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Mag.iur.Martin Müller-Fembeck |
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An das BMLFUW Abt. I/3 z.H. Mag. Hinterleitner rainer.hinterleitner@lebensministerium.at Stubenring 1 1010 Wien |
Geodateninfrastrukturgesetz
Entwurf
Stellungnahme des BEV
Bezug: BMLFUW-LER.4.1.5/0006-I/3/2009
Das BEV erlaubt sich zu dem im Betreff angeführten Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abzugeben:
Die Hauptkritikpunkte sind:
1. Der Titel des Gesetzes „Geodateninfrastrukturgesetz“
2. Die Vollzugszuständigkeit
Gemäß Art 10 Z 10 B-VG ist das Vermessungswesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung und fällt als Aufgabe gemäß Z 25 der Anlage zu § 2 des BMG in den Zuständigkeitsbereich des BMWFJ. Zum Kompetenztatbestand „Vermessungswesen“ gehören auch Angelegenheiten der Geoinformation und der Geodaten. Die zuständige Fachabteilung I/11 im BMWFJ heißt daher auch Metrologie, Vermessung und Geoinformation.
Der Titel des Gesetzes und die Vollzugsklausel entziehen die Aufgaben der Geodateninfrastruktur dem Vollzugsbereich des BMWFJ.
Von den Vertretern des BMWFJ/bzw. BEV wurde daher auch in den Beratungen als Titel Umwelt - Geodateninfrastrukturgesetz vorgeschlagen, damit klar ersichtlich ist, dass Gegenstand der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie Geodaten mit Umweltbezug sind und nicht Geodaten schlechthin.
Von Seiten des BEV wird daher dringend angeregt den Titel des Gesetzes auf „Bundesgesetz zur Schaffung einer Umwelt –Geodateninfrastruktur des Bundes (Umwelt-Geodateninfrastrukturgesetz –U-GDIG) abzuändern. Dieser Begriff bzw. „Umwelt-Geodateninfrastruktur“ wäre auch durchgängig im Gesetz und in den Erläuterungen zu verwenden.
2. § 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 12, 13, 14 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Bundesminister für Land-, Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
§ 12 betrifft die Koordinierungsstelle des Bundes bzw. die nationale Koordinierungsstelle und § 13 die Nationale Anlaufstelle. In diesen beiden Gremien muss jedenfalls die Mitentscheidung des BMWFJ durch eine Einvernehmensregelung in diesen Bestimmungen oder in der Vollzugsklausel sichergestellt werden, da andernfalls die Vollzugszuständigkeit für Teile des Kompetenztatbestandes „Vermessungswesen“ dem BMWFJ entzogen wird.
Folgende weitere Änderungen werden vorgeschlagen:
In § 6 Abs. 1 2. Zeile wäre „waren“ durch „sind“ zu ändern, da Geodaten geänderte werden können bzw. neue Geodaten hinzukommen können und für diese Geodaten natürlich auch Metadaten zu erstellen sind.
In § 9 Abs. 2 und 3 wäre die Wortfolge: „und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Kostenlosigkeit oder die Forderung von Entgelten in geringerer Höhe bestimmen“ zu streichen, da es sich hier um eine Tatsache handelt, die sich bei der Anwendung des jeweils anderen Gesetzes per se ergibt und daher nicht explizit angeführt werden muss.
In § 10 Abs. 1 werden Stellen, denen die Zugänglichkeit zu den Daten ermöglicht werden soll, von der Landesgesetzgebung im Sinne einer unbestimmten dynamischen Verweisung abhängig gemacht. Dies erscheint verfassungsrechtlich problematisch.
In § 10 Abs. 2 sollte statt „Lauf der Justiz“ besser „laufende Justizverfahren“ formuliert werden.
In § 15 Abs. 1 Z 4 erfolgt wieder eine Verweisung auf die Umsetzung durch die Landesgesetzgebung im Sinne einer unbestimmten dynamischen Verweisung. Dies erscheint verfassungsrechtlich problematisch.
In § 17 Z 2 ist die doppelte Anführung der §§ Zitate unverständlich und sollte überprüft werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Entgelte für Geodaten des BEV nach den Vorgaben des § 48 VermG verrechnet werden.
In § 19 fehlt folgende Einvernehmensbestimmung:
Z 1 hinsichtlich der §§ 12, 13, 14 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
Im Vorblatt und im allgemeinen Teil der Erläuterungen sollte eingefügt werden, dass trotz Minimalumsetzung der INSPIRE-Richtlinie zusätzliche Budgetmittel erforderlich sein werden, da der in den Erläuterungen angeführte Betrag für die INSPIRE-Umsetzung nicht aus dem laufenden Budget abgedeckt werden kann.
Der Leiter des BEV
i.V. Vizepräsident Dipl.-Ing. Dr. Johann Pacher