
Aktion21-pro Bürgerbeteiligung
Herta Wessely
Obfrau
Wien, am 12.3.2013
An das
Lebensministerium
Abteilung.51@lebensministerium.at
An das
Präsidium des Nationalrates
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft
Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) und Aufhebung des Umweltsenatsgesetzes zur Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit
GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2013
Wir nehmen zu obigem Ministerialentwurf wie folgt Stellung:
Grundsätzlich:
Der gegenständliche Gesetzesentwurf wurde am 1.3.2013 dem Parlament und den zur Begutachtung auserwählten Behörden und Dienststellen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, NGO's und Vereinigungen unter Setzung einer Frist für die Abgabe allfälliger Stellungnahmen bis zum 12.März 2012 übermittelt.
Wir sind eine NGO, deren einziges Ziel eine wirksame Beteiligung der betroffenen Bevölkerung an öffentlichen Vorhaben und Prozessen ist und deren Mitgliederstruktur auf zahlreichen Bürgerinitiativen beruht. Es ist daher auffallend, dass Aktion 21 – pro Bürgerbeteiligung zwar bisher alle möglichen Gesetzesentwürfe zur Stellungnahme erhalten hat, die mit Bürgerbeteiligung nur wenig oder gar nichts zu tun haben, nicht aber einen Entwurf, in dem es wesentlich um die Teilnahme von Bürgerinitiativen an Großvorhaben geht.
Daher ist die Bestimmung einer derart kurzen Frist für eine allfällige Stellungnahme von Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere in Hinblick auf den beabsichtigten Regelungsinhalt, dessen Vollzugsauswirkungen die konkreten und vitalen Lebensumstände vieler Menschen nachhaltig betreffen, sowie auf die Schwierigkeit, vom Gesetzesentwurf innerhalb kurzer Zeit Kenntnis zu erlangen, geradezu als gewollter Ausschluss der Meinung eben dieser Betroffenen zum Gesetzesvorhaben anzusehen.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 2.Juni 2008, BKA 600.614/0002-V/2/2008, wonach die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hat.
Bedenklich ist ferner, dass an diesem Begutachtungsverfahren nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen der digitalen Kommunikation verfügen. Damit wird bewusst in Kauf genommen, dass Bürgerinnen oder Bürger ohne solche Ausstattung am Meinungsbildungsprozess des österreichischen Parlamentes nicht teilnehmen können.
Vom Willen zu einer wirksameren Beteiligung der Bevölkerung im Sinne einer partizipativen, d.h. die repräsentative Demokratie ergänzenden und weiterentwickelnden Form der Demokratie, wie sie zur Zeit von Politikern aller im Nationalrat vertretenen Parteien gepriesen wird, kann unter solchen Umständen nichts zu erkennen sein. Der mit den programmatischen Erklärungen einhergehende Weg hätte umgekehrt gegangen werden müssen: von der Erkundung des Wählerwillens über die Änderung derjenigen Bestimmungen, die sich um UVP-Gesetz als unzulänglich erwiesen haben – zum Schaden sowohl der Bevölkerung als auch der Projektierenden – bis zur Ausarbeitung eines Entwurfes, der durch Berücksichtigung berechtigter Kritik auf breite Akzepttanz stoßen würde.
Zur vorliegenden Novelle im einzelnen:
Bemängelt wird, dass zu Z 20 (§ 42 a) vorgesehen wird, auch für die Vorhaben des 3. Abschnittes das Fortbetriebsrecht zu statuieren, mit der Begründung, dass nunmehr die gleichen Beschwerdemöglichkeiten wie für die Vorhaben des 2.Abschnittes gelten.
Abgesehen davon, dass damit das derzeitige - erhebliche - Defizit an materiellem Rechtsschutz bei Vorhaben nach dem 3.Abschnitt eingestanden wird, erscheint ein Fortbetriebsrecht unter dem Aspekt des materiellen Rechtsschutzes für von einem Vorhaben nach dem 3.Abschnitt betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht gerechtfertigt, da gerade diese Vorhaben aufgrund ihrer räumlich weit ausgedehnten Umwelteinwirkungen zumeist einen tiefgreifenden und nachhaltigen Einfluss auf die Lebensqualität der Betroffenen haben.
Das Bestehen oder Nichtbestehen rechtswidriger Verfahrensabläufe und/oder rechtswidriger Entscheidungsinhalte muss in einem demokratischen Rechtsstaat abschließend geklärt sein, bevor Eingriffe in die Sphäre Betroffener und ihrer Umwelt vorgenommen werden, selbst wenn ein öffentliches Interesse am Vorhaben angenommen wird, da das öffentliche Interesse an einer raschen Vorhabensumsetzung ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze niemals das öffentliche Interesse an einer rechtskonformen Entscheidung und ihrer Vollziehung verdrängen kann. Es wird daher die ersatzlose Entfernung des § 42 a UVP-G 2000 gefordert.
Bemängelt wird weiters, dass aktuelle, dem UVP-G 2000 zuzuordnende dringende Regelungsbedürfnisse mit der ins Auge gefassten Novelle nicht aufgegriffen werden. Ein solcher Aufgriff zählt daher weiterhin zu unseren dringenden Anliegen, die wir – auch im Rahmen der österreichweiten Initiativen-Plattform Aktion 21 – Austria – bis zu einer wirksamen und praktikablen Regelung weiter verfolgen werden.
http://www.aktion21.at/themen/index.html?menu=106&id=2011
Die Stellungnahme wurde auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Aktion 21 – pro Bürgerbeteiligung