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An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Abt. IV/SCH 1
Radetzkystr. 2 |
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Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes (im Folgenden als BBG bezeichnet), des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957 ergeben sich aus Sicht des ÖBB-Konzerns nachstehende Anmerkungen:
1. Allgemeines
Ziel der Novelle ist im Sinne des Regierungsprogrammes und der Erläuternden Bemerkungen „die Weiterentwicklung der Bundesbahnstruktur in Richtung einer moderneren und flexibleren Struktur, um die Produktivität des ÖBB-Konzerns zu erhöhen“.
Durch Entfall der gesetzlichen Regelungen der ÖBB-Dienstleistungs GmbH und Verschmelzung der Infrastrukturgesellschaften ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, ÖBB-Infrastruktur Bau AG und Brenner Eisenbahn GmbH soll die organisatorische Basis für eine weitere Qualitäts- und Effizienzsteigerung bei Vermeidung von Synergieverlusten aufgrund von Doppelstrukturen geschaffen werden.
Zu Tage getretene Schwierigkeiten und Reibungsverluste im Bereich der Infrastrukturschnittstellen sowie der gesetzlich vorgenommenen Zuordnung von Hilfsbereichen, wie Traktion, Verschub und technische Services zeigen die Unerlässlichkeit der Fortsetzung der ÖBB-Reform durch Weiterentwicklung in eine moderne und flexiblere Konzernstruktur.
Der vorliegende Entwurf erscheint das Ziel der Novelle im Wesentlichen erreichbar zu machen und wird daher vom ÖBB-Konzern grundsätzlich begrüßt.
Regelungen unterhalb der Aktiengesellschaften würden den Handlungsspielraum der Organe einschränken und sind aus Konzernsicht zu vermeiden.
2. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte dieser Stellungnahme:
3. Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfs:
3.1 Bundesbahngesetz
§ 4 Unternehmensgegenstand
§ 4 BBGneu enthält nun einengende und missverständliche Formulierungen. Die Begriffe „Unternehmensgegenstand“, „Aufgaben“ und „strategische Ziele“ werden nicht abgegrenzt.
Missverständlich formuliert ist die Befugnis zur Maßnahmensetzung der ÖBB-Holding AG gemäß Abs. 3, da sich dieser bloß auf „den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand“ (Abs. 1), nicht aber auf die wesentlichen Aufgaben (Abs. 2) bezieht.
Es wird weiters vorgeschlagen, die Bestimmung um die derzeit gemäß § 20 BBG der ÖBB-Dienstleistungs GmbH obliegende Aufgabe des Personalausgleiches zu ergänzen.
Daher wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
§ 4 BBGneu:
„Abs. 1 Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit der Zielsetzung einer strategischen Ausrichtung.
Abs. 2 Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind:
1. die Gesamtkoordination der Erstellung und Umsetzung der Unternehmensstrategien der Gesellschaften;
2. die Sicherstellung der Transparenz der eingesetzten öffentlichen Mittel.
Abs. 3 Die ÖBB-Holding AG kann überdies sämtliche Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand (Abs. 1) und ihre wesentlichen Aufgaben (Abs. 2) notwendig oder zweckmäßig sind. Dazu gehören im Personalwesen insbesondere strategische Maßnahmen des Personalausgleichs zwischen den Gesellschaften.“
In den Erläuternden Bemerkungen sollte hierzu folgender Text aufgenommen werden:
„Dieser Satz umfasst die bislang in § 20 Abs. 1 Z 2 BBG geregelte Berechtigung, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in Konzerngesellschaften nicht möglich ist, der ÖBB-Holding AG bzw. einer von dieser mit der Aufgabe des Personalausgleiches beauftragten Gesellschaft zur Übernahme des Arbeitsvertrages vorzuschlagen. Ebenso ist damit die selbstverständliche Verpflichtung der Konzerngesellschaften, vorrangig Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften zu beschäftigen, festgehalten.“
§ 6 Aufgabe
Die Begriffe Personenfern- und nahverkehr sind unbestimmte, auslegungsbedürftige Begriffe, die im BBG nicht erläutert werden und einer Definition bedürfen.
Zudem handelt es sich um einen abzulehnenden gesellschaftsrechtlichen Eingriff in die operative Struktur der ÖBB-Personenverkehr AG. Die laut den Erläuternden Bemerkungen damit bezweckte Einrichtung getrennter Rechnungskreisläufe ist bereits jetzt verwirklicht, insofern bringt dieser Satz keine weitere Klarheit bzw. Transparenz.
Es wird daher vorgeschlagen, § 6 BBG in der aktuellen Fassung zu belassen.
§ 13 Gründung und Errichtung
Die Änderung der Firma sollte zeitlich im Zusammenhang mit der neuen organisatorischen Zuordnung der Verschubaufgaben (Übertragung Teilbetrieb Verschub § 34a BBGneu) erfolgen, um den finanziellen und administrativen Aufwand im Zusammenhang mit den erforderlichen Anpassungen gering zu halten (Änderung Gesellschaftsvertrag, Genehmigungen, Firmen- und Produktauftritt usw.).
§§ 6, 10, 14, 31, 34a, 42, 48 ÖBB-Produktion GmbH/Verschub - Finanzierung
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Bundesbahnstruktur ist die Abspaltung des Verschubes (als ganzer Teilbetrieb oder in Teilen) zur neuen ÖBB-Produktion GmbH vorgesehen. Derzeit gehört der Verschub zu den Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und werden die Kosten des Verschubes folglich über § 42 BBG durch Zuschüsse des Bundes abgedeckt. Vor der Abspaltung sind rechtlich zulässige Lösungen für die offene Finanzierungsfrage zu finden, damit durch die Zuordnung des Verschubes zur ÖBB-Produktion GmbH diese Kosten nunmehr nicht ohne entsprechenden Ausgleich von letzterer getragen werden müssen.
§ 24 Aufgabe
Anpassung der „ÖBB-Infrastruktur Bau AG“ auf „ÖBB-Infrastruktur AG“.
§ 29a Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
Zur Minimierung des Aufwandes der Grundbuchsrichtigstellungen der neuen Firma wird vorgeschlagen, dieser Bestimmung - analog dem § 20 Abs. 2 BGBl 137/1969 (BBG 69) – einen Absatz 4 anzufügen (infolge der abgabenrechtlichen Begünstigungen gemäß § 50 BBG wäre diese Regelung für den Bund kostenneutral, würde aber der ÖBB-Infrastruktur AG und der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH Kosten ersparen).
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
§ 29a Abs. 4 BBGneu:
"Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, auch durch Rechtsnachfolge, zustehen, ist von Amts wegen die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung "ÖBB-Infrastruktur AG" zu ersetzen. § 136 Abs. 1 GBG ist sinngemäß anzuwenden."
§ 31 Aufgabe
Wir begrüßen, dass die Aufgaben der künftigen ÖBB-Infrastruktur AG wiederum demonstrativ und nicht taxativ angeführt sind.
§ 31 Abs. 2 erster Satz BBGneu („Dafür ist ein integriertes Infrastruktur-Anlagenmanagement der ÖBB-Infrastruktur AG mit dem Ziel der Steuerung sämtlicher streckenbezogener Maßnahmen und deren Finanzierungen zu implementieren.“) ist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Struktur der ÖBB-Infrastruktur AG als eine Aktiengesellschaft unnotwendig und sollte daher entfallen.
Wie bereits ad 1. Allgemeines ausgeführt, wird die gesetzlich normierte Gründung von neuen Tochtergesellschaften der ÖBB-Infrastruktur AG als mit dem Ziel der Novelle, die ÖBB-Konzernstrukturen in Richtung mehr Modernität und Flexibilität weiterzuentwickeln, als nicht vereinbar abgelehnt. Den Erläuterungen ist hierzu zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der Gründung und der konkrete Umfang der Gesellschaften von den Gesellschaftsorganen der ÖBB-Infrastruktur AG festzulegen sind. Hier gehen wir davon aus, dass eine solche Entscheidung nach wirtschaftlichen und strategischen Gesichtspunkten zu treffen sein wird.
Sollte die Erwähnung der GmbH für Baudienstleistungen und der Kapitalgesellschaft für Neu- und Ausbau im Gesetz selbst weiterhin für unbedingt notwendig erachtet werden, regen wir an, die Erläuterungen zu § 31 Abs. 2 BBGneu wie folgt zu ergänzen: "...Der Zeitpunkt der Gründung und der konkrete Umfang der GmbH für Baudienstleistungen wird von den Gesellschaftsorganen der ÖBB-Infrastruktur AG nach wirtschaftlichen und strategischen Gesichtspunkten mit dem Ziel festgelegt, eine effiziente Dienstleistung zu gewährleisten, wobei die unabdingbaren Kernaufgaben eines Schieneninfrastrukturunternehmens zu berücksichtigen sind. Durch die GmbH für Baudienstleistungen sollen marktfähige Leistungen transparent und kostengünstig erbracht werden, ohne dass sich die ÖBB-Infrastruktur AG dadurch ihres spezifischen, zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben notwendigen Fachwissens begibt. Dieses spezifische Fachwissen soll in der ÖBB-Infrastruktur AG verbleiben und weiterentwickelt werden."
Die Aufzählung der Aufgaben der GmbH für die Baudienstleistungen sollte sich jedenfalls auf die Erbringung von Baudienstleistungen für die ÖBB-Infrastruktur AG beschränken, sodass der zweite Satz der Erläuternden Bemerkungen zu § 31 Abs. 2 Z. 1 BBGneu zu lauten hat:
„Aufgabe dieser GmbH für die Baudienstleistungen sollte die Erbringung von Baudienstleistungen für die ÖBB-Infrastruktur AG sein.“
Weiters sollte in den Erläuternden Bemerkungen zu § 31 Z. 2 BBGneu der vorletzte Satz wie folgt lauten:
„Diese
Gesellschaft hat insbesondere die Aufgabe von der Genehmigungsplanung bis zur
Bauübergabe an den Betreiber Bauprojekte jedweder Art und Größe
im österreichischen Streckennetz gesamtverantwortlich in Ausübung
ihrer Bauherrenfunktion auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch ein
gesamtheitliches Projektmanagement vorzunehmen.“
Andernfalls ist für die gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 BBGneu zu errichtende Kapitalgesellschaft eine ex lege-Konzessionsfreistellung erforderlich.
Auf die Anführung des Bereiches "Technische Betriebsführung" in den Erläuterungen sollte verzichtet werden, weil es sich hierbei im Wesentlichen um elektronische Fernwirksysteme zur Steuerung des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahnanlagen, nicht jedoch um eine Aufgabe des Baudienstleisters handelt.
Wegen der Bedeutung der Bahnstromerzeugung und -verteilung für die Gestion der ÖBB-Infrastruktur AG und für die sichere Versorgung der Zugangsberechtigten sollte - wie schon anlässlich der Novelle des BBG 2003 - klargestellt werden, dass die ÖBB-Kraftwerke (einschließlich der Umformerwerke und des Bahnstrom-Verteilernetzes) der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschieden sind.
§ 34a Teilbetrieb Verschub
Mit dieser Bestimmung wird die Übertragung des Teilbetriebs Verschub der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG oder Teile desselben an die ÖBB-Produktion GmbH angeordnet. Andere bisher in Diskussion gestandene Lösungen, wie zum Beispiel die direkte Übertragung an die Rail Cargo Austria AG, sind somit nicht möglich.
Eine Harmonisierung der Bestimmungen §§ 14 und 31 BBGneu einerseits, die anordnen, dass die ÖBB-Produktion GmbH auch Verschubleistungen erbringen kann, während § 34a BBGneu vorsieht, dass der Teilbetrieb Verschub der ÖBB-Infrastruktur AG oder Teile desselben … an die ÖBB-Produktion GmbH … abzuspalten sind, ist erforderlich.
Daher wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
§ 34a BBGneu:
„Abs. 1 Der Teilbetrieb Verschub der ÖBB-Infrastruktur AG oder Teile desselben können… übertragen werden. In diesem Fall ist… abzuschließen.“
„Abs. 2 Sofern eine Spaltung zur Aufnahme gemäß Abs. 1 durchgeführt wird, gilt folgendes: Das Grundkapital…..“.
Um die Spaltung möglichst sparsam abzuwickeln, ist – analog des Entfalls des Verschmelzungsberichtes und der Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer bei den Verschmelzungen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG (§ 29a BBGneu und der Brenner Eisenbahn GmbH (§ 34 BBGneu) mit der ÖBB-Infrastruktur AG als aufnehmende Gesellschaft – folgende Bestimmung aufzunehmen:
§ 34a Abs. 3 BBGneu:
„Ein Spaltungsbericht und Prüfungen des Spaltungsvertrages durch Spaltungsprüfer der abspaltenden und der aufnehmenden Gesellschaft entfallen.“
Zur Klarstellung ist in den Erläuternden Bemerkungen zu § 34a BBGneu folgender Zusatz aufzunehmen: „Die Restvermögensprüfung bei der abspaltenden Gesellschaft bleibt hiervon unberührt."
§ 42 Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben
Hier wäre in den Erläuterungen festzuhalten, dass Gegenstand des Zuschusses nach § 42 Abs. 1 BBGneu nicht bloß der Betrieb und die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur, sondern auch alle übrigen der in § 31 Abs. 1 BBGneu demonstrativ aufgezählten Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur AG, jedoch mit Ausnahme der Instandhaltung, der Planung und des Baus der Schieneninfrastruktur sind. Weiters sollte im Hinblick auf die Rückbauverpflichtung gemäß § 29 Abs. 3 EisbG klarstellend erwähnt werden, dass der Rückbau ("Deinvestition") als Bau von Schieneninfrastruktur gilt und daher im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG zuschussfähig ist.
§ 48 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Der bisher festzulegende mehrjährige Bestellrahmen soll aus Gründen der Planungssicherheit weiterhin gesetzlich geregelt werden, sodass der letzte Satzteil des § 48 BBGneu zu lauten hat:
„…, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.“
In den Erläuternden Bemerkungen ist der diesbezügliche Satz („Die bisherige gesetzliche Vorgabe im Bundesbahngesetz, dass über die Bestellung und die diesbezüglichen Verträge hinaus ein mehrjähriger Rahmen festzulegen ist, erscheint hingegen entbehrlich, womit auch der diesbezügliche Bericht entfällt.“) zu streichen.
§ 50 Abgabenrechtliche Begünstigungen
§ 50 Abs. 2 letzter Satz vorletztes Wort BBGneu: Statt „Steuerschuldner“ sollte es „Abgabenschuldner“ heißen.
In den Erläuterungen zu § 50 Abs. 2 BBG wird mit dem angeführten Grundstückerwerb ein Anwendungsfall der Gebührenbefreiung und deren sachliche Rechtfertigung dargestellt. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass jede Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG, wenn sie direkt oder mittelbar (d.i. z.B. die Finanzierung) der Schieneninfrastruktur dient, im öffentlichen Interesse gelegen und damit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung abgabenrechtlich begünstigt ist.
§ 50 Abs. 3 ist aufgrund der Einführung neuer Konzerngesellschaften anzupassen. Hierzu sollte der Bestimmung des § 50 Abs. 3 BBG folgender Satz angefügt werden:
„Als Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zählt im Sinne dieses Bundesgesetzes und im Sinne des § 3 Abs. 4 Kommunalsteuergesetz zusätzlich auch jene Gesellschaften sowie deren Rechtsnachfolger, die in diesem Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung namentlich angeführt sind."
In den Erläuternden Bemerkungen wäre hierzu anzuführen: „§ 50 Abs. 3 enthält eine durch die Umstrukturierung erforderliche Klarstellung.“
Neu aufgenommen sollte eine Bestimmung werden, wonach der gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 Einkommensteuergesetz 1988 geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen einkommensteuerbefreit ist. Die Einkommensteuerbefreiung sollte sich auf alle im BBG idF BBSG 2003 angeführten ÖBB-Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, erstrecken. Damit würde die gesetzliche Grundlage saniert, dass es aufgrund der Bundesbahnstrukturreform 2003 zu keiner Schlechterstellung jener ÖBB-Mitarbeiter, die in keinem Beförderungsunternehmen tätig sind, hinsichtlich der Befreiung von der Einkommensteuer kommt.
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
§ 50 Abs. 4 BBGneu:
„Die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, gelten als ein Beförderungsunternehmen im Sinne des § 3 Z 21 EStG.“
§ 52a Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten
Um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Unternehmen die Pensionsverrechnung zu übernehmen hätte, wird vorgeschlagen, diese Aufgabe an die ÖBB-Holding AG oder an die von dieser beauftragte Gesellschaft zu übertragen. Weiters soll die Kostentragung der administrativen Durchführung der Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 haben, der Bund übernehmen, da dieser auch die Pensionen (Ruhestandsgehälter) bezahlt. Mit dem zweiten Satz wird klargestellt, dass die ÖBB-Holding AG oder die von ihr beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung Rechtsnachfolger der ÖBB-Dienstleistungs GmbH in dieser Angelegenheit ist.
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
§ 52a BBGneu: „Die ÖBB-Holding AG oder die von ihr beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 haben, auf Kosten des Bundes administrativ durch. Die administrative Durchführung dieser Pensionsangelegenheiten umfasst insbesondere alle bisher der ÖBB-Dienstleistungs GmbH obliegenden Informations- und Durchführungsverpflichtungen, einschließlich der im Bundespflegegeldgesetz und Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz normierten Aufgaben.“
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 52a BBGneu sollte ergänzend angefügt werden:
„In weiterer Folge sollte die Zielsetzung sein, diese Agenden an die Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau alleinverantwortlich zu übertragen.“
§ 54 Übergangsbestimmungen
In jener Zeit, als die ÖBB ein Zweig der Wirtschaftsverwaltung des Bundes, vertreten durch das jeweils zuständige Verkehrsministerium waren, sollten die eisenbahnbehördlichen Genehmigungen und Berechtigungen als erteilt gelten (in Regelungsinhalt und Zielrichtung vergleichbar § 133a Abs. 18 EisbG).
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
§ 54 Abs. 2 letzter Satz BBGneu:
„Für die vor dem 1. Jänner 1993 errichteten Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen gelten die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Baugenehmigungen und Betriebsbewilligungen als erteilt.“
Die im § 54 Abs. 3 BBGneu angeführte Übergangsbestimmung betreffend das Weiterbestehen der Organe der Arbeitnehmerschaft ist nicht geeignet, eine zweimalige Betriebsratswahl zu verhindern, da die Novelle wohl erst im Sommer 2009 vom Gesetzgeber beschlossen wird und bereits für Juni 2009 Betriebsratswahlen in den ÖBB-Konzerngesellschaften anberaumt sind.
Zusätzlich sollten folgende Übergangsbestimmungen zur Klarstellung, dass die der ÖBB-Traktion GmbH erteilte Verkehrsgenehmigung auch die nun übertragenen Verschubleistungen umfasst, aufgenommen werden:
§ 54 Abs. 5 BBGneu: „Die ÖBB-Traktion GmbH besitzt eine Verkehrsgenehmigung für die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Teilbetrieb Verschub der ÖBB-Infrastruktur AG oder Teile desselben gem. § 34a Abs. 1 an die ÖBB-Produktion GmbH abgespalten werden, ist sicherzustellen, dass die erteilte Verkehrsgenehmigung der ÖBB-Produktion GmbH die Erbringung von Verschubleistungen umfasst.“
§ 54 Abs. 6 BBGneu: „Die ÖBB-Traktion GmbH besitzt eine aufrechte Sicherheitsbescheinigung für die Erbringung von Traktionsleistungen auf der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG betriebenen Infrastruktur bis 30. Juni 2010. Es ist sicherzustellen, dass die zum Stichtag der Abspaltung des Teilbetriebs Verschub oder Teile desselben bestehende Sicherheitsgenehmigung gem. § 38 Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bzw. nach Verschmelzung der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG der ÖBB-Infrastruktur AG bis längstens 30 Juni 2010 als Sicherheitsbescheinigung gem. § 37 Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Produktion GmbH gilt.“
§ 54 Abs. 6 BBGneu wird § 54 Abs. 7.
3.2 Eisenbahngesetz
§ 58 Sonstige Leistungen
Diese Änderung geht über die Vorgaben der RL 2001/14 (Art. 5 Abs. 2 spricht nur vom Betreiber der Infrastruktur) hinaus.
Damit wären alle Leistungen des Abs. 3 auch von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) ohne die in Abs. 2 vorgesehenen Einschränkungen für Leistungen eines EVU (keine vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen, Leistungspflicht nur nach Maßgabe verfügbaren Kapazitäten und der Zumutbarkeit) zur Verfügung zu stellen.
Die beabsichtigte Ergänzung aller Bestimmungen über Serviceleistungen mit Zusatzleistungen (also z.B. Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB], Beschwerden, Strafbestimmungen) würde etwa im Falle des § 59a EisbG bedeuten: Die EVU (also je nach Kompetenz u.a. die ÖBB-Personenverkehr AG, die Rail Cargo Austria AG oder die ÖBB-Produktion GmbH) müssten ggfl. auch für jede Zusatzleistung AGB erstellen, im Internet bereitstellen und der Schienen-Control GmbH anzeigen.
Unter dem Aspekt der Chancengleichheit auf internationaler Ebene sollten die Leistungsverpflichtungen restriktiv gefasst werden oder restriktiv interpretierbar bleiben und nicht über die Erfordernisse der EU-Richtlinie hinausgehen (wenn der ÖBB-Absatzbereich Verschubleistungen obligatorisch und diskriminierungsfrei erbringen muss, eine andere Bahn aber für die gleichen Leistungen weitestgehende Vertragsfreiheit besitzt, sind weder Chancengleichheit noch Gegenseitigkeit gegeben).
Alternativ – im Falle des Zuganges zu Verschubleistungen - sollten zumindest folgende Einschränkungen sichergestellt werden:
- Zugangsrecht nur für Verschubleistungen, aber keine generelle Ausdehnung des Abs. 3,
-
Zugangsrecht nur bei Zutreffen der im Abs. 2
genannten Voraussetzungen
(= Ansatz: Verschubleistungen in den Abs. 2 transferieren),
- Klarstellung (zumindest in den Erläuterungen), dass auch für Verschubleistungen die Bestimmung des § 70 Abs. 1 EisbG anzuwenden ist, d.h., die Entgelte sind „nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes“ zu ermitteln und die Verschubleistungen sind daher keinesfalls ohne volle Kostendeckung zu erbringen.
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
§ 58 Abs. 3 EisbGneu zusätzlicher Satz:
„Soweit der Verschubbetrieb von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht wird und vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen nicht vorhanden sind, hat dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit unter Ausschluss der Diskriminierung den Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur die Durchführung des Verschubbetriebes zur Verfügung zu stellen."
Die ÖBB-Holding AG ersucht um Berücksichtigung dieser Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
DI Peter Klugar e.h. Mag. Josef Halbmayr MBA e.h. KR Gustav Poschalko e.h.
Sprecher des Vorstandes Mitglied des Vorstandes Mitglied des Vorstandes