Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Für die Möglichkeit zur bevorstehenden 31. Novelle zum Kraftfahrgesetz (KFG) Stellung nehmen zu dürfen, möchten wir uns sehr herzlich bedanken. Der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftverband (ÖWAV) ersucht um Berücksichtigung zu folgenden Sachverhalten:

 

A)

Gemäß § 4 Abs. 7b KFG i.d.g.F. dürfen Fahrzeuge, die betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen (Saug-Druck-Tankfahrzeuge), abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a ein höheres zulässiges Gesamtgewicht aufweisen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die technisch bzw. gesetzlich zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. Aus diesem Umstand heraus können derartige Saug-Druck-Tankfahrzeuge, wie sie für die Kanalwartung und -reinigung verwendet werden, das lt. KFG gesetzlich erlaubte Gesamtgewicht nicht ausnützen.

 

Als Beispiel sei ein Kanalreinigungsfahrzeug mit 3 Achsen angeführt:

Das KFG begrenzt mit § 4 Abs. 8, die Achslasten, wobei für die hintere Doppelachse mit einem Radabstand von 1,3 bis 1,8 m und Zwillingsbereifung, die maximale Achslast mit 9.500 kg je Achse, d.h. 19.000 kg für die hintere Doppelachse, begrenzt ist. Technisch wären hier 26.000 kg möglich. Die Vorderachse ist mit einer Achslast von 10.000 kg begrenzt. Aus technischen Gründen ist hier nur eine maximale Achslast von 9.000 kg möglich. Höhere Achslasten werden von den Fahrzeugherstellern nicht angeboten, zudem stößt die Tragfähigkeit der Reifen an ihre Grenzen. Somit ist ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von nur 28.000 kg erreichbar.

 

Zudem gibt es keine Toleranzen zwischen dem gesetzlich zulässigen Gesamtgewicht und der theoretisch möglichen Summe der Achslasten von 29.000 kg, die etwaige Lastverteilung (statisch-dynamischer Natur) berücksichtigen. 75-80 % des Gesamtgewichtes werden durch die Doppelachse aufgenommen. Eine Verlagerung bzw. andere Verteilung der Lasten ist nicht möglich, da der Tank des Fahrzeuges in Kammern (Wassertank – Schlammtank) unterteilt ist. Im Zuge der Kanalreinigung erfolgt die sukzessive Entleerung des Wassertanks. Durch die Aufnahme des Kanalräumgutes kommt es gleichzeitig zu einer kontinuierlichen Füllung des Schlammtanks, wobei das abgesaugte Medium im Vergleich zu Wasser ein wesentlich größeres spezifisches Gewicht aufweist. Somit kommt es in Folge des eigentlichen Arbeitvorganges der Kanalreinigung zu einer unvermeidlichen Umverteilung der Lasten nach hinten (Schlammtank), also auf die Doppelachse. Es kommt in Folge zu einer Überschreitung der gesetzlich zulässigen Achslasten.

 

Vergleichsweise gilt für ein Kraftfahrzeug gemäß § 4 Abs. 7 Zif. 3 KFG (höchstzulässiges Gesamtgewicht 26.000 kg) ebenso eine höchstzulässige Summe der Achslasten von 29.000 kg. Folglich ergibt sich hier eine Differenz von 3.000 kg, die etwaige Lastverteilungen beachtet. Wie oben beschrieben, ergibt sich die Änderung der Achsenbelastung während des Arbeitsvorganges der Kanalreinigung selbst. Des Weiteren sind die zurückgelegten Fahrtstrecken, z. B. zur Deponie, regional beschränkt. Es werden also mit Kanalreinigungsfahrzeugen keine Transporte über längere Strecken durchgeführt.

 

Um eine praxisgerechte Gestaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erreichen, sollten die Grenzen der Achslasten bei Fahrzeugen mit Saug-Druck-Tank an die technischen Möglichkeiten angepasst werden. Eine Ausweitung der Achslasten für die Doppelachse von aktuell 19.000 kg auf 22.000 kg wäre in technischer Hinsicht völlig unproblematisch und könnte hier Abhilfe schaffen. Zu berücksichtigen ist, dass mit Kanalreinigungsfahrzeugen keine Transporte über längere Strecken durchgeführt werden. Die Ausweitung der Achslasten ermöglicht eine rechtssichere Ausnützung der Betriebsmittel und bezweckt den Ausgleich der unkalkulierbaren Lastschwankungen.

 

Textvorschlag

 

Folgende Änderung schlägt der ÖWAV in Folge der bevorstehenden KFG-Novelle vor:

 

II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

 

§ 4. Allgemeines

 

...(7b) Fahrzeuge, die betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen (Saug-Druck-Tankfahrzeuge), dürfen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten gem. Abs. 8 lit. c) folgende Werte für das Gesamtgewicht nicht überschreiten:

 

  1. Fahrzeuge mit zwei Achsen ....................... 20 000 kg,

  2. Fahrzeuge mit drei Achsen ........................ 29 000 kg,

  3. Fahrzeuge mit vier Achsen ........................ 37 000 kg,

  4. Kraftwagen mit Anhänger ..........................  44 000 kg,

  5. Sattelkraftfahrzeuge ................................. 42 000 kg.

 

(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

 

  a) bei Kraftfahrzeugen (ausgenommen lit. c):

 

     weniger als 1 m ....................................      ..11 500 kg

     1m bis weniger als 1,3 m .........................   16 000 kg

     1,3 m bis weniger als 1,8 m .....................    18 000 kg

     1,3 m bis weniger als 1,8 m,

     wenn die Antriebsachse mit

     Doppelbereifung und

     Luftfederung oder mit einer

     als gleichwertig anerkannten

     Federung ausgerüstet ist,

     oder wenn jede Antriebsachse

     mit Doppelbereifung

     ausgerüstet ist und die

     maximale Achslast von 9,5 t je

     Achse nicht überschritten wird ...................19 000 kg,

 

  b) bei Anhängern und Sattelanhängern (ausgenommen lit. c):

 

     weniger als 1 m .................................... 11 000 kg

     1 m bis weniger als 1,3 m ..................... 16 000 kg

     1,3 m bis weniger als 1,8 m ................... 18 000 kg

     1,8 m und darüber ................................      20 000 kg.

     Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und

     Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils

     folgende Werte nicht übersteigen:

             1,3 m oder weniger ...................... 21 000 kg

     über 1,3 m und bis zu 1,4 m .................24 000 kg.

 

..c) bei Fahrzeugen, die betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen (Saug-Druck-Tankfahrzeuge):

 

     weniger als 1 m ................................... 11 500 kg

     1m bis weniger als 1,3 m ......................16 000 kg

     1,3 m bis weniger als 1,8 m ................. 18 000 kg

     1,3 m bis weniger als 1,8 m,

     wenn die Antriebsachse mit

     Doppelbereifung und

     Luftfederung oder mit einer

     als gleichwertig anerkannten

     Federung ausgerüstet ist,

     oder wenn jede Antriebsachse

     mit Doppelbereifung

     ausgerüstet ist . ................................ 22 000 kg.

 

 

B)

Weiters darf ersucht werden analog zum Hinweis zu § 99, Abs. 6 auch zu § 17, Abs. 1 einen Hinweis auf § 27 StVO, Abs. 5 aufzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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GF DI Manfred Assmann

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