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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
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Datum: |
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12. Juni 2009 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5969/7-2009 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz für den Energiebereich; Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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050 536 – 30201 |
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Fax: |
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050 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Präsidium des Nationalrates
E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
1017 W I E N
Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf übermittelt.
Anlage
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig
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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
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Datum: |
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12. Juni 2009 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5969/7-2009 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz für den Energiebereich; Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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050 536 – 30201 |
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Fax: |
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050 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Zu den mit Schreiben vom 4. 5. 2009, GZ BMWFJ-551.100/0024-IV/1/2009, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Wettbewerbsbeschleunigungsgesetzes nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:
Laut den Erläuternden Bemerkungen soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs im Energiebereich geleistet werden, der damit als Garant für leistbare Energie zu fairen Preisen und erhöhter Markttransparenz beitragen soll. Diese Zielsetzungen sind auch aus Landessicht zu unterstützen.
Daneben wird als weitere Zielsetzung des Gesetzentwurfes die Erhöhung der Planungssicherheit, der Übertragungsnetzbetreiber genannt und die Verfahrensbeschleunigung bei Projekten, die im Rahmen der langfristigen Planung „anerkannt“ sind. Die letztgenannten Ziele sollen allerdings auf der Grundlage von im Verfassungsrang stehenden sogenannten „Kompetenzdeckungsklauseln“ realisiert werden, womit massiv in die Länderzuständigkeiten eingegriffen würde. Die damit verbundenen massiven Verschiebungen im Kompetenzgefüge der Bundesverfassung müssen mit Nachdruck abgelehnt werden.
Insbesondere die in Z 4 von Art. 1 (Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes) und in gleicher Weise die in Z 3 vom Art. 2 (Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes) geplanten Möglichkeiten für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder zum wesentlichen Transport von Energie feststellen zu können, erweisen sich als vollkommen unnotwendige Eingriffe in die Länderverantwortung und sind daher abzulehnen. Solche zentralen Festlegungen würden die Bemühungen der Länder um die Vermeidung von Nutzungskonflikten völlig unsachlich konterkarieren. Eine solche Regelung würde auch eine Bindung der Landesbehörden bei der Vollziehung von landesgesetzlichen Vorschriften, in denen auf ein bestehendes öffentliches Interesse (wie zB die Vermeidung von Nutzungskonflikten) Bezug genommen wird, zur Folge haben. Überdies hätte das eine bedeutende Schmälerung von Parteirechten zur Folge.
Ebenfalls als untragbaren Eingriff in die Länderzuständigkeit abzulehnen sind die Ziffern 8 und 9 von Art. 1 (§ 22a Abs. 5 und 6). Damit würde nämlich bewirkt, dass die aktuell bestehenden Kompetenzen des Bundes, die sich nach Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG auf das Starkstromwegerecht nur insoweit beziehen, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, entscheidend ausgeweitet werden. In die Bundeszuständigkeit sollten demnach künftig nämlich auch Leitungsanlagen fallen, die sich nach ihrer Projektierung zwar ausschließlich in einem Bundesland befinden, als überregionaler Bezug soll dabei jedoch die „funktionelle Ergänzung“ von überregionalen Leitungsanlagen ausreichen. Geradezu verworren und juristisch nicht nachvollziehbar sind die Erläuterungen dazu, worin die Auffassung vertreten wird, dass die Vollziehung von Angelegenheiten, die dem Kompetenztypus des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG zuzuordnen sind, in den Zuständigkeitsbereich einer Bundesbehörde fallen sollten. Ebenso fachlich nicht nachvollziehbar ist die Darstellung im darauf folgenden Satz, wonach der Umstand, dass für Angelegenheiten der mittelbaren Landesverwaltung durch Bundesbehörden kein Kompetenztypus existiert, sodass zur Kompetenzbegründung einer Bundesbehörde eine Verfassungsbestimmung erforderlich sei. In sämtlichen Angelegenheiten, die in Art. 12 B-VG aufgezählt sind, somit auch in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 5 (Elektrizitätswesen) ist Bundessache lediglich die Gesetzgebung in den Grundsätzen, während die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung zweifelsfrei in die Länderkompetenz fällt.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig