An Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1010 Wien |
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Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG);
Begutachtungsverfahren;
Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich
Zu do. GZ BMLFUW-LE.4.1.5/0006-I/3/2009
Zu dem im Betreff genannten Entwurf eines Bundesgesetzes nimmt die Bundesanstalt Statistik Österreich wie folgt Stellung:
Zu Vorblatt/ Auswirkungen des Regelungsvorhabens und Erläuterungen/ Allgemeiner Teil:
Finanzielle Auswirkungen
Gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 iVm § 23 Abs. 1 Z 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF erbringt die Bundesanstalt Statistik Österreich als Körperschaft öffentlichen Rechts Leistungen in Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben gegen Kostenersatz des für diese Aufgabe zuständigen Bundesminister. Das BMLFUW ist als das für die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie federführend zuständige Ministerium zur Kostentragung der Kosten verpflichtet, die der Bundesanstalt durch die INSPIRE konforme interoperative Aufbereitung der statistischen Daten entstehen. Im Vorblatt und in den Erläuterungen finden sich jedoch zu den finanziellen Auswirkungen keine diesbezüglichen Ausführungen. Das Vorblatt und die Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen müssten daher um den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bundesanstalt zu leistenden Kostenersatz für die der Bundesanstalt entstehenden Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten und den Kosten für die Interoperabilität der INSPIRE-relevanten Geodaten ergänzt werden. Eine entsprechende Kostenkalkulation der Bundesanstalt über 32 266 108 € wurde dem BMLFUW übermittelt.
Allgemein und zu §§ 8, 10 und 11
Der Vollständigkeit halber wird weiters darauf hingewiesen, dass die Bundesanstalt statistische Geoinformationen ausschließlich entsprechend der im Bundesstatistikgesetz 2000 und der VO(EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken, ABl. 2009 L 87 S.164, normierten statistischen Geheimhaltung zur Verfügung stellen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gabriela Petrovic
Kaufmännische Generaldirektorin
Die Bundesanstalt
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Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13
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E-Mail: office@statistik.gv.at, Internet: www.statistik.at
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