Zahl: PrsG-162.10

Bregenz, am 11.02.2013

 

 

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien
SMTP:  pr3@bmvit.gv.at

 

Auskunft:

Mag. Erich Kaufmann

Tel: +43(0)5574/511-20212

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998 sowie das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ( Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden; Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 30.01.2013, GZ. B;VIT-17.501/001-I/PR3/2013

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

 

Allgemeines:

 

Eingangs wird ausdrücklich festgehalten, dass mit Beschluss der Landeshaupt­leutekonferenz vom 24. Oktober 2012 – mit besonderer Begründung und mit ausdrücklichem Hinweis auf den Ausnahmecharakter – einzig in Angelegenheiten der Sozialversicherung in Aussicht genommen wurde, dass die Länder gegen eine Kompetenzverschiebung zum Verwaltungsgericht des Bundes keinen Einwand erheben würden.

 

Im Übrigen kommt ein Abgehen von der im B-VG vorgenommenen Systementscheidung zu Lasten der Verwaltungsgerichte der Länder aus Sicht des Landes Vorarlberg grundsätzlich nicht in Frage. Ausnahmen von diesem Grundsatz wären vorerst im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz zu erörtern.

 

Angemerkt wird, dass Kompetenzverschiebungen zum Verwaltungsgericht des Bundes mit der Begründung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (dabei handelt es sich um eine Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes), Rechtssicherheit, Bedeutung und Komplexität der Einzelfälle oder des Wunsches der Sozialpartner prima facie nicht zu überzeugen vermögen.

 

Auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung kommt eine Zustimmung jedenfalls nicht in Betracht.

 

Zu Artikel I (Bundesstraßengesetz):

 

Zu Z. 4 (§ 20 Abs. 3) und Z. 7 (§ 32a):

Der § 20 Abs. 3 des Entwurfs sieht vor, dass gegen die Entscheidung des Landes­hauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

 

Nach § 32a entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten dieses Bundes­gesetzes.

 

Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012; im Folgenden: B-VG neu) grundsätzlich nur in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Wird in einem Bundesgesetz in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen, so darf ein solches Gesetz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden (Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. b B-VG neu).

 

Die im Bundesstraßengesetz geregelten Angelegenheiten sind keine, die in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Daher erfordert die vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes die Zustimmung der Länder. Hiezu wird auf die Ausführungen unter Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Zu Artikel IV (Gefahrgutbeförderungsgesetz):

 

Zu Z. 1 (§ 35 Abs. 1):

Der § 35 Abs. 1 sieht vor, dass für Beschwerden gegen in diesem Bundesgesetz vorgesehene Amtshandlungen der Bundesministerin oder des Bundesministers das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.

 

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach Art. 131 B-VG neu keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. Erläuternde Bemerkungen zu Art. 131 B-VG neu, RV 1618 d. Beilagen aus dem Jahre 2012).

 

Die vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes erfordert somit die Zustimmung der Länder. Hiezu wird auf die Ausführungen unter Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Zu Artikel VIII (Straßentunnel-Sicherheitsgesetz):

 

Zu Z. 2 (§ 13a):

Nach dieser Bestimmung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten dieses Bundes­gesetzes. Ausgenommen davon sind Verfahren nach § 14 (Strafverfahren).

 

Die im Straßentunnel-Sicherheitsgesetz geregelten Angelegenheiten sind keine, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes erfordert daher die Zustimmung der Länder. Hiezu wird auf die Ausführungen unter Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Zu Artikel XIV (Eisenbahngesetz):

 

Zu Z. 14 (§ 78 Abs. 2) und Z. 15 (§ 84 Abs. 2):

Gemäß § 78 Abs. 2 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH zu erkennen. Nach § 84 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Ent­scheidungspflicht.

 

Bei der Schienen-Control GmbH handelt es sich um ein beliehenes Unternehmen (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, S. 43, Rz. 115). Die Schienen-Control Kommission ist bei der Schienen-Control GmbH eingerichtet.

 

Folglich ist davon auszugehen, dass die Schienen-Control GmbH und Schienen-Control Kommission keine unmittelbaren Bundesbehörden sind. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes knüpft gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG neu daran an, dass eine Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Für alle anderen Angelegenheiten ist nach dem B-VG (neu) eine Zuständigkeit der Ver­waltungsgerichte der Länder vorgesehen. Daher bedarf die Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – wovon auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in seinem Begleitschreiben ausgeht – der Zustimmung der Länder. Hiezu wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Zu Artikel XV (Postmarktgesetz):

 

Zu Z. 3 (§ 44 Abs. 3):

Nach dieser Bestimmung kann gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Es ist wird davon ausgegangen, dass die Post-Control-Kommission – wie die Schienen-Control Kommission (s. oben) – keine unmittelbare Bundesbehörde iSd Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG neu ist. Daher dürfte auch die Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Bescheide der Post-Control-Kommission die Zustimmung der Länder erfordern. Hiezu wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Zu Artikel XVI (Telekommunikationsgesetz):

 

Zu Z. 4 (121 Abs. 5):

Gemäß § 121 Abs. 5 kann gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Auch bei der Telekom-Control-Kommission dürfte es sich – wie bei der Schienen-Control Kommission oder der Post-Control-Kommission (s. oben) – nicht um eine unmittelbare Bundesbehörde iSd Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG neu handeln. Daher scheint auch in diesem Fall für die Festlegung der Zuständigkeit des Bundes­verwaltungsgerichtes die Zustimmung der Länder erforderlich zu sein. Hiezu wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Allgemeines verwiesen.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Die Landesrätin

 

 

Dr. Bernadette Mennel

 


 

  

 

Nachrichtlich an:

 

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7.     Herrn Nationalrat, Karlheinz Kopf, Rheinstraße 24, 6844 Altach, SMTP:  karlheinz.kopf@parlinkom.gv.at

8.     Frau Nationalrätin, Anna Franz, SMTP:  anna.franz@parlinkom.gv.at

9.     Herrn Nationalrat, Dr Harald Walser, SMTP:  harald.walser@gruene.at

10. Herrn Nationalrat, Elmar Mayer, SMTP:  elmar.mayer@spoe.at

11. Herrn Nationalrat, Christoph Hagen, SMTP:  christoph.hagen@parlament.gv.at

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14. Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9021 Klagenfurt, SMTP:  post.abt2v@ktn.gv.at

15. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, SMTP:  post.landnoe@noel.gv.at

16. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz, SMTP:  verfd.post@ooe.gv.at

17. Amt der Salzburger Landesregierung, Chiemseehof, 5010 Salzburg, SMTP:  landeslegistik@salzburg.gv.at

18. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landhaus, 8011 Graz, SMTP:  post@stmk.gv.at

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26. Landtagsfraktion der Grünen, 6900 Bregenz, SMTP:  landtagsklub.vbg@gruene.at

27. Abt. Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa), via VOKIS versendet

28. Abt. Verkehrsrecht (Ib), via VOKIS versendet

 

Vor Vorlage an:

 

Büro Landesamtsdirektor (LAD), via VOKIS versendet, zur Kenntnisnahme