Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0321-I.2/2012

SB/DW: Ruhland-Chrystoph/3925, Kramer/3621

 BMLFUWUW.2.3.4/0073-V/3/2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

vom 19.12.2012

 

 

 

An:

monika.peschl@lebensministerium.at

cc. begutachtungen@parlament.gv.at

 

Betreff:

BMLFUW, Begutachtung, UMG Novelle

 

Das BMeiA nimmt wie folgt Stellung:

 

In formeller Hinsicht:

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)

 

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

Im Entwurf hat es demnach zu lauten:

 

Im Vorblatt hat es demnach zu lauten:

 

Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass die Überschrift im Vorblatt „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ lautet, nicht aber „Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 601.824/0-V/2/99).

 

In den Erläuterungen hat es demnach zu lauten:

 

 

Wien, am 30. Jänner 2013

Für den Bundesminister:

i.V. Schusterschitz m.p.