An das

Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

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Wien, am 2. Mai 2013

Zl. B,K-400/020513/GK,DR

GZ: BMASK-40101/0007-IVF/9/2013

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Der Zweckzuschuss des Bundes an die Länder und Gemeinden wird gewährt, wenn der Richtversorgungsgrad von 55 % der Bundespflegegeldbezieher erreicht wird. Die gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich (stationäre Pflege- und Betreuungsdienste), sondern der Mobilen Betreuung, teilstationärer Tagesbetreuung, Kurzzeitpflege und alternativen Wohnformen sowie Maßnahmen für ein Case- und Care-Management zuzurechnen sind.

 

In Oberösterreich werden zB gerade im Bereich der mobilen Betreuung und Hilfe von einer Person verschiedene Leistungen nebeneinander in Anspruch genommen (z.B. die Hauskrankenpflege und Mobile Betreuung). Es muss für solche Fälle daher auch ermöglicht werden, dass beide dieser Komponenten zur Anrechnung kommen können, sodass die 55 % leichter erreicht werden. Der Sozialhilfeträger hat in diesen Fällen der Doppelbetreuung auch eine doppelte Leistung mit den entsprechenden finanziellen Aufwendungen zu erbringen.

 

Daneben ist betreffend § 2a Abs. 1 in den Erläuterungen klarzustellen, dass die im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Bundesland, so verstanden werden,  dass auch die sog. „Selbstzahler“ als auch die „Teilzahler“ unter dem Begriff „betreute Personen“ zu subsumieren sind. 

 

Die Herabsetzung des derzeit vorgeschlagenen Richtversorgungsgrades auf 50 % wäre wünschenswert. Darüber hinaus wird es als sachgerecht erachtet, im Zuge der Festlegung des Zielwertes beim Richtversorgungsgrad die Bezieher von Behindertenhilfe auszunehmen bzw. eine Altersklausel aufzunehmen. Die Festlegung, dass zumindest 40 % der nicht abgeholten Mittel für ein Bundesland in das nächste Jahr übertragen werden können, wird begrüßt.

 

Klarstellungsbedarf ergibt sich bei der Erfüllung des Tatbestandes gem. § 3 Abs. 3 des Entwurfes. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 3 hat daher hervorzugehen, dass als „Erfüllungstatbestand“ für die gewährten Zweckzuschüsse die Versorgung im nichtstationären Bereich in den Angeboten gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 in Summe genügt. 

Im letzten Satz des § 3 findet sich außerdem der Passus, dass die Versorgung im nichtstationären Bereich „… im Jahr 2014 und 2016 …über dem Niveau von 2011“ liegen muss. Hier sollte im Hinblick auf zu § 7 Abs. 6 des Gesetzesentwurfes auf die Jahresangabe „2014“ verzichtet werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

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