Zahl: PrsG-402.16

Bregenz, am 24.04.2013

 

 

 

 

 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
SMTP:  brigitte.juraszovich-szirota@bmask.gv.at

 

Auskunft:

Mag. Patricia Fend

Tel.: +43(0)5574/511-20214

 

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird; Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 3. April 2013, GZ. BMASK-40101/0007-IV/9/2013,

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

 

Zu Z. 3 (§ 2a):

In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird als Berechnungsgrundlage für die Feststellung des Versorgungsgrades u.a. auf die Daten der Pflegedienstleistungsstatistik verwiesen. Der Verweis auf die Daten der Pflegedienstleistungsstatistik ist offen formuliert; es können somit die auf der Grundlage des § 2 iVm § 3 der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV 2012) obligatorisch und/oder optional zu meldenden Daten als Bezugsgröße für die Berechnung des Richtversorgungsgrades herangezogen werden.

 

Auf der Grundlage der PDStV 2012 arbeitet Vorarlberg an einer Optimierung der Datensysteme und -grundlagen einschließlich der Bereinigung betreffend Doppelerfassungen in den Kernleistungen gem. § 3 Abs. 1 des Pflegefondsgesetzes (PFG). Soweit aufgrund der PDStV 2012 bereits gemeldete Daten in Zukunft als Bemessungsgrundlage für die Erfüllung von Kriterien herangezogen werden (z.B. bei der Messung des Anstiegs der ambulanten Versorgung), ist schon aus Sachlichkeitserwägungen zu gewährleisten, dass von vergleichbaren (nämlich den bereinigten) Datengrundlagen ausgegangen wird.

 

 

 

Zu Z. 4 (§ 3 Abs. 3, vorletzter Satz):

Hier wäre eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass von einer Gesamtbetrachtung der „nichtstationären Angebote“ gem. § 3 Abs. 1 Z. 1, 3, 4, 5 und 6 PFG ausgegangen wird. Entscheidend sollte sein, dass die Versorgung in den nichtstationären Bereichen insgesamt gestiegen ist und nicht zwingend in jedem einzelnem Segment. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Planung, Steuerung und in weiterer Folge die Schaffung der nichtstationären Angebote Flexibilität im Hinblick auf Bedarfsgerechtigkeit nach regionalen Erfordernissen mit möglichst integriertem Ansatz (inter- und intraspezifisch abgestimmte Angebotsformen) erfordert. Dieser Planungsansatz wird in Vorarlberg bereits verfolgt und in Zukunft noch verstärkt.

 

Aus den gleichen Überlegungen wird vorgeschlagen, dass von dem im Entwurf vorgesehenen Vergleich der nichtstationären Versorgung im Jahr 2014 abgesehen wird und nur die Daten von 2016 mit dem Niveau von 2011 verglichen werden.

 

Zum Richtversorgungsgrad generell wird abschließend angemerkt, dass dieser die tatsächliche Versorgungssituation nur unvollständig widerspiegelt. Dies, weil die Selbstzahler nicht abgebildet, bei den Pflegegeldbeziehern auch behinderte Menschen miteinbezogen (deren Sachleistungen aber vom Pflegefonds ausgenommen sind) und weiters die Leistungen der informellen Pflege nicht abgebildet sind. Der zuletzt genannte Leistungsbereich ist ein wesentlicher Beitrag zum gesellschaftlichen Gesamtauftrag für die Sicherung der Langzeitpflege, ohne den eine nachhaltige umfassende Versorgung nicht zu gewährleisten wäre. Letztlich sollte die Versorgungssituation im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Leistungssegmente (Geld- und Sachleistungen, präventive Maßnahmen etc.) bewertet werden.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

                                                                        Für die Vorarlberger Landesregierung

                                                                                           Die Landesrätin

 

 

 

                                                                                     Dr. Bernadette Mennel

 

 

  

 


 

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