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An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Stubenring 1 1010 Wien |
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BMF - I/4 (I/4) |
GZ. BMF-112006/0002-I/4/2013 |
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Betreff: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserbautenförderungs-gesetz 1985 geändert wird; Stellungnahme des BMF (Frist: 11.2.2013) |
Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 unter der Geschäftszahl BMLFUW-UW.4.1.16/0001-I/6/2012 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird, unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt mitzuteilen:
Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) wurde unter dem Titel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung implementiert. Die Grundsätze der WFA sind in diversen Verordnungen (beispielsweise WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012) geregelt, die mit 1.1.2013 in Kraft getreten sind. In diesem Zusammenhang wird auch auf Punkt 4.2 des unter der Geschäftszahl BKA-602.271/0036-V/2/2012 ergangenen Rundschreibens des BKA hingewiesen.
Für den vorliegenden
Begutachtungsentwurf liegt – entsprechend den Übergangsbestimmungen
aus dem zitierten Rundschreiben des BKA – noch keine WFA vor.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass diese bis spätestens zum
Zeitpunkt der Einbringung in den Ministerrat nachzureichen ist. Für die
Durchführung der WFA steht ein entsprechendes IT-Tool zur Verfügung,
das in den Ressorts bereits ausgerollt wurde. Dabei ist dann auch eine
entsprechende Darlegung hinsichtlich der Verwaltungskosten für
Bürgerinnen und Bürger, wie hinsichtlich der Unternehmen bereits
erfolgt, vorzunehmen. Weiterführende Informationen finden sich auch auf
der Internetseite www.wfa.gv.at. Die Abteilung II/11 des Bundesministeriums
für Finanzen sowie die Wirkungscontrollingstelle des Bundeskanzleramts
stehen im Vorfeld für Rückfragen und Unterstützung zur
Verfügung.
Darüber hinaus wird aus Sicht der vom Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmenden Zuständigkeiten darauf hingewiesen, dass mit den der UG 42 zur Verfügung gestellten Mitteln das Auslangen zu finden ist. Wenn vorgesehen wird, dass eine gemeinsame Abwicklungsstelle für Förderungen gemäß UFG für die Siedlungswasserwirtschaft und für die Förderungen nach dem WBFG betraut wird, darf daraus weiters kein Präjudiz dafür abgeleitet werden, dass es in der nächsten Finanzausgleichsperiode neue Förderungen für die Siedlungswasserwirtschaft gibt beziehungsweise wie diese abgewickelt werden. Die Frage der Finanzierung und Organisation der Förderung der Siedlungswasserwirtschaft für die nächste Finanzausgleichsperiode, sohin ab 1.1.2015, wird wie bisher Thema in den Finanzausgleichsverhandlungen sein.
Im Übrigen werden nachstehende redaktionelle Anmerkungen gemacht:
In § 3a Abs. 5 sollte statt des „ordentlichen Kaufmannes“ wohl in Übereinstimmung mit § 347 UGB vom „… Unternehmers“ die Rede sein. In § 3b Abs. 1 ist die Bezeichnung „UGF“ auf „UFG“ richtigzustellen. In § 34 entspricht die gewählte Formulierung aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht der in den Legistischen Richtlinien 1990 des BKA, Punkt 10, verlangten Geschlechtsneutralität der Bezeichnungen, wobei dies auch nicht durch die Generalklausel in § 36 saniert wird.
Es wird um entsprechende
Berücksichtigung dieser Stellungnahme ersucht. Die
gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen
wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form
zugeleitet.
18.01.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)