Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Stubenring 1

1011 Wien

E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-13/71-2009

22.5.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (31. KFG-Novelle); Stellungnahme

Bezug: Zl BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2009

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu § 20:

1. Gemäß Abs 1 lit d Z 6 dürfen an Fahrzeugen im Besitz der im § 23 des Sanitätergesetzes genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht werden.

Gemäß § 2 des Salzburger Rettungsgesetzes hat jede Gemeinde die Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes für ihr Gemeindegebiet durch die vertragliche Verpflichtung einer anerkannten Rettungsorganisation sicherzustellen. Gemäß § 3 des Salzburger Rettungsgesetzes können juristische Personen von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes im Land Salzburg oder in bestimmten Teilen des Landes, die jedoch zumindest den Verwaltungssprengel eines politischen Bezirkes umfassen müssen, erwarten lassen. Als Erbringer von Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes kommt im Land Salzburg demnach jede als Rettungsorganisation anerkannte juristische Person und nicht nur die im § 23 des Sanitätergesetzes genannten Organisationen in Betracht. Umgekehrt ist es aber auch keinesfalls zwingend, dass mit Ausnahme des österreichischen Roten Kreuzes die sonstigen im § 23 des Sanitätergesetzes genannten Organisationen überhaupt Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes im Land Salzburg erbringen. In Bezug auf die Verwendung von Blaulicht sollten daher die nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten und zur Erbringung von Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes verpflichteten Rettungsorganisationen den im § 23 des Sanitätergesetzes genannten Organisationen gleichgestellt werden.

Der geplante Abs 1 lit d Z 6 sollte daher lauten:

„6.  Fahrzeuge im Besitz

       a)  der im § 23 des Sanitätergesetzes, BGBl I Nr 30/2002, genannten Einrichtungen oder

       b) von nach landesrechtlichen Vorschriften zur Erbringung von Leistungen des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes berechtigten natürlichen oder juristischen Personen,

       die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden.“

Die lit c des Abs 5 könnte dadurch überhaupt entfallen, da die Leistungen des Bergrettungsdienstes als besonderer Hilfs- und Rettungsdienst bereits von der vorgeschlagenen Z 6 des Abs 1 lit d erfasst sind.

2. Im Zusammenhang mit dem geplanten Abs 5 lit c sollte klargestellt werden, ob an die Fahrzeuge des Bergrettungsdienstes dieselben Maßstäbe in Bezug auf ihre Ausstattung wie an die Fahrzeuge des Rettungsdienstes anzulegen sind. Im Übrigen sollte die lit e des Abs 5 an die Ergänzung der lit c in Bezug auf die Bergrettungsdienste angepasst werden, da die Voraussetzungen der lit e im Fall der Bergrettung nicht vorliegen und daher den  Ärzten der Bergrettung keine Bewilligung zur Verwendung von Blaulicht erteilt werden kann.

3. Gemäß Abs 1 lit d Z 7 dürfen unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen an Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht werden.

Im Bundesland Salzburg führen beeidete Straßenaufsichtsorgane aus dem Dienststand des Landes Salzburg im Rahmen von Verkehrskontrollen auch Anhaltungen von Fahrzeugen durch. Diese Anhaltungen erfolgen mit einem eigenen Kontrollfahrzeug im fließenden Verkehr. Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich, dabei Blaulicht zu verwenden.

Es wird daher vorgeschlagen, die im Abs 1 lit d enthaltene Ermächtigung auch auf Fahrzeuge auszudehnen, die von gemäß § 97 Abs 2 StVO 1960 beeideten Straßenaufsichtsorganen im Rahmen von Verkehrskontrollen verwendet werden, und dem Abs 1 lit d folgende Ziffer anzufügen:

„8.  Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs 2 StVO 1960 beeideten Straßenaufsichtsorganen im Rahmen von Verkehrskontrollen verwendet werden.“

4. Im geplanten Abs 6a sollte folgender Satz angefügt werden: „Davon unberührt bleiben Vorschreibungen in behördlichen Bewilligungen hinsichtlich des Entfernens von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht.“

 

Zu § 27:

Gemäß dem geplanten Abs 2 müssen Fahrzeuge der Klassen M, N und O „allen Bestimmungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind“.

Unklar ist, ob diese Erweiterung auch für (nationale) Bestimmungen gilt, die in Verordnungen oder Erlässen (etwa in Bezug auf LKW-Trennwände) enthalten sind.

 

Zu § 122:

Es sollte klargestellt werden, was unter den in der lit d des Abs 2 Z 1 angeführten „besonderen Verhältnissen“ zu verstehen ist (Art 18 Abs 1 B-VG).

 

Zu § 123:

Gemäß dem geplanten Abs 3 kann der Landeshauptmann unter den in dieser Bestimmung festgelegten weiteren Voraussetzungen Gemeinden die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch „Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“ durch  Gemeindewachkörper übertragen. Dagegen sind die Gemeindewachkörper in den Fällen des § 94c Abs 1 StVO 1960 nur ermächtigt, an der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung durch „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“ mitzuwirken (§ 97 Abs 1 lit b StVO 1960).

Unklar ist, ob im Fall einer Übertragung gemäß dem geplanten § 123 Abs 3 KFG den Gemeindewachkörpern durch die von der Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Formulierung (§ 123 Abs 3 iVm Abs 2 Z 2 KFG: „Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“; § 97 Abs 1 lit b StVO 1960: „Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren“) auch über die Befugnisse des § 97 Abs 1 lit b StVO 1960 hinausgehende weitere Befugnisse zukommen. Ein derart unterschiedlicher Befugnisumfang ist vor dem Hintergrund, dass eine Übertragung gemäß § 123 Abs 3 KFG eine Übertragung gemäß § 94c Abs 1 StVO 1960 voraussetzt, und im Hinblick auf die vom jeweiligen Vollziehungsbereich unabhängige Gleichartigkeit der Tätigkeiten der Organe der Gemeindewachkörper nicht nachvollziehbar.

 

Redaktionelle Anmerkungen:

1. Im § 20 Abs 6a muss der erste Satzteil lauten: „Dies gilt auch“.

2. Im vorletzten Satz des § 27a Abs 2 muss es heißen: „oder einem oder mehreren der in den Anhängen IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte“.

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 5 zu do Zl 205-18/32/2-2009

16.     E-Mail an: Abteilung 6 zu do Zl 2065-0/10/1191-2009

 

zur gefl Kenntnis.