Betrifft: Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013) Begutachtung
Bezug: Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Graz vom 23.01.2013, Jv 254/13s-26 (BMJ-S318.033/002-IV 1/2013)
Voranzustellen ist, dass weder gegen die Intention des Gesetzgebers, entsprechend den internationalen Vorgaben und der Entschließung des Nationalrats Verschärfungen im Bereich des Sexualstrafrechts vorzunehmen, noch gegen die Ausgestaltung der einzelnen Tatbestände grundsätzliche Bedenken bestehen. Anzumerken ist aber, dass die fortlaufend wiederholten Novellierungen des Sexualstrafrechts die Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis erheblich erschweren.
Zu den einzelnen im Entwurf zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) vorgeschlagenen Bestimmungen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Ziffer 1 (§ 64 Abs 1 Z 4a StGB):
Gegen die Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit auf die Fälle der Vergewaltigung und geschlechtlichen Nötigung, wenn Täter oder Opfer Österreicher sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann, bestehen keine Bedenken.
Zu Ziffer 2 (§ 74 Abs 1 Z 9 StGB):
Gegen die Anpassung der Definition der Prostitution nach § 74 Abs 1 Z 9 StGB für minderjährige Prostituierte an Artikel 2 lit d der Richtlinie 2011/93/EU, wonach nur mehr Entgeltlichkeit, nicht aber gewerbsmäßige Tendenz vorausgesetzt ist, bestehen keine Bedenken.
Zu Ziffer 3 (§ 104a StGB):
Gegen die Anpassungen an internationale Vorgaben im Bereich des Menschenhandels nach § 104a StGB, die eine Anhebung der Strafrahmen, Präzisierungen zum Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft und Inkriminierung der Ausbeutung zur Bettelei sowie zur Begehung mit (gerichtlicher) Strafe bedrohter Handlungen vorsehen, bestehen keine Bedenken.
Zu Ziffer 4 (§ 194 Abs 1 StGB):
Die vorgeschlagene Erweiterung des Tatbestandes der verbotenen Adoptionsvermittlung durch Aufnahme der Herbeiführung der Zustimmung durch einen Vermittler unter Verstoß gegen die anwendbaren internationalen Übereinkommen dient der Umsetzung des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das die Einholung der Zustimmung der Mutter zur Adoption vor der Geburt des Kindes verbietet. Hier bestehen zwar Bedenken gegen die Gesetzestechnik (den dynamischen Weiterverweis), doch ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung in der Praxis selten anzuwenden sein wird.
Zu Ziffer 5 und 6 (§§ 201 bis 202 StGB):
Gegen die Anpassungen der Strafdrohungen bei Vergewaltigung und geschlechtlicher Nötigung, wonach die Grundstrafdrohung bei der Vergewaltigung nunmehr ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen soll und wonach die Strafdrohungen der Qualifikation nach § 202 Abs 2 StGB an jene der Vergewaltigung angepasst werden sollen, bestehen – trotz unterschiedlicher Grundstrafdrohungen – keine Bedenken, weil der Form des Missbrauches, bei den in der Qualifikationsstrafdrohung umschriebenen schweren Folgen, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Zu kritisieren ist, dass diese Sexualstraftatbestände schon wiederholt geändert wurden, und dass auch nach dem nunmehrigen Entwurf eine weitere Novelle geplant ist, was die Subsumtion insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot erheblich erschwert.
Zu Ziffer 7 (§ 205 StGB):
Gegen die beabsichtigten Anpassungen im Bereich des sexuellen Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, wonach neuerlich zwischen dem Missbrauch zum Beischlaf oder beischlafähnlichen Handlungen auf der einen Seite und dem Missbrauch zu sonstigen geschlechtlichen Handlungen auf der anderen Seite differenziert werden soll, wobei der Strafrahmen für den ersten Fall erhöht und analog zur Vergewaltigung weitere Qualifikationen eingeführt werden, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die dargelegten Schwierigkeiten für die Praxis bestehen auch hier.
Zu Ziffer 8 und 9 (§§ 206 und 207 StGB):
Gegen die im Bereich des sexuellen Missbrauches von Unmündigen in Aussicht genommenen Anpassungen, die auch in Ansehung dieser Tatbestände die Qualifikation der Versetzung in einen qualvollen Zustand sowie der besonderen Erniedrigung vorsehen, bestehen ebenso wenig Bedenken, wie gegen die Neufassung der Alterstoleranzklausel im § 206 Abs 4 StGB, die die neuen Qualifikationsfälle (die den bisherigen Fall der Penetration mit einem Gegenstand mit umfassen) ausschließt.
Zu Ziffer 10 (§ 207b Abs 2 StGB):
Gegen die Ausdehnung der Altersgrenze auf 18 Jahre bestehen keine Bedenken.
Zu Ziffer 11 (§ 208 Abs 2 bis 4 StGB):
Gegen die Anpassungen im Bereich der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren, die das Bewirken der Wahrnehmung geschlechtlicher Handlungen durch eine unmündige Person, wenn es sich um eine geschlechtliche strafbare Handlung handelt, inkriminieren sowie deren Ahndung mit erhöhtem Strafrahmen, sofern der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bestehen keine Bedenken.
Zu Ziffer 12 bis 14 (§ 208 Abs 1a und Abs 2 StGB):
Gegen die Anpassungen im Bereich der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, die die Kontaktaufnahme zu einer unmündigen Person in elektronischer Form in der Absicht, eine Straftat in Bezug auf eine pornografische Darstellung dieser Person zu begehen („grooming“) inkriminieren, bestehen keine Bedenken.
Zu Ziffer 15 (§ 220b Abs 1 StGB):
Gegen die Anpassungen im Bereich des Tätigkeitsverbots, die neben Tätigkeiten, die der Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger dienen, nunmehr auch jene umfassen, die sonstige intensive Kontakte mit Minderjährigen mit sich bringen, bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Staatsanwaltschaft Klagenfurt
Klagenfurt, 15.02.2013
Für den Leiter der Staatsanwaltschaft, EStA Dr. Gabriele Lutschounig eh
elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG