GZ.: BMI-LR1429/0010-III/1/a/2009

 

 

Wien, am 25. Mai 2009

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (31. KFG-Novelle);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

Beilage

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0010-III/1/a/2009

 

 

Wien, am 25. Mai 2009

 

An das

 

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

II/ST4

 

Stubenring 1

1011   W I E N

 

Zu Zl. BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2009

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (31. KFG-Novelle);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Z 28:

Es wird ersucht in den Erläuterungen dahingehend Klarstellungen zu treffen, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Aufgaben unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung wahrzunehmen haben, zumal die nunmehr getroffene Textierung  weiter gefasst ist, als dies die derzeit geltende Regelung vorsieht. Den genannten Organen kann nicht jede Sach- und Fachkenntnisse zugemutet werden, die ein entsprechender Sachverständiger besitzt. 

 

Zu Z 36:

Der vorgesehene Abs. 2a enthält eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen (Herabfallen, Feste Schneegebilde, geeignet, nahezu ausgeschlossen), die eine Vollziehung für die Organe nahezu unmöglich ist:

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Nichteinhaltung dieser  Bestimmung keine Zwangsmaßnahme vorgesehen ist.

 

 

Abschließend wird angeregt, die Novelle zum Anlass zu nehmen aus Gründen der Übersichtlichkeit, die in unterschiedlichen Bestimmungen vorgesehenen Zwangsmaßnahmen in einer Bestimmung zusammenzufassen.

 

 

Gleichzeitig wird die gegenständliche Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt