An das

Präsidium des Nationalrats sowie

Sowie an das

Bundesministerium für Justiz

Museumsstraße 7

1070 Wien

 

 

 

Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

(Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013); BMJ-S318.033/0002-IV 1/2013

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren !

 

 

Wir danken für die Übersendung des Entwurfes und bringen dazu folgende Stellungnahme ein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Maga Evelyn Probst (i.V.)

 

 

Stellungnahme,

 

welche sich auf die Änderungen des §104a StGB beschränkt, da diese unseren Tätigkeitsbereich in erster Linie betreffen.

 

 

§104a StGB:

 

Es ist zunächst zu begrüßen, dass die die RICHTLINIE 2011/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer umgesetzt wird.

 

Wir begrüßen die Anhebung des Strafrahmens  und die Klarstellung der „unlauteren Mittel“ in der Ziffer 2. Weiters begrüßen wir, dass in der Ziffer 5 geregelt, ist, dass alle Minderjährigen speziellen Schutz erfahren, und es keiner unlauteren Mittel bedarf, um den Tatbestand Menschenhandel fest zu stellen.

 

Die Praxis der letzten Jahre zeigte, dass im speziellen Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung kaum strafrechtlich verfolgt wurde. Wir hoffen, dass die gesetzliche Klarstellung im insbesondere die Anhebung des Strafrahmens und die damit wegfallende Konkurrenz anderer Paragrafen, den Blick für die Wahrnehmung des Verbrechens schärft.

 

Weiters befürworten wir insbesondere die erfolgten Anpassungen in den Erläuterungen bezüglich der Ausbeutung der Arbeitskraft.

Dennoch wird folgende Textänderung vorgeschlagen:

„Es ist diesbezüglich auf ihre körperliche, geistige, seelische, moralische und soziale Entwicklung beziehungsweise Einschränkung der Entwicklung sowie auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen. Bei Minderjährigen ist die Grenze, wann Ausbeutung vorliegt, entsprechend früher zu ziehen.“