Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

29. Mai 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5972/4-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Abteilung IV/SCH1

 

E-Mail: sch1@bmvit.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 6. Mai 2009, GZ BMVIT-210.559/0008-IV/SCH1/2009, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen verfolgen laut den beigeschossenen Erläuternden Bemerkungen in Umsetzung des Regierungsprogramms vor allem das Ziel einer Weiterentwicklung der Bundesbahnstruktur in der Richtung einer modernen und flexibleren Struktur, um die Produktivität des ÖBB-Konzerns zu erhöhen. Im Zuge dieser als „ÖBB-Reform“ umschriebenen Bahnrestrukturierung wird vorgeschlagen, eine, insbesondere auch die Länderinteressen berührende Bestimmung nämlich den § 44 des Bundesbahngesetzes, übertitelt mit „besonderes regionales Interesse“, vollkommen neu zu fassen. War schon die bisherige Regelung in dieser  Bestimmung, die die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Aufnahme in den Rahmenplan für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben, die im besonderen regionalen Interesse liegen, aus Sicht der Länder und Gemeinden problematisch, weil diese davon abhängig gemacht werden konnte, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften zu den Investitions- und Bereiststellungskosten geleistet werden. Diese, dem Konnexitätsprinzip der Finanzverfassung zuwiderlaufende Festlegung ist aus Sicht von Ländern und Gemeinden insbesondere auch deshalb problematisch, weil eine nähere Konkretisierung des „besonderen regionalen Interesses“ fehlt, und es daher stets im Ermessen der Österreichischen Bundesbahnen und ihrer Nachweisführung gelegen ist, ob und in welchem Umfang durch Projekte regionale Interessen besonders berührt sind.

 

Diese problematische Regelung soll mit dem im Entwurf vorgesehenen Vorschlag massiv zu Lasten vor allem der Länder und Gemeinden modifiziert werden. Einerseits wird nämlich die Anwendbarkeit dieser Mitfinanzierungsregelung, die bisher lediglich für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben galt, auch auf die „Instandhaltung und für Erweiterungsinvestitionen in die Schieneninfrastruktur“ ausgeweitet, was dem § 48 Eisenbahngesetz über die Anordnung der baulichen Umgestaltung von Eisenbahnkreuzungen und der darin enthaltenen Kostenregelungen zuwider läuft. Abgelehnt werden muss dieser Regelungsvorschlag aber vor allem auch deshalb, weil in der Neufassung die bisher vorgesehene potentielle Mitfinanzierung, in eine verbindliche Verpflichtung umgewandelt werden soll. Wenn man überdies bedenkt, dass bisher diese potentielle Mitfinanzierungspflicht für Projekte vorgesehen war, die im „besonderen regionalen Interesse“ gelegen sind, und er Novellierungsvorschlag auf die Betonung des „besonderen“ regionalen Interesse verzichtet, also die verbindliche Mitfinanzierungsverpflichtung für jegliches Projekt vorsieht, für das ohne Bedachtnahme auf die Intensität irgendein regionales Interesse geltend gemacht werden kann, so wird deutlich, dass der Regelungsvorschlag mit Entschiedenheit abgelehnt werden muss, weil damit in Hinkunft eine Mitfinanzierungsverpflichtung durch Länder und Gemeinden faktisch für jedes Projekt eingefordert werden kann.

 

Überdies wäre durch diese vorgeschlagene Änderung der Regelung über die Mittelaufbringung nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet, dass die Österreichischen Bundesbahnen in die Lage versetzt werden, die Rahmenpläne aufgrund der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen so zu gestalten und der Bund auch nicht mehr verpflichtet, sich an die vertraglichen Verpflichtungen mit den Bundesländern Steiermark und Kärnten im Hinblick auf den Ausbau der Koralmbahn zu halten. Es muss daher diese Regelung über die Rahmenpläne und die Mitfinanzierungsverpflichtung Dritter, insbesondere der Länder und Gemeinden massiv abgelehnt werden.

 

Mit Nachdruck angemerkt werden muss auch, dass die Erläuterungen entgegen den Verpflichtungen, die sich aus der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus ergeben, die finanziellen Auswirkungen auf Länder und Gemeinden völlig verschweigen. Im Vorblatt zum Entwurf wird in diesem Kontext nur ausgeführt, dass die vorgesehen gesetzlichen Änderungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben. Zu den finanziellen Auswirkungen, die der Regelungsvorschlag für die anderen Gebietskörperschaften hat, wird überhaupt keine Information gegeben. Auch die Detailerläuterungen zu der vorgeschlagenen Neufassung des § 44 erwecken den Eindruck der Beschwichtigung, wenn dort von einer „Verdeutlichung“ der Regelungen die Rede ist und auf Beispiele eines nahverkehrsgerechten Ausbaus von z. B. Bahnhöfen oder Betriebsausweichen oder eine Verbesserung an Eisenbahnkreuzungen mit Straßen hingewiesen wird.

 

Zusammenfassend muss aus der Sicht des Amtes der Kärntner Landesregierung jedenfalls festgehalten werden, dass die im Entwurf vorgesehene Neufassung des § 44 des Bundesbahngesetzes mit Nachdruck angelehnt werden muss.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig

 

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

29. Mai 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5972/4-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957, übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig