Österreichisches Trainingszentrum für NLP & NLPt

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Widerhofergasse 4

Tel 01 3176780

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin

Sehr geehrter Herr Vizekanzler

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete


Der Entwurf zum neuen Psychologengesetz ist von der Absicht her grundsätzlich zu begrüßen. Er ist über weite Strecken gut gelungen und kann nach Beseitigung  der Unschärfen und Irrtümer dem Berufsstand sehr nützen.


Einige Detailbestimmungen sind aus unserer langjährigen berufsübergreifend fachlichen Sicht (www.nlpzentrum.at/zp )  allerdings mißverständlich,  teils unnötig bürokratisch und  Ressourcen blockierend, vermutlich nicht EU Gemeinschafts und Verfassungsrechts konform , manche sachlich problematisch , manche potentiell

Konsumenten schädigend ,manche an der Realität vorbei.


Im Einzelnen :


  §4 (3). Es macht keinen Sinn, die Nostrifizierung auf Österreich zu beschränken, alle anderen Nostrifizierungen bzw Anerkennungen von Ländern gemäss §4(1) müßten genauso akzeptabel sein. .Sonst käme es zB dazu, dass eine rhochqualifizierte Psychologin aus Südafrika oder Singapore,  die den Beruf in England ausüben darf bzw anerkannt hat, in Österreich, wo sie aus privaten Gründen hinzieht,  nochmals nostrifizieren muss. Das widerspricht auch der Idee des Gemeinschaftsrechtes.


§ 6(4)  Die Gewerbeordnung legt die Bezeichnung psychologische Beratung  seit 1989 sehr klar fest.  und umfasst mit den Beschreibungen


" Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.   etliche  Bereiche der Gesundheitspsychologie . Die negativ  Formulierung " findet keine Anwendung"  schafft keine rechtverbindliche Klarheit für KonsumentInnen.



Es gibt dzt ca 4000 Inhaber von LSB Gewerbescheinen,   davon ca 35 % Akademiker die z.Teil sehr gut psychologisch beratend arbeiten. 10-15 % davon haben auch eine Eintragung als Gesundheits, klin Psychologe ud/oder Psychotherapeut. Die vorschriebene Anzahl der Ausbildungsstunden in  Methodik ,Selbsterfahrung und Krisenintervention ist für den Gewerbeschein LSB höher als die im neuen PG Entwurf normierte.

Es ist die Frage, ob diesen Menschen nicht auch eine sinnvolle Übergangsregelungs zum Gesundheitspsychologen . ermöglicht werden werden kann, etwa :

"Absolventen eine Magister oder Masterstudiums oder externer M.Sc Lehrgänge universitären Charakters mit mindestens 3 Jahren LSB Berufspraxis können bis 5 Jahre nach in Kraft treten des PG auch eine Ausbildung zur Gesundheitspsychologin beginnen, wobei die Selbsterfahrung, Methódik und Supervision angerechnet werden kann, soferne diese bei Psychotherapeutinnen und Fachärztinnen für Psychiatrie absolviert wurde. Dies könnte ca 2-400 Personen betreffen.

 

§ 9 (1)

ist unnötig einschränkend und ministerielle Kapazität bindend .Um die Ausbildungskontinuität zu gewährleisten und sicherzustellen  ist es ausreichend, allen derzeitigen Anbietern, die seit mindestens zB 3 Jahren ausbilden, das Recht einzuräumen, nach dem neuen Curriculum auszubilden. Sie haben dies lediglich dem Ministerium binnen 3 Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes  mitzuteilen und auch gleichzeitig  die Namen zusätzlicher Lehrender und das Curriculum bekannt zugeben.

 

§ 9 (1) Der Ausschuß des Psychologenbeirates ist strukturell befangen, da sich im Psychologenbeirat  derzeit zwei  Anbieter, nämlich BÖP, krit Psychologie und demnächst auch  Psychologenforum befinden. In der Vergangenheit wurden von den Vertretern dieser Anbieter massive Interventionen und Verzögerungen getätigt,  die im Interesse der eigenen Ökonomie gelegen waren   und andere Anbieter wirtschaftlich geschädigt haben. Das ist auch  durch VwGH Erkenntnis nachweisbar

 

§9 (3) regionale Bedürfnise ist ein Rückfall in  "alte Zunftregelungen " und widerspricht der verfassungsmässig gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung . Das ist ersatzlos zu streichen !!





§ 11 (1) Es erscheint sinnvoll, den Absolventen des Psychologiestudiums, die  über eine von der Gewerbeordnung geforderte LSB Ausbildung verfügen, auch Anrechnungsmöglichkeiten für diese h in Krisenintervention, Beratungsmethodik und Kommunikation zu schaffen ,wenn diese bei Psychotherapeuten und Fachärzten für Psychiatrie gemacht wurden.

 

§ 13 geht teilweise an der Lebensrealität vorbei:

Beispiel 1

Ein Psychologe mit Dr. phil , der im Rahmen seiner seit 25  Jahren bestehenden  Unternehmensberater tätigkeit (Gewerbeschein ) selbst entwickelten Persönlichkeitstest bei Management Begutachtungen einsetzt, ist damit mit Berufsverbot belegt, da ja Diagnostik sehr häufig auch das Gesundheitsverhalten und Gesundheitsrisken berührt.
Beispiel 2

Linguistin, Dr. phiil, angestellt in neurologischer Klinik macht seit 20 Jahren- hochkompetent regelmässige linguistische und neuropsychologische Tests neurologischen Patienten.

Die Novelle bedeutet für Sie ein Berufsverbot Für diese und ähnliche Situationen bedarf es einer intelligenten Ausnahmeregelung, zumindest für  seit 5 Jahren erfahrene Akademiker. Zur Frage der Überschneidung von psychotherapeutischer und gesundheits/klinpsychologischer Testtätigkeit schliessen wir uns der Stellungnahme des Bundesverbandes für Psychotherapie an.


§ 16 (1)  müsste ergänzt werden um die Personen, die lt PG in der Übergangsegelung in die Liste der Gesundhets und klinischen Psychologen eingetragen wurden, andererseits sich ja aus dieser Besimmung ein Berufsverbot herauslesen lassen könnte.


§ 15 (3) 3  und § 24 (3)3  und ermöglichen es Gesundheits und klinischen PsychologInnen, die selbst keine h Selbsterfahrung hatten, Selbsterfahrung zu vermitteln. Hier ist entweder gesamt davon Abstand zu nehmen, oder  auf ein Mindeststundenmaß, zB 75 h Einzelselbsterfahrung, 240 psychotherapeutischer oder Beratungsmethodik  oder den Status Pt.i.A. u.S als Voraussetzung abzustellen. Es kann ja  nicht im Sinne des Konsumentenschutzes und der Qualitätssicherung sein, wenn wissenschaftlich tätitge GesundheitspsychologInnen ohne Selbsterfahrung nun   Selbsterfahrung für Gesundheits und klinische Psychologen anbieten. Selbst i Propädeutikum waere das undenkbar, gesetzwidrig und nicht anrechenbar





Ebenso sollte  50% der Supervision zum GesPsy oder klinPsy auch durch erfahrene PsychotherapeutInnen und FachärztInnen f Psychiatrie möglich sein. Diese berufsübergreifende Zusammenarbeit würde unnötige Flaschenhälse reduzieren und fachliche Zusammenarbeit stärken und Vorurteile reduzieren

§ 39

Wir empfehen hier eine Angleichung der Deckungssummen an die der Mediatoren, Damit würde dies für die Versicherer das gleiche Risiko darstelllen und könnten wesentlich günstiger angeboten werden.


§ 41. Da vermutlich es in Zukunft weitere psychologische Berufsvereingungen geben wird, müssten diese, zB ab mindestens 100 Mitgliedern auch einen Sitz im Psychoogenbeirat haben.
Ebenso ist wegen der fachlichen Diskussion und der Beseitigung von Ungleichbehandlung durch Informationsvorsprünge notwendig, dass - ähnlich wie im Psychotherapiebeirat- jede ermächtigte Ausbildungseinrichtung eine Vertreter delegiert.

Für weitere Details stehen wir gerne zur Verfügung


Hochachtungsvoll


Fh Prof Mag.Dr Ingrid Senk  eh

Klinische & Gesundheitspsychologin

Mediatorin & Psychotherapeutin  (SF)

Vorstandstellvertreterin


Univ. Lektor Mag. Peter Schütz M.Sc  eh

Gesundheitspsychologe & Lehrpsychotherapeut (DG)

Mediator & Supervisor

Vorstand