An das
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft
Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung VI/2
Stubenbastei 5
1010 Wien
Per E-Mail: abteilung.62@lebensministerium.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 1. Februar 2013
Zl. B,K-512/010213/HA,LO
GZ: BMLFUW-UW.2.1.6/0141-VI/2/2012
Betreff: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Gegen die beabsichtigten Änderungen, die in Umsetzung der IE-Richtlinie erfolgen und keine administrativen oder finanziellen Mehrbelastungen für die Gemeinden zur Folge haben, keine Bedenken bestehen.
Hinzuweisen ist lediglich auf den neuen § 40 Abs. 1 des Entwurfs:
„Im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung ist mittels Verweis (Link) auf die Internetseite der Behörde bekannt zu geben: […]
Da nicht geklärt ist, ob mit dieser Bestimmung eine Publikationspflicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde eingeführt wird, sollte diesbezüglich eine Klarstellung in den Erläuterungen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
Ergeht zK an:
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