Stellungnahme der Gewaltschutzzentren Oberösterreich und Steiermark
zum Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)
27.5.2013
Die Gewaltschutzzentren begrüßen grundsätzlich Bestrebungen zur Verbesserung des Gewaltschutzes und finden die nunmehrige Intention, Schutz und Sicherheit von bestimmten weiteren Personen, die von Gewalt im sozialen Nahraum betroffen sind zu erhöhen dem Grunde nach wichtig und richtig.
Die im vorliegenden Entwurf in § 38a Abs 1 Z 2 unter 14jährige Kinder als gefährdete Personen betreffende geplante Erweiterung des Betretungsverbotes in Schulen und institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen und deren Ausgestaltung geht den stellungnehmenden Gewaltschutzzentren Oberösterreich und Steiermark in den zu erwartenden möglicherweise negativen Auswirkungen und Begleiterscheinungen allerdings zu weit.
Der Ausspruch eines Betretungsverbotes gegenüber einem Gefährder in Hinblick auf diese Orte ist ein Akt, der für sich gesehen keinen Widerspruch erzeugt. Betretungsverbote zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen wirken aber erfahrungsgemäß in der Regel auch darüber hinaus, indem ein Gefährder einen allfälligen Kontakt zur gefährdeten Person - in der Regel die Partnerin bzw. Mutter von Kindern im Haushalt – sowie zu den Kindern meidet, es sei denn, er hat eine Vereinbarung mit der (anderen) sorgeberechtigten Person, in seltenen Fällen, aber dennoch z.B. ein Kind von Kindergarten, Schule oder Hort abzuholen, welche durch ein Betretungsverbot nach häuslicher Gewalt eine konkrete Wohnung betreffend nicht zwangsläufig obsolet wird.
Sollte der Bedarf einer Ausdehnung eines Betretungsverbotes bestehen, dürfte in den meisten Fällen mit einer zeitnahen einstweiligen Verfügung mit Kontakt- und Aufenthaltsverbot u.a. auch in den Schulen und institutionalisierten Kinderbetreuungseinrichtungen wie bisher das Auslangen gefunden werden.
Vom Anlassfall dieses Gesetzesentwurfes her betrachtet – der Ermordung eines Buben durch seinen Vater in der Schule – ist nicht zu erwarten, dass schwere, allenfalls angekündigte Gewalt mit diesen geplanten Maßnahmen zu verhindern sein wird. Ein Gefährder, der vorhat, Kontakt zu Kindern in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zu erlangen um Gewalt auszuüben oder eine gefährliche Drohung umzusetzen wird Mittel und Wege finden, das auch zu tun, weil mögliche Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an öffentlichen Orten dazu nicht weitreichend genug sind, z.B. sich in ein üblicherweise unversperrtes Schulgebäude Zutritt zu verschaffen oder außerhalb der 50 Meter Bannmeile an einer Straßenecke oder bei einer Haltestelle zu warten. Dass bei so genannten „Hochrisikofällen“ mit der Erweiterung des Betretungsverbots keine Abhilfe geschaffen wird, wurde bereits in den Erläuterungen zutreffend ausgeführt.
Die Exekutive wie auch die zu verständigenden Einrichtungen sind strukturell und praktisch nicht für eine Umsetzung eines erweiterten Betretungsverbotes ausgestattet. Im Wesentlichen erscheinen die damit verbundenen notwendigen Vorkehrungen eines verstärkten Personaleinsatzes – bei der Exekutive mit sektorenübergreifenden Maßnahmen und Verständigungen sowie die notwendige Schulung pädagogischen Personals im Umgang mit Gefährdern im sozialen Nahraum keinesfalls als Begleitmaßnahme ausreichend durchdacht und abgesichert.
Zum einen dürfen die Verantwortung sowie die notwendigen weiteren Schritte des einschreitenden Polizeiorgans nicht unterschätzt werden, was die Verhängung eines auf Kinder erweiterten Betretungsverbotes in Kindergarten und Schule anlangt. Die Einschätzung, ob ein Kind direkt oder indirekt gefährdet bzw. von Gewalt betroffen ist, ist schwierig und erfordert eine grundlegende Fachlichkeit bzw. im Zweifel eben die Verhängung eines erweiterten Betretungsverbotes. Darüber hinaus bestehen bereits in der derzeitigen Gesetzeslage ausgedehnte Informations- und Verständigungspflichten: Übermittlung des Betretungsverbotes an die Sicherheitsbehörde, an das Gewaltschutzzentrum und die Jugendwohlfahrtsbehörde, welche in der Regel per Fax oder E-Mail erfolgt. Mit der Ausdehnung des Betretungsverbotes auf Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist der Informationsfluss auch dorthin notwendig und bei zuständigkeitsübergreifenden Maßnahmen ist auch die dort zuständige Polizeiinspektion zu informieren. Es ist ein nicht unbeträchtlicher Aufwand, diese erweiterten Zuständigkeitsbereiche wahrzunehmen. Würde es nicht um das heikle Thema Gewalt und mögliche anhaltende Gefährdung gehen, wären die Bedenken dagegen auch nicht so groß. Bei „Gefahr“ schrillen Alarmglocken und rationales Handeln kann nur erwartet werden, wenn der Umgang damit gewusst und reflektiert wird. Wenn die Information über ein aufrechtes Betretungsverbot an die Kindergarten- oder Schulleitung geht, hat diese die Verantwortung, Sicherheitsüberlegungen anzustellen bzw. auch anderen Personen wie den zuständigen KlassenlehrerInnen, im Kindergarten etwa der gruppenleitenden Pädagogin oder allen sonstigen (potentiell) zuständigen Betreuungspersonen dazu Mitteilung zu machen. So ist zu erwarten, dass ein oft größerer Personenkreis involviert wird, was auch eine besondere Dynamik von Unruhe und Furcht erzeugen könnte, welche sich nachteilig auf die Gruppe, Klasse oder die gesamte Einrichtung, vor allem aber auf das betroffene Kind auswirkt. Es besteht die Gefahr, dass dieses stigmatisiert, ausgegrenzt, ja sogar traumatisiert wird.
Auch wenn in den Erläuterungen eine nötige umsichtige Vorgangsweise seitens der Polizei betont wird, ist sie in Anbetracht der Fülle an Erledigungen und der zu erwartenden Unwägbarkeiten in diesem Zusammenhang mehr als fraglich. Hier wäre tatsächlich im Sinne des Kindeswohls die fachliche Zuständigkeit der Jugendwohlfahrt in Anspruch zu nehmen, in dem sie auch bei Kindeswohlgefährdung gefordert ist, die notwendigen Schritte zu setzen.
Im Zusammenhang mit Zusicherungen der Innen- sowie Frauenministerin für „zusätzliche Maßnahmen“ wie Gefährdungseinschätzungsinstrumente für die Polizei, Ausbau der Täterarbeit, Hochrisikofallkonferenzen und Schulungen für PädagogInnen in Kinderschutz wäre interessant zu erfahren, wie weit diese finanziert werden, handelt es sich bei bundesweiter flächendeckender Umsetzung um relativ umfangreiche zeit- und kostenintensive Vorhaben. Auch bei den Instrumentarien der Gefährdungseinschätzung sowie im Umgang damit haben sich österreichweit bereits verschiedene Instrumente etabliert. Die Gewaltschutzzentren präferieren eher ein Vorgehen mit dem „DyRiAS“ mit konkreten Folgerungen am Einzelfall gemessen. Der in Wien propagierte Einsatz von „MARACS“ scheint für die Bundesländer weniger zielführend.
Alles in allem wird in Anbetracht der gravierenden Einwände zu diesem zentralen Punkt der Erweiterung des Betretungsverbotes auf Schule und institutionelle Kinderbetreuung im Gesetzesentwurf nur darauf fokussiert und andere in dem einen oder anderem Punkt positive Änderungen im Entwurf nicht näher kommentiert.
Seitens der Stellung nehmenden Geschäftsführerinnen der Gewaltschutzzentren OÖ und Stmk ergeht daher das Ersuchen, diesem Gesetzesentwurf nicht näher zu treten, sondern in geeigneter und angemessener Form die Debatte über mögliche Verbesserungen wieder aufzunehmen, breit zu fächern und auf dem Erfahrungshintergrund v.a. der Gewaltschutzzentren mit den bisher über 80.000 Betretungsverboten zielführende Vorschläge auszuarbeiten.
Ergänzend dazu wird auch die Stellungnahme der Gewaltschutzzentren OÖ und Stmk zu den ersten Reformüberlegungen nach dem Mordfall in St. Pölten vom August 2012 angefügt, in der insbesondere auch auf den Umgang mit „Hochrisikofällen“ eingegangen wird.:
Gewaltschutz: Der Zweck heiligt nicht alle Mittel
Das Gewaltschutzgesetz ist ein internationales Vorreitermodell und hat sich seit der Einführung im Jahr 1997 sehr bewährt. Das zeigen mehrere Evaluierungen, die bestätigen, dass weggewiesene Menschen sich meist an das Betretungsverbot halten und betroffene Opfer dieses Instrument als tauglich zum Schutz und zur Reduktion, nicht aber zur Verhinderung weiterer Gewalt sehen. Das Gewaltschutzgesetz ist keine Therapiemaßnahme, sondern dient der Deeskalation und dem Schutz der Betroffenen. Darüber hinaus möchte der Staat den gewalttätigen Personen ein klares Zeichen geben, dass Gewalt, auch im privaten Bereich, in Österreich nicht geduldet wird. Das Gewaltschutzgesetz verfügt des Weiteren über ein geregeltes Kooperationsnetz zwischen Polizei, Gerichten und Gewaltschutzzentren, das sicher stellen soll, dass allen Involvierten Hilfe und Unterstützung zukommt und keine Lücken entstehen. In bisher annähernd 80.000 ausgesprochenen Wegweisungen und Betretungsverboten in Österreich ist es in vielen Fällen gelungen, Gewalt nachhaltig zu beenden.
Eine tragische Einzeltat wie sie in St. Pölten geschehen ist, liegt weder am Versagen des Gewaltschutzsystems, noch am Versagen einzelner Personen. Auch die Einführung eines automatischen Kontakt- und Aufenthaltsverbotes würde solche Hochrisikofälle nicht verhindern.
Im Folgenden möchten wir zur Diskussion „Ausdehnung des polizeilichen Betretungsverbotes auf Kindergärten, Horte und Schulen“ noch folgende Überlegungen einbringen:
Besser wäre es, ein Modell zu entwickeln, indem die jedenfalls informierte und zuständige Stelle (Jugendwohlfahrt) sich kurzfristig ein Bild der Gefährdung machen muss (auch im Journaldienst) und sich dazu mit der von Gewalt betroffenen Person, als auch mit allen befassten Einrichtungen, wie Polizei, Gewaltschutzzentrum u.a. in Verbindung setzen kann, um die nötigen Maßnahmen zur Sicherheit der Kinder zu treffen. Diese können nach Maßgabe auch die Information an Kindergarten/Schule/Hort mit entsprechend gezielten auf den Einzelfall abgestimmte Verhaltensempfehlungen enthalten. Ergibt eine Gefährdungseinschätzung nach wie vor oder aktuelle Tatbegehungsgefahr ist ohnehin die Justiz von dieser Annahme zu informieren und allenfalls Untersuchungshaft zu verhängen. Ein Handlungsbedarf in diese Richtung erfordert Professionalität und vernetztes Vorgehen von für Gewaltschutz bzw. Kinderschutz zuständigen Einrichtungen.
Umgang mit Hochrisikofällen!
Nicht immer sind Hochrisikofälle von vornherein erkennbar. Bei geschätzten etwa zwei bis fünf Prozent der ca. 15.000 KlientInnen, die die Gewaltschutzzentren Österreichs jährlich beraten, stellt sich die Situation jedoch als hoch gefährlich dar. Dafür werden im Rahmen eines sog. „Bedrohungsmanagements“ zusätzliche Maßnahmen von Seiten des Gewaltschutzzentren, der Polizei, der Strafgerichte und anderen involvierten Einrichtungen erarbeitet. In solchen Ausnahmefällen wäre ein zusätzlicher Schutz für die Kinder im Rahmen eines Betretungsverbotes wünschenswert. Die Möglichkeit eines solchen Kontaktverbotes gibt es derzeit auf Antragstellung in zivilrechtlicher Form oder als „gelinderes Mittel“ in Form eines Gelöbnisses gegenüber der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Anzeigen bzw. der Prüfung der Zulässigkeit der Untersuchungshaft.
Einer Tatbegehungsgefahr ist allerdings ultima ratio mit Untersuchungshaft zu begegnen. Im § 173 Abs. 3 ist explizit angeordnet: „Bei der Beurteilung von Tatbegehungsgefahr nach Abs. 2 Z 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen … ausgeht.“
Dies wird bei hoch eskalierten Gewaltsituationen mit schweren Verletzungen und/oder gefährlichen Drohungen in der Regel seitens der Gewaltschutzzentren auch an die zuständigen Staatsanwälte/Staatsanwältinnen in Stellungnahmen kommuniziert. Eine Untersuchungshaft schafft zumindest in der Akutsituation Sicherheit für Gewaltopfer und wäre mit flankierenden Maßnahmen der Ansprache und Unterstützung von Gewalttätern/Gewalttäterinnen in gerichtlichem Gewahrsam ein Weg zur Deeskalation und Risikominderung.
Ein bereits bewährtes System des Gewaltschutzgesetzes soll fortgeführt und weiterentwickelt werden. Die jetzt angedachten Ausdehnungen sind in dieser Form nicht dazu angetan, das Ziel einer Verbesserung bzw. einen Lückenschluss zu erreichen. Es gilt nach den Erfahrungen der Gewaltschutzzentren bestehende Regelungen effizienter anzuwenden und bereits zuständige Einrichtungen in die Pflicht zu nehmen. Dazu braucht es vor allem Sensibilisierung, Bewusstseinsbildung sowie Schulung der befassten Personen in den zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und vernetzte Kooperation. Die institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen und der Exekutive kann hier nur Vorbild sein.
Marina Sorgo MA, Geschäftsführerin Gewaltschutzzentrum Steiermark
DSA Maga. Maria Schwarz-Schlöglmann, Geschäftsführerin Gewaltschutzzentrum OÖ