Bundeskanzleramt

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1014 Wien

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-33/123-2009

 15.6.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BKA-600.883/0046-V/8/2009

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Das geplante Vorhaben berücksichtigt nicht die vergaberechtlichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (im Folgenden als „PSO-Verordnung“ bezeichnet) und unterwirft im Ergebnis die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs dem strengen Regime des Bundesvergabegesetzes 2006, ohne dass dies auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geboten wäre. Die Frage der Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes 2006 auch auf die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs ist vor allem vor dem Hintergrund der im Art 4 Abs 5 der PSO-Verordnung enthaltenen Möglichkeit der zuständige Behörde zu sehen, die Betreiber dazu zu verhalten, bestimmte Sozialstandards einzuhalten: Durch einen ausschließlich den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Ausschreibungswettbewerb geraten die heimischen Bus- und Bahnunternehmen mit qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen unter Druck und müssten mit (ausländischen) Billiganbieter konkurrieren. International ist zu beobachten, dass sich die Arbeitsbedingungen (Ruhezeiten des Fahrpersonals etc) in liberalisierten Märkten stetig verschlechtern. Dieser Entwicklung wird durch das geplante Vorhaben Vorschub geleistet. Bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs muss daher die Einhaltung von sozialen Kriterien eine wesentliche Rolle spielen – das Bundesvergabegesetz 2006 erlaubt jedoch keine Bedachtnahme auf soziale Kriterien.

Es wird daher vorgeschlagen, im § 10 folgende zusätzliche Ausnahme aufzunehmen:

„18.     für die Vergabe von Aufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates fallen.“          

 

2. Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes 2006 hat sich die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Fragen der vergaberechtlichen Behandlung von In-House-Vergaben wesentlich geändert (vgl dazu etwa die Urteile vom 13. November 2008 in der Rechtssache C-324/07 sowie vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-458/03). Diese Änderung in der Rechtssprechung sollte auch im § 10 Z 7 BVergG 2006 nachvollzogen werden.

Die lit a des § 10 Z 7 BVergG 2006 sollte daher lauten:

„a) über die er allein oder gemeinsam mit anderen öffentlichen Stellen sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen dieser Einrichtungen ausschlaggebenden Einfluss ausübt und“  

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

 

zur gefl Kenntnis.