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Völkerrechtsbüro |
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GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0066-I.A/2013 |
SB: Pronay |
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E-Mail: abtia@bmeia.gv.at |
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vom 6. Februar 2013 |
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An: |
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Kopie: |
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
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Betreff: |
Begutachtung, BMLFUW, VNG (VermarktungsnormenG)-Novelle 2013, Stellungnahme BMeiA |
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Das BMeiA nimmt wie folgt Stellung:
In inhaltlicher Hinsicht
In § 3 Abs. 3 wird der Begriff Drittland verwendet. Dieser Begriff wird weder im Vermarktungsnormengesetz, noch im Entwurf oder in den Erläuterungen näher definiert. Daher ist ungeklärt, ob unter Drittland alle Staaten außer den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz zu verstehen sind oder aber nur Nicht-EU-Staaten. Dies sollte – ggf. in den Erläuterungen – eindeutig geklärt werden.
In § 21 werden Strafbestimmungen eingeführt. Nach Rz. 50 des EU-Addendums ist bei Strafbestimmungen zur Gewährleistung der Wirksamkeit einer Verordnung die geschützte Verordnungsbestimmung möglichst konkret anzugeben. Es wird daher angeregt, den globalen Verweis in § 21 Abs. 1 Z 1 auf die Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 104/2000 zu überdenken und zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots stattdessen die konkreten Verordnungsnormen anzuführen, auf deren Missachtung sich die Strafdrohung bezieht.
In formeller Hinsicht
Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:
Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).
Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)
Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.
Im Vorblatt bzw. den Erläuterungen wird angeregt, die Zitierregeln des EU-Addendums zu übernehmen und somit die Zitate der unionsrechtlichen Rechtsakte entsprechend anzupassen.
In den Erläuterungen hat es demnach zu lauten:
Wien, am 2. April 2013
Für den Bundesminister:
H. Tichy m.p.