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Bregenz, am 24.04.2013 |
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Bundesministerium für Justiz |
Auskunft: Mag. Heidemarie Thalhammer Tel.: +43(0)5574/511-20220 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:
Allgemeines:
Im vorliegenden Entwurf wird mehrfach anstelle der Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder eine Beschwerde bzw. Berufung an den Obersten Gerichtshof bzw. die Oberlandesgerichte vorgesehen. Dazu wird ausgeführt, dass die Regelung der Rechts- und Instanzenzüge im Berufs- und Disziplinarrecht der Notare und Rechtsanwälte nicht der Zustimmung der Länder bedürfe, weil die in erster Instanz im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung tätigen Behörden der Kammern organisatorisch dem Bund zuzurechnen seien. Sie würden Aufgaben wahrnehmen, die zum Justizwesen im Verständnis des § 102 Abs. 2 B-VG zählen würden (VfGH G 74/78 VfSlg. 8.478/1978).
Dies widerspricht allerdings den Erläuterungen zu Art. 131 Abs. 1 B-VG(neu), in denen es wörtlich heißt: „[…] Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers […] der Fall […].“ (Hervorhebung nicht im Original)
Die Notariats- und die Rechtsanwaltskammer sind zweifelsfrei Selbstverwaltungskörper, die das Berufs- und Disziplinarrecht im eigenen Wirkungsbereich vollziehen. Daher bedarf sowohl die Betrauung der ordentlichen Gerichte als auch die Betrauung des Bundesverwaltungsgerichtes (anstelle der Landesverwaltungsgerichte) zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen (von Organen) dieser Selbstverwaltungskörper der Zustimmung der Länder (nach Art. 94 Abs. 2 oder Art. 131 Abs. 4 letzter Satz B-VG).
Ein Zustimmungserfordernis besteht auch im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (anstelle der Landesverwaltungsgerichte) für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Geldwäschemeldestelle, die im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig wird (s. dazu Näheres zu Art. 7 Z. 3 und Art. 9 Z. 6).
Zur erforderlichen Zustimmung der Länder wird ausdrücklich festgehalten, dass mit Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 24. Oktober 2012 – mit besonderer Begründung und mit ausdrücklichem Hinweis auf den Ausnahmecharakter – einzig in Angelegenheiten der Sozialversicherung in Aussicht genommen wurde, dass die Länder gegen eine Kompetenzverschiebung zum Verwaltungsgericht des Bundes keinen Einwand erheben würden.
Im Übrigen kommt ein Abgehen von der im B-VG vorgenommenen Systementscheidung zu Lasten der Verwaltungsgerichte der Länder aus Sicht des Landes Vorarlberg grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmen von diesem Grundsatz wären vorerst im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz zu erörtern. Wir gehen davon aus, dass dabei die Entschließung des Nationalrates betreffend die Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Selbstverwaltung der rechtsberatenden Berufe (246/E XXIV. GP) mitberücksichtigt wird.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Art. 2 (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter):
Zu den Z. 9, 10, 11, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 21 und 22 (§§ 35 zweiter Satz, 46 zweiter Satz, 48 Abs. 2 zweiter Satz, 50 Abs. 1 erster Satz, 52 erster und letzter Satz, 54 Abs. 2, 3und 4 sowie 56):
Wie bereits unter Allgemeines dargelegt, bedarf die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes (anstelle der Landesverwaltungsgerichte) zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarrates (einem Organ der Rechtsanwaltskammer) der Zustimmung der Länder.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der in § 25 Abs. 4 weiterhin vorgesehene Rechtsmittelausschluss ab 1.1.2014 verfassungsrechtlich unzulässig wird.
Zu Art. 3 (Änderung des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes):
Zu den Z. 1 und 3 (§§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1):
Es wird auf die Ausführungen zu Art. 2 Z. 9, 10, 11, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 21 und 22 hingewiesen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):
Zu Z. 6 (Tarifpost 13a):
Es erscheint fraglich, ob die vorgesehene Höhe der Gebühren sachlich gerechtfertigt ist.
Zu Art. 7 (Änderung der Notariatsordnung):
Zu Z. 3 (§ 36c Abs. 3 vierter Satz):
Die geplante Bestimmung sieht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (anstelle der bisherigen Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate) zur Entscheidung über Beschwerden gegen Anordnungen der Geldwäschemeldestelle vor. Die Anordnungen der Geldwäschemeldestelle sind allerdings dem Bereich der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen (vgl. etwa Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage, S. 81). Daher fallen Rechtsmittel gegen die Anordnungen der Geldwäschemeldestelle nach den unter „Allgemeines“ zitierten Erläuterungen zu Art. 131 Abs. 1 B-VG(neu) in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder.
Zu den Z. 4, 5 und 20 (§§ 117a Abs. 4, 118a Abs. 3 zweiter Satz und 167):
Wie ebenfalls bereits unter „Allgemeines“ dargelegt, bedarf die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte (anstelle der Landesverwaltungsgerichte) zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Eintragung in das oder über die Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten sowie gegen Bescheide der Notariatskammer in Disziplinarsachen der Zustimmung der Länder.
Zu Z. 10 (§ 138):
Auch die (sonstige) grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (anstelle der Landesverwaltungsgerichte) zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Notariatskammer bedarf – wie bereits dargelegt – der Zustimmung der Länder.
Zu Art. 9 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung):
Zu den Z. 3, 8, 11 und 12 (§§ 5a Abs. 1, 24b Abs. 2, 30 Abs. 4 erster Satz und § 34 Abs. 3):
Wie bereits unter Allgemeines dargelegt, bedarf die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, die Anfechtung der Wahl der nichtsatzungsgebenden Organe der Rechtsanwaltskammer, zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft der Zustimmung der Länder.
Zu Z. 6 (§ 8c Abs. 3 vierter Satz):
Siehe die Ausführungen zu Art. 7 Z. 3.
Zu Z. 7 (§ 23 Abs. 6 der Rechtsanwaltsordnung):
Auch die (sonstige) grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (anstelle der Landesverwaltungsgerichte) zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Rechtsanwaltskammer bedarf – wie bereits dargelegt – der Zustimmung der Länder.
Freundliche Grüße
Für die Vorarlberger Landesregierung
Die Landesrätin
Dr. Bernadette Mennel
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