Textfeld: _LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH

A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20

 

 

 

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Abteilung III/2

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Bearbeiter:

Hr. TOBISCH-REDL

 

Tel: 0732 / 7071-4111

Fax: 0732 / 7071-4140

E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at

 

 

 

 

Ihr Zeichen

vom

Unser Zeichen

vom

12.940/0002-III/2/2013

04.02.2013

A9-93/1-2013

19.02.2013

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundes-

gesetzes, mit dem das Schulunterrichsgesetz, die

Schulunterrichtsgesetz-Novelle, das Schulunter-

richtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbe-

reitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die

Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-

Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985,

das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privat-

schulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz

und das Schülervertretungengesetz geändert

werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Unter Berufung auf § 7 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz 1962, idgF, wird zum  gegenständlichen Gesetzesentwurf nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

 

Die übermittelten Gesetzesentwürfe, insbesondere jene zu den beiden Schulunterrichtsgesetzen, aber auch der Gesetzesentwurf zum Schulpflichtgesetz, haben eine konsequente Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Novelle 2012 zur Zielsetzung. Als Auswirkung bringen die Novellen eine Abschaffung des administrativen Instanzenzuges mit sich und verlagern jegliche Entscheidungen, die auf Schulebene, insbesondere von Lehrerkonferenzen getroffen werden, hin zu den Verwaltungsgerichten; ebenso gilt dies für die wenigen Entscheidungen, die im SchUG-Bereich in die Kompetenz eines Schulleiters fallen (zB Verweigerung des Fernbleibens eines Schülers vom Unterricht für mehr als einen Tag).

Welche Vorteile den Betroffenen, also den Adressaten der Entscheidungen, den SchülerInnen und Erziehungsberechtigten, daraus erwachsen sollen, bleibt völlig im Dunkeln.

 

 

Folgende Gründe sprechen eher für eine Erstverantwortung der Schulbehörden:

 

 

      Falls aber schriftliche Entscheidungen unvermeidlich waren, wurde schon im           Vorfeld Kontakt mit der Berufungsbehörde aufgenommen und auf diese Art     sinnlose Abweisungen vermieden. Mit "anonymen Vertretern" eines   Verwaltungsgerichtes werden derartige Kontakte nicht aufgenommen werden.

 

 

 

 

 

      Die (fehlende) Begründung der Entscheidung wurde mit der Begründung der          nachfolgenden behördlichen Entscheidung des BSR/LSR nachgereicht. Der        Berufungswerber hat schließlich erst durch die schulischen Stellungnahmen           bzw. durch das von der Behörde I. Instanz eingeholte Gutachten Kenntnis von            den Inhalten, also von den Ablehnungsgründen, erhalten. Die Schulbehörden   haben quasi die schulischen Entscheidungen "ergänzt". Wie wird dies bei den       Verwaltungsgerichten laufen? Wird es bei schulrechtlichen Berufungen bezüglich   "Nichtaufsteigen" eines Schülers zu einem sprunghaften Ansteigen    "Kommissioneller Prüfungen" kommen, weil dem Verwaltungsgericht die Qualität          schulischer Entscheidungen missfällt?

 

 

 

 



 

 

Ein Rechtsgewinn scheint mit den gesetzlichen Vorhaben nicht verknüpft zu sein. Das Gegenteil ist zu befürchten, nämlich, dass die Veränderungen zu Lasten der Schwächsten gehen.

Es wird daher vorgeschlagen, eine Zwischenschaltung der Schulbehörden gegen schulische Entscheidungen zu verankern und erst gegen die schulbehördlichen Entscheidungen selbst den Zugang zu den Verwaltungsgerichten vorzusehen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Der Amtsführende Präsident

des Landesschulrates für Oberösterreich:

Fritz Enzenhofer   eh.

 

 

F.d.R.d.A.

Zeisel

 

Zustellhinweis:

Fraktionsführer im Gesamtkollegium

Herrn HOL SR Dipl.-Päd. Walter Wernhart

Frau LAbg. Mag. Gertraud Jahn

Herrn Dr. Rudolf Ferdinand Watschinger

Frau Mag. Barbara Lenglachner und

Arbeiterkammer OÖ

Wirtschaftskammer OÖ

Schulamt der Diözese Linz