Graz, am 12.3.2013

An das

Präsidium des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren !

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetzes (UVP-G 2000) und Aufhebung des Umweltsenatsgesetzes zur Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2013

 

 

 

Ich nehme als Vertreter des UVP-zertifizierten Naturschutzbundes zu obigem Ministerialentwurf der Novelle wie folgt Stellung:

 

 

 

Bemängelt wird, dass zu Z 20 (§ 42 a) vorgesehen wird, auch für die Vorhaben des 3. Abschnittes das Fortbetriebsrecht zu statuieren, mit der Begründung, dass nunmehr die gleichen Beschwerdemöglichkeiten wie für die Vorhaben des 2. Abschnittes gelten.

 

 

Abgesehen davon, dass damit das derzeitige – erhebliche – Defizit an materiellem Rechtsschutz bei Vorhaben nach dem 3. Abschnitt eingestanden wird, erscheint ein Fortbetriebsrecht unter dem Aspekt des materiellen Rechtsschutzes für von einem Vorhaben nach dem 3. Abschnitt betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht gerechtfertigt, da gerade diese Vorhaben aufgrund ihrer räumlich weit ausgreifenden Umwelteinwirkungen zumeist einen tiefgreifenden und nachhaltigen Einfluss auf die Lebensqualität der Betroffenen haben.

 

 

Das Bestehen oder Nichtbestehen rechtswidriger Verfahrensabläufe und/oder rechtswidriger Entscheidungsinhalte muss in einem demokratischen Rechtsstaat abschließend geklärt sein, bevor Eingriffe in die Sphäre Betroffener und ihrer Umwelt vorgenommen werden, selbst wenn ein  öffentliches Interesse am Vorhaben angenommen wird, da das öffentliche Interesse an einer raschen Vorhabensumsetzung niemals das öffentliche Interesse an einer rechtskonformen Entscheidung und ihrer Vollziehung verdrängen kann. Es wird daher die ersatzlose Entfernung des § 42 a UVP-G 2000 gefordert.

 

 

Bemängelt wird weiters, dass aktuelle, dem UVP-G 2000 zuzuordnende dringende Regelungsbedürfnisse mit der ins Auge gefassten Novelle nicht aufgegriffen werden:

 

In der Gemeinde Bad Blumau soll demnächst eine 26,8 Hektar große Glashausanlage errichtet werden, in welcher jährlich 5000 Tonnen Gurken, Tomaten und Paprika hergestellt werden sollen. Mannigfache erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind  aufgrund der Größe des Vorhabens zu erwarten, sodass eine Implementierung solcher Vorhaben in das UVP-G 2000 zweifelsfrei erforderlich ist.

 

In der Gemeinde Großpetersdorf, Ortsteil Welgersdorf soll demnächst eine Anlage zum Halten von 800 Rindern in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet errichtet werden. Während für Anlagen, in denen Geflügel oder Schweine gehalten werden, eine UVP-Pflicht bei Überschreiten von Schwellenwerten vorgesehen ist, entbehrt das UVP-G 2000 jeglicher Regelung hinsichtlich von Anlagen, in denen Rinder gehalten werden.

 

 

 

 

 

 

Johannes Gepp e.h.

Präsident