeeigentümer nach Abs. 3 iVm Abs. 6 ergibt. Die implizit angenommene Pflicht des Universaldienstbetreibers und jene des Gebäudeeigentümers stehen somit zueinander in Konkurrenz. Dies wäre zu klären.

Zu § 34 Abs. 3:

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, G 100/05 ua. auf die Regelung des § 6a des Postgesetzes 1957 Bezug genommen und dazu ausgeführt:

„Schon die […] mit der Postgesetz-Novelle BGBl. 1971/338 getroffene Regelung des § 6a PostG 1957, die noch eine auf den Neubau bestimmter (größerer) Gebäude beschränkte Verpflichtung von Gebäudeeigentümern zur Errichtung näher bestimmter Hausbrieffachanlagen vorsah, diente – wie sich aus den […] Gesetzes­materialien ergibt – allein betriebswirtschaftlichen Rationalisierungsinteressen der seinerzeitigen Post- und Telegraphenverwaltung. Nun mögen diese zum damaligen Zeitpunkt insofern einen gewissen Bezug zu öffentlichen Interessen gehabt haben, als – wie es in den Gesetzesmaterialien weiter heißt – die "Finanzierung derartiger Maßnahmen [nämlich jener zur betrieblichen Bewältigung des Zuwachses an neuen Abgabestellen] durch die Post ... kostendeckende Tarife oder zusätzliche Budgetmittel ... voraussetzen" würde. Nach der mittlerweile erfolgten Marktöffnung und weitgehenden Privatisierung im Postwesen, kann selbst dies nicht mehr gelten. Die mit den hier bekämpften Regelungen normierte Verpflichtung – nunmehr – jedes Eigentümers eines Gebäudes (mit einer oder mehreren Adresse/n), auf seine Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, liegt somit nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der – teilweise miteinander konkurrierenden – Anbieter von Postdienstleistungen.“

Der § 6a des Postgesetzes 1957, BGBl. Nr. 58/1957 idF. BGBl. Nr. 338/1971, hat wie folgt gelautet:

"§6a. Hausbrieffachanlagen in Neubauten.

Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschoßen befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, für jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von nicht bescheinigten Briefsendungen und Zeitungen gewährleistet ist.“

 

Der VfGH hat damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Regelung iSd. § 6a des Postgesetzes 1957 heute nicht mehr im öffentlichen Interesse liegen würde und damit wohl dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (vgl. Art 5 StGG; Art. 1 1. ZPMRK) widersprechen würde. Nachdem auch der vorgeschlagene § 34 Abs. 3 eine „Verpflichtung von Gebäudeeigentümern zur Errichtung näher bestimmter Hausbrieffachanlagen“ vorsieht, ist zu prüfen, ob diese Regelung aufgrund anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist, als jenes, aufgrund dessen der Gesetzgeber des Jahres 1971 diese Regelung gerechtfertigt hat und das nach Auffassung des VfGH heute nicht mehr gegeben ist. (vgl. z.B. Walzel von Wiesentreu, immolex 2006, 198.)

Zu § 34 Abs. 5:

Anstelle von „Postdiensten“ sollte besser „Postdiensteanbieter“ verwendet werden.

Zu § 34 Abs. 7:

Es wird vorgeschlagen, den § 34 Abs. 7 erster Satz letzter Halbsatz durch folgenden Hauptsatz zu ersetzten: „Unbeschadet des Abs. 8 sind diese Kosten zunächst vom Universaldienstbetreiber zu tragen.“ (Würde in den Abs. 7 und 8 nicht ausschließlich der Ausdruck „Kostentragung“ verwendet werden, könnte sprachlich zwischen „Kostentragung“ und zB „finanziellem Ausgleich“ unterschieden werden, was die Bestimmungen wohl vereinfachen würde.)

In Hinblick auf § 34 Abs. 7 letzter Satz geht das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon aus, dass die vom Universaldienstbetreiber gemäß dieser Bestimmung auszutauschenden Hausbrieffachanlagen im Eigentum der Gebäudeeigentümer stehen und der letzte Satz daher nur einen Ausgleich für den Eingriff in deren Eigentum darstellt.

Zu § 34 Abs. 8:

In Anbetracht des § 34 Abs. 8 zweiter und vierter Satz geht der vorliegende Entwurf offenbar nicht davon aus, dass der Universaldienstbetreiber Hausbrieffachanlagen durch eigene Bedienstete austauschen lässt oder Hausbrieffachanlagen auf eigene Rechnung anschafft bzw. soll ihm in diesen Fällen kein Kostenersatzanspruch zustehen. Dies ist nicht nachvollziehbar.

Ob ein Abwicklungsentgelt von 5 % der Kosten sachlich gerechtfertigt und damit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz entspricht (z.B. weil es den tatsächlich beim Universaldienstbetreiber für diese Tätigkeit anfallenden Kosten entspricht), kann vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nicht beurteilt werden. Erläuterungen hierzu fehlen.

Dass eine Abrechnung über das Vorjahr im Nachhinein erfolgt, dürfte unzweifelhaft sein, weshalb in Anbetracht der LRL 1 die Wortfolge „im Nachhinein“  im § 34 Abs. 8 vierter Satz entfallen sollte.

Der normative Gehalt der Wortfolge „jeweils zu gleichen Teilen“ in § 34 Abs. 8 letzter Satz erster Halbsatz ist unklar. Zum einen weil bereits im ersten Satz geregelt wird, das Kosten „zu gleichen Teilen“ zu tragen sind. Zum anderen, weil wohl davon auszugehen ist, dass der Universaldienstbetreiber den alternativen Postdienste­anbietern die angefallenen Kosten gerade nicht zu gleichen Teilen in Rechnung zu stellen hat, da die Postdiensteanbieter lediglich einen Anteil für die in ihrem Zustellgebiet anfallen Kosten zu tragen haben. Dieses Zustellgebiet muss sich nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken.

Die Erforderlichkeit und Rechtfertigung für § 34 Abs. 8 letzter Satz letzter Halbsatz wird – vor allem in Anbetracht der uU erheblichen Höhe der Rechnungsbeträge – in Frage gestellt.

Zu § 34 Abs. 9:

Aufgrund der fehlenden Erläuterungen kann der Unterschied zwischen den Begriffen „Versorgungsgebiet“ (§ 27 Abs. 1) und „Zustellgebiet“ (§ 34 Abs. 8) nicht nachvollzogen werden. (Der in den Erläuterungen zusätzlich verwendete Begriff „Zustellbezirk“ trägt nicht zur Klarheit bei.) Die folgenden Bemerkungen stehen aber unter der Prämisse, dass es einen solchen Unterschied gibt (anderenfalls wird auf LRL 31 verwiesen).

Anstelle des Vorgeschlagenen § 34 Abs. 9 erster Satz wird folgende Formulierung empfohlen: „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Zustellgebiete durch Verordnung festzulegen.

Eine inhaltliche Bestimmung, nach welchen Kriterien der Bundesminister die Zustellgebiete festlegen soll, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen. Es ist fraglich, ob § 34 Abs. 9 dritter Satz ausreicht, um dem verfassungsrechtlichen Gebot der ausreichenden Bestimmung von Verordnungsermächtigungen zu entsprechen. In Hinblick auf den Ausdruck „angemessene Größe“ sollte erläutert werden, welchem Zweck die „Zustellgebiete“ dienen sollen. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass Zustellgebiete mit entsprechender Größe Marktzugangsbeschränkungen darstellen können, da „kleine“ Postdiensteanbieter unter Umständen nicht in der Lage sind, Kosten iSd § 34 für „große“ Zustellgebiete anteilig zu tragen und unter Umständen nicht einmal das ganze Zustellgebiet versorgen wollen.

Zu § 34 Abs. 11:

Wie oben bereits erwähnt, sind einige Regelungen des § 34 durch die singuläre Verwendung des Begriffs „Kostentragung“ undeutlich.

Worin der besondere Normwert des Verweises auf § 34 Abs. 8 zweiter Satz liegen soll, wird nicht klar. Dies vor allem auch, weil wohl der gesamte Abs. 11 in Zusammenschau mit Abs. 8 zu verstehen ist. Jedenfalls wäre aber der Ausdruck „2.Satz“ durch „zweiter Satz“ zu ersetzen.

Weiters sollte geprüft werden, inwieweit auch das „Abwicklungsentgelt“ Regelungs­gegenstand des § 34 Abs. 11 ist. Dem vorgeschlagenen Gesetzestext oder den Erläuterungen ist dies nicht zu entnehmen.

Zu § 35:

Zu § 35 Abs. 1 und 2:

Der normative Mehrwert dieser Regelung, insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsrahmen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF., ist unklar. Die Erläuterungen vermögen diese Frage ebenso wenig zu klären.

Die Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten ist nach dem DSG 2000 ua. dann gegeben, wenn Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen (Postdiensteerbringung) des jeweiligen Auftraggebers (hier: Postdiensteanbieter) gedeckt sind und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegen (vgl. § 7 Abs. 1 DSG 2000). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn die Datenverwendung (hier: Handhabung bzw. Verwendung einer bestimmten Zustelladresse im Einzelfall) zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem (hier: Postkunde als Empfänger/Absender) erforderlich ist (vgl. § 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 4 DSG 2000).

Schon aus dem allgemeinen Rahmen des DSG 2000 kann für den gegebenen Kontext erschlossen werden, dass zB eine automationsunterstützte Erfassung und Erkennung von Postanschriften auf Briefen in einer automatischen Briefsortierungs- bzw. Verteilungsanlage eines Postdiensteanbieters eine datenschutzrechtlich zulässige Datenverwendung wäre. Aus dem gleichfalls zu beachtenden Löschungs­gebot des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 ergibt sich weiters, dass eine Speicherung von solcherart erfassten und verarbeiteten Adressdaten über den Sortiervorgang hinaus unzulässig wäre. Ähnliche Überlegungen könnten in Bezug auf spezielle Zustellvorgänge (zB nachweisliche Zustellung) angestellt werden.

Für darüber hinaus gehende Datenverarbeitungen (zB systematische Erfassung sämtlicher potentieller Adressaten einer Postzustellung, die nicht für die ordnungs­gemäße Erbringung von Postdiensten notwendig wären), bestünde keine Rechtsgrundlage (arg. „Erforderlichkeitsgrundsatz“ des § 6 Abs. 1 Z 3 DSG 2000). Dies sollte zumindest in den Erläuterungen festgehalten werden.

Gemessen an der insofern gegebenen Reichweite der allgemeinen Datenschutz­regelungen erbringt § 35 Abs. 1 in seiner vorgeschlagenen Form – soweit ersichtlich – keinen wirklichen normativen Mehrwert, sondern stellt eine Wiederholung dar. Klarzustellen wäre im Text zumindest, dass Postdiensteanbieter Adressdaten ausschließlich für eine ordnungsgemäße Zustellung von Postsendungen verwenden dürfen.

Zu hinterfragen ist die Regelung in § 35 Abs. 1, wonach Postdiensteanbieter Adressdaten „für eine ordnungsgemäße Zustellung von Postsendungen […] auch an andere Anbieter von Postdiensten weitergeben [dürfen]“. Plausibel erscheint eine Weitergabe nämlich vordergründig nur dort, wo im Einzelfall ein Postdiensteanbieter nur einen Teil des Beförderungsweges abdeckt und aus diesem Grunde ein Poststück an einen anderen Postdiensteanbieter zur Weiterbeförderung bzw. Zustellung an den Empfänger übergibt. Zutreffen wird dies typischerweise bei Sendungen ins Ausland. Sonstige Fälle einer Weitergabe von Kundendaten sind mit Blick auf den bereits angesprochenen Zweckbindungsgrundsatz nicht ersichtlich. In diesem Lichte erscheint die vorgeschlagene Formulierung des § 35 Abs. 1 zu allgemein bzw. zu weit. Sinngemäßes ist zur analogen Zweckbindungsregelung in § 35 Abs. 2 zu bemerken.

Zu § 36:

Weshalb in § 36 auf den Postdiensteanbieter verwiesen wird, welcher aufgrund des § 18 die Rechte und Pflichten aufgrund des Weltpostvertrages wahrnimmt, und nicht bereits in § 36 statuiert wird, dass nur der Universaldienstbetreiber (der aufgrund § 18 ausschließlich für diese Tätigkeit in Frage kommt) Briefmarken herstellen und ausgeben darf, bleibt unklar.

Augrund der Erläuterungen zu § 36 wird abermals darauf aufmerksam gemacht, dass der Ausdruck „in der Regel“ auf mögliche Ausnahmen schließen lässt. Solche Ausnahmen sind in § 18 aber nicht vorgesehen. Nach der vorgeschlagenen Bestimmung nimmt immer der Universaldienstbetreiber die Rechte und Pflichten nach dem Weltpostvertrag wahr. Auf das Problemfeld der Anzahl der Universal­dienstbetreiber wurde bereits zu § 12 hingewiesen. Die §§ 18 und 36 wären nicht die einzigen Bestimmungen des Entwurfes, die überarbeitet werden müssten, sollten mehrere Universaldienstbetreiber möglich sein.

Abschließend ist zu bemerken, dass der Hinweis in den Erläuterungen zu § 36, wonach nur „der ,benannte Postdiensteanbieter’ gemäß dem Weltpostvertrag“ Briefmarken verwenden darf, im Gesetzestext keine Entsprechung findet.

Zum 5. Abschnitt:

Zu § 37:

Zu § 37 Abs. 2:

Das sich aus Art. 18 Abs. 1 B‑VG ergebende Legalitätsprinzip bedingt nach der Rechtsprechung des VfGH einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad gesetzlicher Bestimmungen. Besonders hoch ist dieser bei der Begründung behördlicher Zuständigkeiten (vgl. etwa Mayer, B‑VG4, Art. 18 B‑VG, A.II.4 mWn; Rill, Art. 18 B‑VG, in Rill/Schäffer (Hg.), Bundesverfassungsrecht Kommentar, Rz 59).

In Anbetracht dessen scheint die Anordnung der Behördenzuständigkeit in § 37 Abs. 2 – auch wenn sie geltendem Recht entspricht – („Regulierungsbehörde […] ist die Post-Control-Kommission oder die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)“) bedenklich. Selbst wenn der § 37 Abs. 2 anhand der folgenden Bestimmungen derart ausgelegt werden kann, dass eine jeweils ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörden für verschiedene Aufgaben erkannt werden kann, sollte § 37 Abs. 2 überarbeitet werden. Es wird zumindest folgende Klarstellung angeregt: „Regulierungsbehörde […] ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR‑GmbH).“ § 38 Abs. 1 könnte damit entfallen.

Zu § 37 Abs. 3:

Nachdem jeweils nur eine Oberste Postbehörde und Postbehörde I. Instanz eingerichtet werden soll und die Aufgaben der Regulierungsbehörden nach sachlichen und nicht örtlichen Kriterien aufgeteilt werden, stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit und dem normativen Gehalt des § 37 Abs. 3.

Zu § 37 Abs. 4:

Der Verweis auf Abs. 1 in § 37 Abs. 4 kann entfallen.

Nachdem in § 37 Abs. 1 als Sitz der Postbehörde I. Instanz Wien normiert ist und aufgrund des Wortlautes des § 51 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 idgF., stellt § 37 Abs. 4 eine reine Subsumtion dar, die den Normadressaten überlassen werden kann.

Zu § 38 Abs. 2:

Nachdem mit Artikel 2 Z 1 (§ 5 KommAustria‑Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idgF.) des vorgeschlagenen Entwurfs die Organisation der RTR‑GmbH ua. derart geändert werden soll, dass die Fachbereiche in „Rundfunk“ und „Telekommunikation und Post“ umbenannt werden bzw. der Fachbereich „Telekommunikation“ um die Aufgabe „Post“ erweitert wird, wird angeregt, diese Änderung im gleichzeitig vorgeschlagenen § 38 Abs. 2 nachzuvollziehen.

Ob die Post-Control-Kommission tatsächlich noch andere Aufgaben als solche in Postangelegenheiten hat, wie es der Wortlaut des § 38 Abs. 2 erster Satz suggeriert, sollte geprüft werden. Ansonsten kann die Wortfolge „in Postangelegenheiten“ entfallen.

Zu § 39 Abs. 3:

Gemäß Art. 20 Abs. 2 B‑VG ist durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 8 B‑VG handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.

Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst handelt es sich bei der Post-Control-Kommission um ein Organ iSd. Art. 20 Abs. 2 Z 3 B‑VG. Dies sollte geprüft werden und gegebenenfalls im § 39 Abs. 3 richtig gestellt werden. Damit ist es dann nicht mehr erforderlich, eine Abberufungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vorzusehen.

Weiterhin bestehen bleibt aber das Erfordernis, ein angemessenes Aufsichtsrecht vorzusehen. Ein solches kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden und ist daher zu ergänzen.

Zu § 40:

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des Fehlens eines Verweises auf § 30 Abs. 2 in § 40 Anzeigen nach § 30 Abs. 2 gemäß (dem vorgeschlagenen) § 38 Abs. 1 an die RTR‑GmbH zu richten sind, während für die weiteren Handlungen hinsichtlich Konzessionen die Post-Control-Kommission zuständig ist.

Die Formulierung „Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen“ sollte sprachlich überarbeitet werden. Bei „Abs. 7“ ist ein geschütztes Leerzeichen zu verwendenden, am Ende der Z 1 ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen, in Z 3 ist vor den Paragraphenzeichen ein „den“ einzufügen, am Ende der Z 5 sollte ein „und“ eingefügt werden, die Leerzeile nach der Z 5 ist zu entfernen und der Beistrich am Ende der Z 6 ist durch einen Punkt zu ersetzen.

Zu § 41 Abs. 2 und 3:

Es bestehen keine Bedenken dagegen, auch die sinngemäße Geltung des § 118 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70 idgF., zu normieren und damit den vorgeschlagenen § 41 Abs. 3 entfallen zu lassen.

Zu § 43:

Zu § 43 Abs. 1:

Nachdem die Stellungnahme des Post-Geschäftsstellen-Beirates nicht in jedem Fall zum Beweis einer Tatsache abgegeben werden wird, wird angeregt, in § 43 Abs. 1 anstelle von „Beweiswürdigung“ „Würdigung“ zu verwenden.

Zu § 43 Abs. 2:

Der § 43 Abs. 2 erster Satz sollte sprachlich überarbeitet werden. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „In den Beirat sind je ein Vertreter 1. des Gemeindebundes […] zu entsenden.

Ungeregelt ist, wer die Vertreter dieser Institutionen in den Beirat entsendet.

Zu § 45:

Zu § 45 Abs. 1:

Anstelle „des Datenschutzes“ sollte der Ausdruck „datenschutzrechtliche Bestimmungen“ verwendet werden.

Zu § 45 Abs. 2:

Dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ist nicht bekannt, welche Informationen zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen. Der Ausdruck „Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen“ sollte daher näher bestimmt bzw. erläutert werden.

Zu § 45 Abs. 3:

Der Begriff „Postregulierung“ kommt weder im vorgeschlagenen Entwurf noch im KOG ein weiteres Mal vor. Analog zu dem in Artikel 2 Z 2 vorgeschlagenen § 5a Abs. 2 letzter Satz könnte § 45 Abs. 3 wie folgt umformuliert werden: „[…] hat auch die Angelegenheiten des Postwesens zu umfassen.“

Zu § 46:

Die Überschrift sollte wie folgt geändert werden: „Information durch die Regulierungsbehörde

Solange der Vertrag von Lissabon (vgl. Art. 9 Abs. 1 EUV) noch nicht in Kraft getreten ist, sollte es nach wie vor „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ (nicht: „Europäische Kommission“) heißen (vgl. Streinz, Art. 7 EGV Rz 10, in: Streinz [Hrsg], EUV/EGV [2003]). Gleiches gilt für § 48 Abs. 1.

Zu § 47 Abs. 1:

Gemeint ist wohl das Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

Zu § 49:

Zufolge dieser Norm sollen die Postdiensteanbieter verpflichtet werden, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungs­behörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.

In seiner Diktion entspricht § 49 Abs. 1 im Wesentlichen § 83 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 70/2003. Danach waren Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde auf Verlangen „die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind“.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 83 Abs. 2 TKG festgestellt, dass dieser „angesichts der Weite seiner Ermächtigung, Auskünfte zu verlangen, kein nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendiges, Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz legitimierendes Gesetz“ ist/war. Die Bestimmung bezeichnet(e), so der VfGH, für sich genommen nicht ausreichend präzise, also nicht für jedermann vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über geschützte Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erforderlich sind (vgl. VfSlg. 16.369/2001).

Im Lichte dieser Feststellungen des VfGH erscheint der Schluss naheliegend, dass auch § 49 Abs. 1 analog als unterdeterminiert iSd. § 1 Abs. 2 DSG 2000 zu qualifizieren wäre.

Zu § 50:

Nachdem der vorgeschlagenen § 50 (teilweise) geltendem Recht entspricht, bleiben auch die dagegen erhobenen, bekannten Bedenken des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst aufrecht:

Aufsichtsmaßnahmen können Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP der EMRK und Eingriffe in die Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art. 6 StGG darstellen. Weiters ist das aus dem Gleichheitssatz des Art. 7 B‑VG erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot zu beachten. Die Aufsichtsmaßnahmen erscheinen jedenfalls schon ob ihres weit reichenden Umfangs (alle Leistungsmängel des Universaldienstes allgemein und im Einzelfall, Dichte der Abhol- und Zugangspunkte, Abhol- und Zustellfrequenz) und ihrer geringen Determinierung verfassungsrechtlich nicht unproblematisch.

Zum 6. Abschnitt:

Zu § 55:

Zu § 55 Abs. 1:

Es sollte geprüft werden, ob für alle Verwaltungsstraftatbestände eine einheitliche Obergrenze angemessen ist.

Ein normativer Gehalt der Wortfolge „bei jeder einzelnen Übertretung“ kann nicht erkannt werden. Auf § 22 VStG darf hingewiesen werden.

Die Z 1 bis 15 sollten in eine logische Reihenfolge gebracht werden.

In § 55 Abs. 1 Z 1 ist vor den Paragraphenzeichen ein „den“ einzufügen.

Die Abkürzung „AGB“ wird in § 55 Z 10 zum ersten Mal – ohne Erklärung – verwendet. Dies sollte korrigiert werden.

Zu § 55 Abs. 3:

Es sollte dargelegt werden, inwieweit der Behörde diesbezüglich Ermessen eingeräumt wird.

Zu § 55 Abs. 6:

Es sollte geprüft werden, ob gleiches nicht auch gilt, wenn die Strafen im Instanzenzug verhängt werden. Die Bestimmung wäre dann entsprechend zu ändern.

Zum 7. Abschnitt:

Zu § 59:

Zu § 59 Abs. 1:

Zu bemerken ist, dass die Einzelsendungsentgelte nach § 22 nicht zu genehmigen sind, der Verweis auf „genehmigte Einzelsendungsentgelte gemäß § 22“ geht daher ins Leere. Anstelle des Ausdrucks „genehmigte Einzelsendungsentgelte“ könnte der Ausdruck „veröffentlichte Einzelsendungsentgelte“ verwendet werden.

Zu § 59 Abs. 2:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 59 Abs. 2 seinen normativen Gehalt auch ohne die Wortfolge „ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2)“ ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entfaltet. Für einen Hinweis auf die besondere Inkrafttretensbestimmung des § 64 Abs. 2 würden sich die Erläuterungen anbieten, nicht aber der Gesetzestext. Gleiches gilt für § 59 Abs. 3.

Weiters sollte geprüft werden, welche Regulierungsbehörde nach Außerkrafttreten des § 59 Abs. 2 (mit Ablauf des 31. Dezember 2010, vgl. § 63 Abs. 3) die Aufgaben nach § 6 Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 und 5 wahrzunehmen hat. Da diese nicht in § 40 aufgezählt sind, ist zumindest für die Entgegennahme der Kennwerte nach § 6 Abs. 7 die RTR‑GmbH die zuständige Regulierungsbehörde.

Zu § 62:

In Abs. 1 sollte auf § 57 (und nicht § 59) verwiesen werden.

Zu Artikel 2:

Zum Titel:

Der als Titel formatierte Satz „Das KommAustria-Gesetz, […] wird wie folgt geändert:“ stellt den Einleitungssatz dar (vgl. LRL 124). Somit fehlt dem Artikel 2 eine Überschrift (vgl. LRL 130), für die folgender Wortlaut empfohlen wird:

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 1 erster Satz):

Die Überschrift des § 10 wäre an die geplante Teilung der Rechnungskreise anzupassen und hätte zu lauten: „Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche“.

Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den vom VfGH im Prüfungsbeschluss vom 14. Juni 2008, G 102/08 ua. sowie V 431/08 ua., zum Ausdruck gebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Finanzierungs­bestimmungen im Fachbereich Telekommunikation noch immer nicht Rechnung getragen wurde. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst regt hier dringend eine entsprechende Neuregelung im Zuge der vorliegenden Novelle an. Dies betrifft sowohl die bereits angesprochene Problematik der Erlassung der Schwellenwert­verordnung als auch die rückwirkende verfassungskonforme Regelung der Finanzierung für die Jahre 1997 bis 2004.

Zu Z 4 (§ 10b):

Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Finanzierungsregelung in § 10b KOG sind dem Gesetzestext und den Erläuterungen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs zwischen Marktteilnehmern und Bund zu erfolgen hat. Zur dahinterstehenden Problematik der nach dem Gleichheitssatz erforderlichen Zuordnung und Berücksichtigung darf auf die Verfahren vor dem VfGH G 3/04 und G 102‑108/08 verwiesen werden. Zu einer verfassungskonformen Ausgestaltung der Finanzierungsregelung bedarf es daher jedenfalls einer nachvollziehbaren Evaluierung und Quantifizierung sämtlicher von der Post-Control-Kommission und der RTR‑GmbH im Bereich Postregulierung wahrzunehmenden Aufgaben und eine Zuordnung derselben entweder zur Interessenssphäre der Marktteilnehmer oder zu jener der Allgemeinheit (vgl. als Muster die Begründung des Antrages 544/A, XXII. GP zu § 10a KOG). Auf Basis des derart errechneten Verhältnisses hätte dann eine Festlegung des Finanzierungs­schlüssels in § 10b KOG zu erfolgen.

So der Aufwand der Post-Control-Kommission ebenfalls aus der Finanzierungs­regelung des § 10b getragen werden soll, wäre jedenfalls eine entsprechende explizite gesetzliche Regelung vorzusehen (vgl. etwa § 10a Abs. 1 iVm Abs. 14 KOG). Es erschiene weiters konsequent, die Verwaltungsstrafbestimmung in § 15 KOG ebenfalls um die Post-Control-Kommission zu erweitern. Selbiges gilt für die Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 KOG, da § 44 des vorgeschlagenen Postmarktgesetzes sich nur auf das AVG bezieht.

Die in § 10b Abs. 3 vorgesehene Anordnung einer „sinngemäßen“ Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 14 ist schon im Hinblick auf Abs. 5 nicht zielführend, da dieser keinen Anwendungsbereich im Bereich der Postmarkt­regulierung hat. Im Übrigen ist im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.2006, G 151/05 ua., die Problematik der Verordnungserlassung durch weisungsfreie Behörden in Erinnerung zu rufen. Es wird daher angeregt, die Erlassung der Schwellenwertverordnung nach Abs. 6 in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu übertragen.

Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Änderungen des KOG, mangels anderweitiger Inkrafttretensbestimmungen, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Grundsätzlich ist zu den vorliegenden Erläuterungen zu bemerken, dass deren Umfang äußerst gering gehalten worden ist. Sie bestehen überwiegend aus dem (vereinzelt unzutreffenden) Hinweis, dass Bestimmungen dem geltenden Recht entsprechen würden. Dabei wird oft nicht einmal ein Hinweis gegeben, welchen Bestimmungen des geltenden Rechts die Regelungen entsprechen sollen. Die Suche nach Materialien zum vorliegenden Entwurf wird somit (vor allem in einigen Jahren) rechtshistorischen Studien gleich kommen (und bei Bestimmungen, die Verordnungen entnommen worden sind, deren Erläuterungen nicht allgemein zugänglich sind, überhaupt erfolglos bleiben). Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst empfiehlt, auch Bestimmungen die dem geltenden Recht entnommen worden sind (insbesondere jene, die nicht dem Postgesetz 1997 entnommen worden sind), zu erläutern.

Wie eingangs erwähnt, sind die Legistischen Richtlinien auch in den Erläuterungen zu beachten. So sind insbesondere

·        Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und Bundesgesetze entsprechend den Richtlinien zu zitieren,

·        verschiedene Verweise, die ins Leere gehen bzw. falsch sind, richtig zu stellen, und

·        Abkürzungen nur zu verwenden, wenn diese allgemein gebräuchlich oder zuvor erläutert worden sind.

1. Zum Vorblatt:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

Es erscheint fraglich, ob tatsächliche alle Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes ihre kompetenzrechtliche Deckung ausschließlich in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG „Post- und Fernmeldewesen“ finden (vgl. etwa § 57 des Entwurfs).

Der Abschnitt „EU-Konformität“ wäre durch einen Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ zu ersetzen, der dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – entspricht.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Die Textgegenüberstellung für den Artikel 2 fehlt.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

15. Mai 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt


 



[1] „ÖNORMEN sind mit der Kurzbezeichnung „ÖNORM“ (in der Mehrzahl: „ÖNORMEN“), der Nummer, ihrem vollen Titel zwischen Anführungszeichen und dem Herausgabedatum zu zitieren (z.B. ÖNORM A 2060 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen“ vom 1. Jänner 1983).“