Frau

Mag. Christa Wohlkinger

BMUKK

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

 

Kimberger/Wa/16/13

Wien, 2. Mai 2013

 

 

 

 

Betrifft:           BMUKK-13.480/0006-III/13/2012 Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Hochschul­gesetz 2005 (HG) geändert wird

                        STELLUNGNAHME

                                                                                                            

 

 

 

Sehr geehrte Frau Mag. Wohlkinger!

 

 

§ 8 (2) lautet:

„(2) Ein Lehramt ist die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits (oder eines Studiums gemäß § 38a) in Verbindung mit einem Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes, wobei für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung im Rahmen einer Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann. Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die zukünftig darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden.

An der Pädagogischen Hochschule sind im Rahmen der Ausbildung folgende Studien nach Maßgabe des Bedarfes anzubieten und zu führen:

 

- Es ist positiv zu bewerten, dass ein Lehramt mit dem erforderlichen Abschluss eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits in Verbindung mit einem Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits die Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes mit sich bringt.


 

 

- „Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung“ – damit wird im Wesentlichen die aktuelle institutionelle Trennung aufrechterhalten. Im Sinne einer zukunftsorientierten

Zusammenführung beider Institutionen im Rahmen einer universitären (Aus)bildungs- und Mitbestimmungsstruktur ist dieser Passus zu streichen! Eine Ausweitung der Kooperationspflicht auf alle Studien der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung wird gefordert.

 

Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemein­bildung) haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen und können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen - jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien - gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des § 35 Z 4a angeboten und geführt werden. Masterstudien mit fachlichen Erweiterungen, die auf einen Bachelor der Primarstufe aufbauen, haben mindestens 90 ECTS zu umfassen. Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern sind nach Schwerpunktsetzung des zuständigen Regierungsmitgliedes einzurichten und bei Bedarf zu führen. …

 

Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für die Primar- und Sekundarstufe müssen in gegenseitiger Kooperation der PH und der Universitäten angeboten werden und im Gesetz verankert werden,

damit allfälliger Kooperationsunwilligkeit entgegen gesteuert werden kann.

 

 

§ 35 Z 1 lautet:

„1. Bachelorstudien sind Studien, die entweder der wissenschaftlichen Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (z.B. Berufstätigkeit an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) oder als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2) dienen. Der Arbeitsaufwand von Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern beträgt mindestens 180 ECTS-Credits bei einer Dauer von mindestens sechs Semestern, jener von Bachelorstudien zur Erlangung eines Lehramts beträgt 240 ECTS-Credits bei einer Dauer von acht Semestern. …

 

- Was ist mit dem Titel „Berufstätigkeit an elementarpädagogischen Bildungs­einrichtungen“ gemeint?

 

 

§ 38.

(2a) Bachelorstudien haben Schwerpunktsetzungen vorzusehen (z.B. inklusive Pädagogik, Berufsorientierung, Elementarpädagogik, Mehrsprachigkeit), aus welchen im Rahmen des Studiums für die Primarstufe jedenfalls, im Rahmen der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dann zu wählen ist, sofern kein zweites Studienfach belegt wird. …


 

 

3. Lehramt für Primar- und Sekundarstufe (Sonder- und Heilpädagogik)

 

Ein Lehramt für Sonder- und Heilpädagogik im Ausmaß von 240 ECTS (BA) und 90 ECTS (MA) kann in die neue Studienarchitektur integriert werden, da dieses Lehramt ebenso wie die in Ziffer 1 und 2 nicht auf eine Schulart, sondern auf einen Altersbereich abzielt.

 

 

Diese Korrektur des Gesetzesentwurfes ist eine qualitätssichernde Maßnahme, damit Kinder mit besonderen Bedürfnissen optimal gefördert und pädagogisch betreut werden können.

Derzeit unterrichten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen Kinder mit SPF von der 0. bis zur 12. Schulstufe. Diese Altersspanne muss beibehalten werden.

Schwerpunkte in inklusiver Pädagogik können die pädagogische Arbeit mit Kindern mit den verschiedensten Bedürfnissen (Sprachheilpädagogik, Schwerstbehinderten­pädagogik, die Arbeit mit autistischem Erscheinungsbild,…) nicht ersetzen.

 

- Die Sinnhaftigkeit der Auswahl nur eines Studienfaches in der Sekundarstufe ist zu hinterfragen. Wie kann man Lehrer/innen mit nur einem Studienfach stundenplan­mäßig einsetzen? Oder geht man davon aus (siehe LDG § 43 (4)), dass Lehrer/innen in der Sekundarstufe, also auch in der AHS-Unterstufe, Unterricht in den Unterrichtsgegenständen erteilen sollen, für die sie nicht lehrbefähigt sind?

 

 

§ 51 (2c) Zum Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die die durch Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen im Hinblick auf die persönliche und fachliche Eignung erfüllen. …Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind sowohl im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens als auch im Verlauf des Studiums geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.“

 

Wortidente Formulierungen wie im § 41 (3) und § 51 (2c) Hochschulgesetz sind in das Universitätsgesetz aufzunehmen.

 

 

§ 59 Abs. 2 Z 6 lautet:

„6. in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) - insgesamt jedoch zweimal - negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,“


 

 

- Trägt zur Steigerung der Qualität bei!

 

 

§ 80 (8) Inkrafttreten

 

- Warum wird bereits beim Inkrafttreten der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU! hinsichtlich der Bachelorstudien zur Primarbildung (soll mit 1. Oktober 2015 in Kraft treten) und für die Sekundarbildung (soll mit 1. Oktober 2016 in Kraft treten) unterschieden?

 

 

Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82c.

 

Die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 35 Z 1a nach Absolvierung eines sechssemestrigen Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes setzt die Erbringung weiterer 60 ECTS-Credits durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität voraus.“

 

Ein solches Erbringen von zusätzlichen 60 ECTS in berufsbegleitender Form wird sicherlich Probleme mit sich bringen! - zeit­liches  und personelles Problem! In diesem Zusammenhang stellt sich auch hier wieder die Frage, was die Berufsbiografie eines Lehrers/einer Lehrerin wert ist!

 

 

„Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

§ 86. (1) …

Dieser hat folgende Aufgaben: …

 

3. Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Quali­tätssicherungseinrichtung …

 

In Zukunft müssen  Universitäten und Pädagogische Hochschulen als gleichwertige Einrichtungen zu sehen und zu behandeln sein. Es müssen Pädagogische Hochschulen und Universitäten in allen Studien der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung zur Kooperation mit der jeweils anderen Institution verpflichtet werden.

 

 

Da das Dienstrecht NEU! noch in der Verhandlungsphase steckt, sind für die Übergangszeit unter anderem Änderungen im derzeit gültigen LDG zeitgleich vorzunehmen:

 

- Änderungen in den Ernennungserfordernissen (Artikel II, Verwendungsgruppe L2a2) sind so vorzunehmen, dass die Einstufung deutlich über L2a2 hinausgeht.

 

 

In einem neuen Dienstrecht sind unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

- Eine masterwertige Ausbildung bedingt eine masterwertige Besoldung.

- Eine einheitliche Induktionsphase in Quantität und Qualität für alle Lehrämter.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

für die Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer

 

 

 

 

 

 

Paul Kimberger

Vorsitzender

 

 

 

F.d.R.d.A.: Peter Böhm, Andrea Masek