Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (ÖAR)
Dachorganisation der
Behindertenverbände Österreichs

Dr. Christina Meierschitz · DW 119

E-Mail: ch.meierschitz@oear.or.at

 

 

 

 

 

Stellungnahme der

Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR), Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs,

zum Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird

(GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird

(MTD-Gesetz-Novelle 2013)

BMG-92250/0021-II/A/2/2013

 

 

Die ÖAR erlaubt sich, zu oben angeführtem Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:

Die ÖAR begrüßt die geplante gesetzliche Regelung, dass pflegende Angehörige auch von diplomiertem Pflegefachkräften zu ärztlich angeordneten Tätigkeiten eingeschult und unterwiesen werden können. Dies erleichtert doch die tägliche Praxis für viele pflegebedürftige Menschen und deren Familien erheblich.

Im Zuge der Novelle erlaubt sich die ÖAR erneut auf langjährige Forderungen einiger ihrer Mitgliedsverbände hinzuweisen:

Nach den Bestimmungen des GuKG müssen Einrichtungen, die Menschen mit Behinderung aller Pflegestufen (Bundespflegegeldgesetz) betreuen, ständig diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (DGKPP) beschäftigen. Dies ist jedoch aus finanziellen und organisatorischen Gründen meist nicht möglich, aber auch fachlich keinesfalls sinnvoll. Damit wird unter anderem die Lebensqualität der betroffenen Menschen sogar oftmals gravierend eingeschränkt, da für einzelne, auch intime Unterstützungsleistungen diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal beigezogen werden muss. Zudem steht das mehrheitlich pädagogische Personal dieser Einrichtungen immer wieder vor der Wahl - gesetzlich nicht gedeckte Pflegehandlungen durchführen zu müssen, mit dem Risiko einer Strafverfolgung und Haftung im Schadensfall.

Um den Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gerecht zu werden, wären folgende Änderungen im GuKG erforderlich:


 

Gesetzesvorschlag:

Änderung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:

 

§ 3 a Abs. 3:

„Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens 12 behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.

Dies gilt ebenso für Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern extramuraler Dienste der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen außerhalb von Einrichtungen der Behindertenbetreuung unterstützen.“

 

§ 3 a Abs. 5:

„Personen gem. Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzte sind berechtigt darüber hinaus an Personen gem. Abs. 3 die in § 15 Abs. 7 genannten Tätigkeiten zu übertragen. Die übertragende Person hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass jene Person, an die eine bestimmte Tätigkeit übertragen wird, über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung im erforderlichen Ausmaß zu dokumentieren. Die Aufsicht hat im Sinne des § 84 Abs. 5 zu erfolgen.“

 

§ 3 c Abs. 1 GuKG:

„Einzelne pflegerische Tätigkeiten an Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen kognitiven, psychischen und sozialen Beeinträchtigungen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, dürfen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Einzelfall nach Maßgabe der Abs. 2 – 5 Laien angeordnet und von diesen ausgeübt werden. Dies gilt nicht

1. im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie

2. bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person. Die Übertragung im Rahmen von Kindergärten, Horten oder Schulen – unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Personen - ist zulässig.“

 

Änderung § 15 Abs. 7 GuKG:

Ergänzung im ersten Satz:

„…Folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3 a Abs. 3, 3 b und 3 c weiter zu übertragen: …“

1 – 7:

„§ 3 a Abs. 5, § 3 b Abs. 3 – 6 und § 3 c Abs. 2 – 5 sind anzuwenden.“

 

Änderung § 84 GuKG:

Ergänzung Abs. 5:

„…Dies gilt auch bei Personen gemäß § 3 a Abs. 3, denen Tätigkeiten gem. § 3 a Abs. 5 übertragen wurden.“

 

Eine diesbezügliche Änderung des § 50a ÄrzteG 1998 wäre erforderlich.

 

Die Stellungnahme wurde auch ans Präsidium des Nationalrates auf elektronischem Weg übermittelt.

 

Wien, am 15.5.2013