Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0308-I.2/2012

SB/DW: Schusterschitz/3369/Terle/3627

 BMI-LR1355/0013-III/1/c/2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

vom 20.12.2012

 

 

 

An:

BMI – III/1/c (BMI-III-1@bmi.gv.at)

cc. begutachtungen@parlament.gv.at

 

Betreff:

BMI, Begutachtung; BG Entwurf zur Änderung des BFA-G,  BFA-VG, AsylG 2005,  FPG,  NAG, GrekoG, GVG-B 2005, Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt wie folgt Stellung:

 

In inhaltlicher Hinsicht:

 

Das BMeiA begrüßt ausdrücklich die in Art. 4 des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen für Verfahren an den Vertretungsbehörden, macht jedoch darauf aufmerksam, dass sich mittelfristig weiterer Novellierungsbedarf des NAG und des FPG ergibt.

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens wird angeregt, folgenden Text in das Vorblatt aufzunehmen:

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

 

– Finanzielle Auswirkungen:

 

Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr der bisherige Rechtsmittelausschluss für Drittstaatsangehörige aufzuheben und kann diese Personengruppe erstmalig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vertretungsbehörden vorgehen. Mit der Abwicklung des Beschwerdeverfahrens ist für die Vertretungsbehörden ein wesentlich erhöhter Arbeitsaufwand verbunden.

 

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Jahres 2011 ist mit ca. 11.400 ablehnenden Visaentscheidungen jährlich zu rechnen. Eine Umfrage bei anderen EU-Staaten ergab, dass gegen 15 - 25% aller Ablehnungen berufen wird. Unter der Annahme, dass gegen 20% der ablehnenden Entscheidungen Beschwerde geführt wird, ist von rund 2.280 Beschwerdeverfahren jährlich auszugehen. Vertretungsbehörden haben einerseits ein Beschwerdevorfahren zu führen und sind anderseits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde. Es ist daher zusätzliche juristische Expertise notwendig. Damit verbunden ist weiters ein hoher administrativer Mehraufwand, der sich unter anderem aus der Führung der Akten in einer Fremdsprache und in der Amtssprache ergibt und der regelmäßig auch zu Kostenentscheidungen führen wird. Es besteht daher ein Personalbedarf sowohl in der Wertigkeit A1, als auch A2.

 

Geht man davon aus, dass mit einem VBÄ 250 Verfahren im Jahr bewältigt werden können, so ist mit einem Mehrbedarf von zusätzlichen 9 VBÄ zu rechnen. Dieser Mehrbedarf setzt sich wie folgt zusammen: 5 VBÄ der Wertigkeit A1, 4 VBÄ der Wertigkeit A2. 5 der 9 VBÄ wären an den Vertretungsbehörden im Ausland einzusetzen. Zusätzlich wären 3 VBÄ der Wertigkeit A2, die als Attachés für Migrationsangelegenheiten derzeit an den Vertretungsbehörden Islamabad, Moskau und Abuja eingesetzt sind und deren Posten bis 31. Dezember 2013 befristet ist, unbefristet zu verlängern. Dies führt zu einem jährlichen finanziellen Mehraufwand einschließlich aller Nebenkosten, wie etwa Auslandsverwendungszulagen oder Sachkosten von rund € 1.200.000/Jahr.

 

 

In formeller Hinsicht:

 

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

 

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

 

Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)

 

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

 

Im Entwurf hat es demnach zu lauten:

 

 

 

 

 

Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass bei Zu Art. 5 (Änderung des NAG), § 45 Abs. 8 ein Paragraphen-Zeichen fehlt. So müsste es in Klammer (§ 48) heißen.

 

Im Vorblatt hat es demnach zu lauten:

 

Unter „Ziele“

 

 

 

 

 

 

In den Erläuterungen hat es demnach zu lauten:

 

 

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 154/2012, ABl. Nr. L 58 vom 29.02.2012 S. 3

 

 

Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen(Im Folgenden: Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie), ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der guten Ordnung halber wird auf einige sprachliche Versehen hingewiesen. So fehlt in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, Grenzkontrollgesetz, letzter Satz ein „es“. In den Erläuterungen, Besonderer Teil, Zu Artikel 2, Zu Z 7 scheint ein Satz sprachlich verwirrend, nämlich „Mit diesen neu angefügten Sätzen soll klargestellt werden, dass der Antragsteller auf Verlangen der Vertretungsbehörde persönlich vor dieser zu erscheinen und entspricht diese Regelung der bereits im Visaverfahren geltenden Rechtslage (Vgl. § 25 Abs. 2 FPG der geltenden Rechtslage).“ Hier wird angeregt dies zu ändern und auch in Klammer nicht auf die „geltende Rechtslage“ abzustellen, da dies nach Inkrafttreten der Änderungen zu Unklarheiten führen kann. Als Änderung käme bspw. in Frage: „Mit diesen neu angefügten Sätzen soll klargestellt werden, dass der Antragsteller auf Verlangen der Vertretungsbehörde persönlich vor dieser zu erscheinen hat. Diese Regelung entspricht der bereits im Visaverfahren geltenden Rechtslage (Vgl. § 25 Abs. 2 FPG 2005).

 

Wien, am 11. Jänner 2013

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.