Flugschule Kössen GmbH

Pöllweg 7

6345 Kössen

 

Kössen, 02.01.2013

 

 

Betreff: Begutachtung LFG Novelle 2013

GZ. BMVIT-58.502/0009-IV/L2/2012

Stellungnahme

 

Seit nahezu 40 Jahren sind wir als Flugschule Kössen und seit nunmehr 20 Jahren auch als Beförderungsunternehmen mit Paragleitern („Parataxi Kössen“) erfolgreich tätig.

Dazu hatten wir bereits 1976 die luftfahrtrechtliche Bewilligung für die „1. österreichische Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter“ und Jahre später auch die „1. österreichische Beförderungsbewilligung mit Paragleiter“ erlangt.

 

Auf Grund unserer Erfahrung nehmen wir im Wesentlichen zu den geplanten Änderungen in § 9 Abs. 6 und § 10 Abs 1 LFG (Außenabflugbewilligungen für Hänge- und Paragleiter) Stellung.

 

In der bisherigen Praxis wurden die Landeshauptleute per Erlass der Obersten Zivilluftfahrtbehörde ersucht, Außenabflüge von Hänge- und Paragleitern ohne die dazu erforderliche Bewilligung zu dulden. Dass diese langjährige und bewährte Praxis nunmehr auch gesetzlich festgeschrieben werden soll, wird ausdrücklich begrüßt.

Jedoch sieht § 10 Abs. 1 Z 4 LFG in der geplanten Fassung eine Ausnahme für Außenabflüge von Hänge- und Paragleitern vor, die für die entgeltliche Beförderung von Personen oder die Ausbildung betrieben werden. Solche Außenabflüge sollen also einer Außenabflugbewilligung des jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmannes bedürfen, wobei in § 9 Abs. 6 LFG dazu Sonderbestimmungen getroffen werden. Die Bewilligungen sollen vom jeweiligen Halter eingeholt werden (§ 9 Abs. 2 LFG).

 

Die bislang praktizierte Duldung von Außenabflügen (auch in diesen Fällen) soll somit offenbar beendet werden bzw. wäre nach der geplanten Änderung nicht mehr argumentierbar. Damit führt der Entwurf jedoch faktisch eine neue Bewilligungspflicht für entgeltliche Tandem- und Ausbildungsflüge ein. Dies steht einerseits im Gegensatz zum ausdrücklich postulierten Ziel des Entwurfs der Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der öffentlichen Haushalte durch den Entfall von Bewilligungspflichten. Andererseits ist der vorliegende Vorschlag auch völlig unpraktikabel und verhindert eine wirtschaftliche Entwicklung der Tandem- und Flugschulunternehmen, wie im Folgenden kurz dargestellt werden soll.

 

Bislang war es im Interesse des heimischen Sommertourismus möglich, Paragleiter-Tandemflüge in ganz Österreich anzubieten und auch diverse Ausbildungsabschnitte zum Sammeln von Flugerfahrung für unsere Flugschüler auch in anderen Flugschulbereichen zu ermöglichen. Die bestehenden Flugschul- bzw. Beförderungsbewilligungen sind geographisch nicht eingeschränkt und umfassen demnach das ganze Bundesgebiet.

 

 

A) Tandemunternehmung

Tandempassagiere können heute bei uns Tandemflüge vor allem in Kössen aber auch im gesamten österreichischen Bundesgebiet buchen – unsere Piloten/Fluglehrer entscheiden über die Machbarkeit in Bezug auf Termin, Gelände und Wetterlage und wählen dazu natürlich jeweils das geeignete Fluggerät.

Um größeren Gruppen von Flugtouristen das Flugerlebnis zu ermöglichen, müssen wir kurzfristig auch andere gewerbliche Tandem-Unternehmungen einladen, einen Teil dieser Flüge für uns durchzuführen. Im Gegenzug stellen auch wir unsere Piloten anderen Unternehmungen bei Bedarf in gleicher Weise zu Verfügung.

 

Wir müssten als Halter unsere Tandemgleitschirme nunmehr in jedem Bundesland (mit Ausnahme Wien) um eine solche Bewilligung ansuchen, ohne natürlich dazu vorher den Piloten, den genauen Startort, das entsprechende Fluggerät namhaft machen zu können bzw. einen konkret aktuellen Bedarf für eine solche Bewilligung zu haben.

Im Falle einer notwendigen wirtschaftlichen Kooperation müsste das mit uns kooperierende Beförderungsunternehmen für das jeweilige Bundesland vorab eine ebensolche Bewilligung erwirkt haben. Bezüglich Startort, Piloten und Gerätewahl gilt o.a.

 

Da im gegenständlichen Entwurf des LFG § 9 Abs 2 klargestellt wird, dass der Halter des Luftfahrzeuges eine Außenabflugbewilligung zu erwirken hat, wird der in der Praxis oft dringliche und regelmäßige Wechsel von Tandemgleitschirmen – aus Sicherheitsgründen, während der Wartung, beim Tausch des Fluggerätes und jedem anderen Halterwechsel –zusätzliche behördliche Handlungen erfordern. Die in einem Flugsportunternehmen unabdingbare Flexibilität wird durch den Verwaltungsaufwand sowohl für den Unternehmer/Halter als auch für die Behörde, enorm einschränkt.

 

Unter diesen Bedingungen müssten wir – wie auch anderen bestehenden Unternehmungen - unser wirtschaftliches Konzept grundsätzlich ändern, wozu vorerst eine lange Vorlaufzeit (auf Grund bestehender Verpflichtungen gegenüber Konsumenten, Gutscheine, Prospektwahrheit, usw.) erforderlich wäre und auch hohe Kosten für Ankündigung/Werbung (neue Prospekte, Websites, usw.) anfallen.

In der Folge müssten wir auch das touristische Angebot für den ohnehin „hinkenden“ Sommertourismus in den Alpen weitgehend einschränken.

 

B) Ausbildungsflüge/Flugschule

Ähnlich verhält sich die vorgeschlagene Neuregelung auch in Bezug auf Ausbildungsflüge.

Im Rahmen eines Zulassungs- bzw. Registrierungsverfahrens einer Flugschule werden das Schulungsgelände, die Start-Landeplätze bzw. der Schul- und Übungsbereich durch die zuständige Behörde ausgiebig fachlich begutachtet und geprüft. Hier eine weitere zusätzliche Prüfung/Bewilligung in Form einer Außenabflugbewilligung zu fordern, stellt einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand dar, welcher so nicht sinnvoll ist und in keiner Weise dem deklarierten „One-Stop-Shop“ Prinzip der österreichischen Verwaltung entspricht.

 

Der ständige Wechsel von Flugschulgeräten in den Ausbildungsbetrieben ist heute Usance. Geräte werden an Flugschüler weiter verkauft und diese durch neue Schulschirme ersetzt. In der Regel erwirbt der Flugschüler/Auszubildende auch bereits während der Ausbildung sein eigenes Fluggerät, um damit später die notwendige Flugsicherheit zu haben.

Das würde heißen, dass dann der Flugschüler als Gerätehalter eine entsprechende Außenabflugbewilligung zu Ausbildungszwecken erwirken müsste. Wechselt er das Gerät während der Ausbildung, so wären schon auf Grund des Halterwechsels weitere bürokratische Erledigungen notwendig.

Und wenn ein Flugschüler als Halter eines Gleitschirms. zur Grundausbildung, Ausbildung zur Überlandberechtigung oder für ein Sicherheitstraining verschiedene Flugschulen in verschiedenen Bundesländern aufsuchen will, vervielfältigt sich die Anzahl der notwendigen Außenabflugbewilligungen entsprechend!

 

Ähnlich auch der Sachverhalt, wenn ausländische Flugschulen in Kooperation mit heimischen Flugschulen ihre Flugschüler z.B. nach der Windenschleppausbildung im Flachland zur Höhenflugausbildung oder Alpin-Einweisung nach Österreich lotsen. Wenn dann noch wetterbedingt kurzfristig von der Alpennordseite auf die Alpensüdseite oder entgegengesetzt (und damit in ein anderes Bundesland) gewechselt werden muss, vervielfachen sich ad hoc auch hier die bürokratischen Erfordernisse für Flugschüler bzw. Flugschulen je nach Halterschaft der Fluggeräte.

Hunderte verschiedene Halter von Gleitschirmen und eine nicht überschaubare Anzahl von Außenabflugbewilligungen sind das Ergebnis - ein ebenso unüberschaubarer wie unnötiger und kaum administrierbarer Verwaltungsaufwand ist geschaffen.

 

Die Erläuterungen begründen die Erforderlichkeit dieser Außenabflugbewilligungen mit Gründen der Sicherheit der Luftfahrt.

Nach unserer jahrzehntelangen Ausbildungserfahrung und einer über 20-jährigen Erfahrung im gewerblichen Tandembetrieb mit Paragleitern können wir für eine solche Regelung keine plausiblen Gründe mit Bezug auf Sicherheit erkennen.

 

Für gewerbliche Tandemflüge werden bereits in der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) entsprechend höhere Auflagen an die fachliche Befähigung und Erfahrung der Piloten gestellt. Der Sicherheitsfaktor beim Tandemfliegen liegt im Wesentlichen beim Tandempiloten und dessen Entscheidung über Wetter Startgelände und Flugroute. Welche zusätzlichen Sicherheitserfordernisse durch eine zusätzliche – allenfalls sogar unbefristete – dem Halter zu erteilende Abflugbewilligung abgedeckt werden können, bleibt völlig unklar.

 

Und auch im Flugschulbetrieb stellt sich die Frage, warum für den gewerblichen Flugschulbetrieb nach Lehrplan, fachspezifischen Auflagen und unter Aufsicht staatlich geprüfter Fluglehrer und in einem bereits behördlich zugelassenem Schul- und Übungsgelände aus „Gründen der Sicherheit in der Luftfahrt“ nun aus Sicherheitsgründen noch eine weitere Halterspezifische Abflugbewilligung erforderlich sein soll.

 

Ergänzend darf hier auch festgehalten werden, dass in keinem anderen Land in der Europäischen Union Außenabflüge bzw. Außenlandungen mit Hänge- und Paragleiter – entgeltlich oder unentgeltlich, weder für Tandemflüge noch für Schulungsflüge – einer derartigen gesetzlichen Regelung unterworfen sind. Unverständlich, warum gerade in der Flugsporthochburg Österreich - mit erheblichem touristischem Interesse an der modernen Flugsportszene - eine derartige konsumentenfeindliche Stellung eingenommen werden soll.

 

 

Im Gegensatz zu den im Vorblatt dargestellten Finanziellen Auswirkungen (kein nennenswerter finanzieller Mehraufwand aufgrund des Entfalls von Genehmigungsverpflichtungen) werden österreichweit Tausende von Außenabflugbewilligungen (!!!) anstehen und nicht nur die Bürokratie, sondern auch die Wirtschaft im Flugsport lähmen. Eine wirksame Kontrolle auch im Hinblick auf vermehrte ausländische Anbieter wird schon aus Kostengründen unmöglich sein.

 

Wirtschaftliche Einbußen durch Abwanderung von Flugschülern, ausländische Flugschulen und Tandemunternehmungen durch unverhältnismäßige Bürokratie sind vorgezeichnet.

Letztlich werden auch Arbeitsplätze – insbesondere solche für Fluglehrer, Assistenten und Tandempiloten – wegfallen. Nicht zuletzt werden dann durch unpraktikable und unerfüllbare luftfahrtrechtliche Bestimmungen PilotInnen und Halter sowie die damit konfrontierten Klein- und Kleinstunternehmen in der Luftfahrt in die Illegalität gedrängt, womit bei der geplanten Regelung auch ein sozialer Aspekt zur Wirkung kommt.

 

Derart übertriebene Verwaltungsmaßnahmen werden den guten Ruf Österreichs als Hänge- und Paragleiter-Destination Nr. 1 in Europa ernstlich in Gefahr bringen und neben der in der Flugsportbranche tätigen Unternehmungen besonders auch der heimischen Tourismuswirtschaft nachhaltig Schaden zufügen.

 

Somit sind auch die im Vorblatt angeführten „Wirtschaftspolitischen Auswirkungen“ im Wesentlichen unvollständig bzw. unrichtig.

 

 

Vorgeschlagene Änderungen

 

Entfall Bewilligungspflicht

Aus den dargestellten Gründen wird vorgeschlagen, die Bewilligungsfreiheit für Außenabflüge von Hänge- und Paragleitern uneingeschränkt vorzusehen.

Demnach hätte in Z 14 der vorgeschlagene § 9 Abs. 6 zur Gänze und in Z 16 (§ 10 Abs. 1 Z 4) die Wortfolge „die nicht für die entgeltliche Beförderung von Personen oder die Ausbildung betrieben werden“ zu entfallen.

 

Alternative: Anzeigepflicht

Soweit es das (unausgesprochene) Ziel des Entwurfes sein sollte, mögliche Defizite der luftfahrtbehördlichen Aufsicht durch den Entfall der Notwendigkeit einer Beförderungsbewilligung für Hänge- und Paragleiter (§ 111 LFG neu) zu kompensieren, so kann dies auch durch die Einführung einer bloßen Anzeige- oder Registrierungspflicht für Beförderungsunternehmen erreicht werden. Diese wäre im Vergleich zur geltenden Rechtslage eine deutliche, aber auch praktikable Verwaltungsvereinfachung.

So könnte etwa ein § 111 Abs. 2 LFG mit folgendem Inhalt vorgesehen werden: „Der Beförderer hat die beabsichtigte Aufnahme seines Betriebes, wesentliche Änderungen sowie die Einstellung seines Betriebes dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland er seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat, schriftlich anzuzeigen. Hat der Beförderer keinen Sitz bzw. Wohnsitz im Inland, so ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Beförderer bei Aufnahme des Betriebes ausschließlich oder überwiegend tätig sein wird.“

 

Alternative: Praktikable Bewilligungspflicht

Soll hingegen an einer Bewilligungspflicht für entgeltliche Tandemflüge festgehalten werden, so wird dringend vorgeschlagen, die oben dargestellten Mängel des Entwurfes durch eine Konzentration der Bewilligungspflicht auf den Beförderer sowie einen für ihn zuständigen Landeshauptmann möglichst zu vermeiden.

Daher wird vorgeschlagen, an den geplanten § 9 Abs. 6 LFG folgende Sätze anzufügen: „Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen ist jedoch vom Beförderer beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland er seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat, einzubringen. Hat der Beförderer keinen Sitz bzw. Wohnsitz im Inland, so ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Beförderer bei Aufnahme des Betriebes ausschließlich oder überwiegend tätig sein wird.“

Da eine Rechtfertigung für eine Bewilligungspflicht für Ausbildungsflüge - zusätzlich zum weiter erforderlichen Registrierungs- bzw. Genehmigungsverfahren – nicht ersichtlich ist, hätte in Z 16 (§ 10 Abs. 1 Z 4) die Wortfolge „oder die Ausbildung“ zu entfallen.

 

 

 

Ich darf ersuchen, meine in diese Stellungnahme eingeflossene 40-jährige Erfahrung als Flugschulleiter, als jahrzehntelanger Geschäftsführer der Flugschule Kössen GmbH mit einer Beförderungsbewilligung mit Paragleitern, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hänge- und Paragleiter und als Vertreter der Klein- und Kleinstunternehmungen in der Berufsgruppe Luftfahrt der WKÖ zu berücksichtigen und meine Argumente bei der Entscheidungsfindung für die luftfahrtrechtliche Neuregelung im gewerblichen Hänge-/Paragleiterbereich zu beachten.

 

 

 

Mit bestem Dank derzeit aus Melbourne

Sepp Himberger