UMWELTANWÄLTIN

MMAG. Ute Pöllinger

     

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Abteilung IV/I

Schwarzenbergplatz 1

1015 Wien

     

Per E-Mail post@IV.bmwfj.gv.at

     

 

 

05pö011

 

Bearbeiter:
Tel.:  0316/877-2965     
Fax:   0316/877-5947     
E-Mail: umweltanwalt@stmk.gv.at

 

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

GZ:

 

Bezug:

BMWfJ-551.100/0024-IV/1/2009

Graz, am 29.5.2009

Ggst.:

Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz für den Energiebereich, Begutachtungsverfahren, Stellungnahme

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Entwurf für ein Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz im Energiebereich ausgearbeitet. Im Zuge des Begutachtungsverfahrens besteht die Möglichkeit, zu diesem Entwurf bis zum 2.6.2009 Stellung zu nehmen. Als Umweltanwältin des Landes Steiermark darf ich nach Durchsicht des Entwurfes samt Materialien Nachstehendes mitteilen:

 

Artikel 1 des Wettbewerbsbeschleunigungsgesetzes räumt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Möglichkeit ein, das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder dem Transport von Energie mit Bescheid festzustellen. Durch die Formulierung des neuen § 7 Abs. 2 und 3 ElWOG wird sichergestellt, dass auch Behörden bei der Vollziehung von landesgesetzlichen Vorschriften, in denen auf ein bestehendes öffentliches Interesse Bezug genommen wird, an diese Feststellung gebunden sind. Diese Bestimmung wird von mir als Umweltanwältin des Landes Steiermark vehement abgelehnt. Ich darf dies wie folgt begründen:

 

Die Steiermark ist ein wasserreiches Bundesland. Infolge dieses Umstandes sind die Begehrlichkeiten, an energetisch interessanten Abschnitten von Fließgewässern Kleinwasserkraftwerke (in weiterer Folge KKWs) zu errichten, nahezu unbegrenzt. Für die Errichtung derartiger KKWs ist neben anderen Verwaltungsverfahren auch ein naturschutzrechtliches Verfahren  erforderlich. Fließgewässer werden im Stmk. Naturschutzgesetz wie Landschaftsschutzgebiete behandelt, weshalb für das Bewilligungsverfahren die Vorschriften des § 6 Abs. 4 bis 7 Stmk. Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idgF zur Anwendung gelangen:

 

…(4) Für Bewilligungen nach Abs. 3 sind zuständig:

a)

die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten und

b)

die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten.

 (5) In den Angelegenheiten des Abs. 3 lit. a und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82 in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen. (1) (4)

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs.3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge hat.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs.3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs.1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs.1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.

 

Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass ein KKW-Projekt an einem Fließgewässer auch dann zu bewilligen ist, wenn nachhaltige negative Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht der Natur, das Landschaftsbild oder die Erholungswirkung zu erwarten sind, aber an dem Vorhaben ein besonderes volks- oder regionalwirtschaftliches – somit öffentliches - Interesse besteht. Der VwGH geht in seiner st. Rspr. davon aus, dass zum Nachweis eines derartigen öffentliches Interesses entsprechende Gutachten von einer befugten Stelle vorzulegen sind. Dieses im Gutachten dargelegte öffentliche Interesse an der Errichtung des KKW ist sodann in einem nachvollziehbaren Abwägungsprozess gegen das Interesse an der Unversehrtheit von Landschaft und Natur abzuwägen und im Bescheid entsprechend darzulegen. Die nunmehr vorgesehene Verfassungsbestimmung ermöglicht es dem Konsenswerber, beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einen „Persilschein“ für das öffentliche Interesse an seinem Vorhaben zu beantragen, der dann auch im Naturschutzverfahren die Behörde bindet.

 

Aus meiner Sicht konterkariert diese Bestimmung nicht nur die gefestigte Rechtssprechung des VwGH, sondern den Rechtsstaat in seiner Gesamtheit, zumal gerade im Naturschutzverfahren die konkreten Leistungsparameter  eines KKWs für die Feststellung eines volks- oder regionalwirtschaftlichen Interesses  von eminenter Bedeutung sind. An KKWs mit geringer Engpassleistung kann per se kein öffentliches Interesse bestehen. Im Zuge eines konkreten Verfahrens wurde dazu von mir als Umweltanwältin des Landes Steiermark ein Gutachten eines technischen Büros eingeholt, dessen wesentliche Erkenntnisse nachfolgend wiedergegeben werden:

„Das Argument der Reduktion von CO2-Emissionen in Österreich ist in einer sehr verallgemeinernden Form wiedergegeben. Auch lassen sich die angeführten CO2-Mengen nicht für Österreich verifizieren.

Bei der Ermittlung der Emissionen wurde auf Emissionskennzahlen für den UCTE-Raum zurückgegriffen. Diese UCTE-Werte geben die Emissionssituation im europäischen Stromnetz wieder. Die österreichische Erzeugungssituation ist aus folgenden Gründen verschieden:

·         Die kalorischen Kraftwerke sind praktisch zur Gänze als KWK-Anlagen ausgeführt und decken den Fernwärmebedarf der großen Ballungsgebiete (Wien, Linz, Graz, Salzburg etc.). In der kalten Jahreszeit müssen sie deshalb im Betrieb sein. Der Kraftwerkseinsatz ist in dieser Zeit unabhängig von der elektrischen Erzeugung in Wasserkraftwerken (siehe Abbildung 3).

·         Werden die kalorischen Kraftwerke außerhalb der kalten Jahreszeit betrieben, so ist ihr Einsatz ausschließlich vom internationalen Marktpreis getrieben.

·         Kleinwasserkraftwerke nehmen nicht am internationalen Stromhandel teil. Durch den fixen Einspeisetarif und die geringen Energiemengen ist auch eine indirekte Beeinflussung des internationalen Marktpreises auszuschließen.

 

Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die beantragten Kleinwasserkraftwerke zu keiner Änderung der kalorischen Stromaufbringung in Österreich führen werden. Somit werden durch sie auch keine Emissionseinsparungen in Österreich erzielt.

 

Hinzuweisen ist weites darauf, dass in den Monaten mit der größten thermischen Erzeugung (Dezember bis Februar) die Stromlieferung aus den beantragten Kleinwasserkraftwerken praktisch vernachlässigbar ist.“

 

Die Bindung der Werteentscheidung der Naturschutzbehörde an einen Bescheid des Wirtschaftsministeriums stellt aus meiner Sicht schlichtweg die endgültige Kapitulation der Interessen des Natur- und Umweltschutzes vor der Energielobby dar. Aus den dargelegten Überlegungen darf ich mitteilen, dass ich aus meiner Sicht als Umweltanwältin des Landes Steiermark den Entwurf des Wettbewerbsbeschleunigungsgesetzes hinsichtlich des Artikel 1 Z 4 vollinhaltlich ablehne.

 

Diese Stellungnahme wird in einem dem Präsidium des Nationalrates im Wege der elektronischen Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zur Kenntnis gebracht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Umweltanwältin

 MMag. Ute Pöllinger

(Unterschrift auf Original im Akt)