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GZ.: BMI-LR1429/0010-III/1/a/2009
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Wien, am 25. Mai 2009
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (31. KFG-Novelle); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1429/0010-III/1/a/2009
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Wien, am 25. Mai 2009
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An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie II/ST4
Stubenring 1 1011 W I E N
Zu Zl. BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2009
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (31. KFG-Novelle); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Z 28:
Es wird ersucht in den Erläuterungen dahingehend Klarstellungen zu treffen, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Aufgaben unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung wahrzunehmen haben, zumal die nunmehr getroffene Textierung weiter gefasst ist, als dies die derzeit geltende Regelung vorsieht. Den genannten Organen kann nicht jede Sach- und Fachkenntnisse zugemutet werden, die ein entsprechender Sachverständiger besitzt.
Zu Z 36:
Der vorgesehene Abs. 2a enthält eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen (Herabfallen, Feste Schneegebilde, geeignet, nahezu ausgeschlossen), die eine Vollziehung für die Organe nahezu unmöglich ist:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Nichteinhaltung dieser Bestimmung keine Zwangsmaßnahme vorgesehen ist.
Abschließend wird angeregt, die Novelle zum Anlass zu nehmen aus Gründen der Übersichtlichkeit, die in unterschiedlichen Bestimmungen vorgesehenen Zwangsmaßnahmen in einer Bestimmung zusammenzufassen.
Gleichzeitig wird die gegenständliche Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt