Österreichisches Trainingszentrum für NLP & NLPt
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www.mediator.co.at www.nlpt.at
A 1090 Wien
Widerhofergasse 4
Tel 01 3176780
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrter Herr Vizekanzler
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Der Entwurf zum neuen Psychologengesetz ist von der Absicht her
grundsätzlich zu begrüßen. Er ist über weite Strecken gut
gelungen und kann nach Beseitigung der Unschärfen und Irrtümer
dem Berufsstand sehr nützen.
Einige Detailbestimmungen sind aus unserer langjährigen
berufsübergreifend fachlichen Sicht (www.nlpzentrum.at/zp
) allerdings mißverständlich, teils unnötig
bürokratisch und Ressourcen blockierend, vermutlich nicht EU
Gemeinschafts und Verfassungsrechts konform , manche sachlich problematisch ,
manche potentiell
Konsumenten schädigend ,manche an der Realität vorbei.
Im Einzelnen :
§4 (3). Es macht keinen Sinn, die Nostrifizierung auf
Österreich zu beschränken, alle anderen Nostrifizierungen bzw
Anerkennungen von Ländern gemäss §4(1) müßten genauso
akzeptabel sein. .Sonst käme es zB dazu, dass eine rhochqualifizierte
Psychologin aus Südafrika oder Singapore, die den Beruf in England
ausüben darf bzw anerkannt hat, in Österreich, wo sie aus privaten
Gründen hinzieht, nochmals nostrifizieren muss. Das widerspricht
auch der Idee des Gemeinschaftsrechtes.
§ 6(4) Die Gewerbeordnung legt die Bezeichnung psychologische
Beratung seit 1989 sehr klar fest. und umfasst mit den
Beschreibungen
" Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen,
Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört
auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.
etliche Bereiche der Gesundheitspsychologie . Die negativ
Formulierung " findet keine Anwendung" schafft keine
rechtverbindliche Klarheit für KonsumentInnen.
Es gibt dzt ca 4000 Inhaber von LSB Gewerbescheinen, davon ca 35 % Akademiker die z.Teil sehr gut psychologisch beratend arbeiten. 10-15 % davon haben auch eine Eintragung als Gesundheits, klin Psychologe ud/oder Psychotherapeut. Die vorschriebene Anzahl der Ausbildungsstunden in Methodik ,Selbsterfahrung und Krisenintervention ist für den Gewerbeschein LSB höher als die im neuen PG Entwurf normierte.
Es ist die Frage, ob diesen Menschen nicht auch eine sinnvolle Übergangsregelungs zum Gesundheitspsychologen . ermöglicht werden werden kann, etwa :
"Absolventen eine Magister oder Masterstudiums oder externer M.Sc Lehrgänge universitären Charakters mit mindestens 3 Jahren LSB Berufspraxis können bis 5 Jahre nach in Kraft treten des PG auch eine Ausbildung zur Gesundheitspsychologin beginnen, wobei die Selbsterfahrung, Methódik und Supervision angerechnet werden kann, soferne diese bei Psychotherapeutinnen und Fachärztinnen für Psychiatrie absolviert wurde. Dies könnte ca 2-400 Personen betreffen.
§ 9 (1)
ist unnötig einschränkend und ministerielle Kapazität bindend .Um die Ausbildungskontinuität zu gewährleisten und sicherzustellen ist es ausreichend, allen derzeitigen Anbietern, die seit mindestens zB 3 Jahren ausbilden, das Recht einzuräumen, nach dem neuen Curriculum auszubilden. Sie haben dies lediglich dem Ministerium binnen 3 Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes mitzuteilen und auch gleichzeitig die Namen zusätzlicher Lehrender und das Curriculum bekannt zugeben.
§ 9 (1) Der Ausschuß des Psychologenbeirates ist strukturell befangen, da sich im Psychologenbeirat derzeit zwei Anbieter, nämlich BÖP, krit Psychologie und demnächst auch Psychologenforum befinden. In der Vergangenheit wurden von den Vertretern dieser Anbieter massive Interventionen und Verzögerungen getätigt, die im Interesse der eigenen Ökonomie gelegen waren und andere Anbieter wirtschaftlich geschädigt haben. Das ist auch durch VwGH Erkenntnis nachweisbar
§9 (3) regionale Bedürfnise ist ein Rückfall in "alte Zunftregelungen " und widerspricht der verfassungsmässig gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung . Das ist ersatzlos zu streichen !!
§ 11 (1) Es erscheint sinnvoll, den Absolventen des Psychologiestudiums,
die über eine von der Gewerbeordnung geforderte LSB Ausbildung
verfügen, auch Anrechnungsmöglichkeiten für diese h in
Krisenintervention, Beratungsmethodik und Kommunikation zu schaffen ,wenn diese
bei Psychotherapeuten und Fachärzten für Psychiatrie gemacht wurden.
§ 13 geht teilweise an der Lebensrealität vorbei:
Beispiel 1
Ein Psychologe mit Dr. phil , der im Rahmen
seiner seit 25 Jahren bestehenden Unternehmensberater
tätigkeit (Gewerbeschein ) selbst entwickelten Persönlichkeitstest
bei Management Begutachtungen einsetzt, ist damit mit Berufsverbot belegt, da
ja Diagnostik sehr häufig auch das Gesundheitsverhalten und
Gesundheitsrisken berührt.
Beispiel 2
Linguistin, Dr. phiil, angestellt in neurologischer Klinik macht seit 20 Jahren- hochkompetent regelmässige linguistische und neuropsychologische Tests neurologischen Patienten.
Die Novelle bedeutet für Sie ein Berufsverbot Für diese und ähnliche Situationen bedarf es einer intelligenten Ausnahmeregelung, zumindest für seit 5 Jahren erfahrene Akademiker. Zur Frage der Überschneidung von psychotherapeutischer und gesundheits/klinpsychologischer Testtätigkeit schliessen wir uns der Stellungnahme des Bundesverbandes für Psychotherapie an.
§ 16 (1) müsste ergänzt werden um die Personen, die lt PG
in der Übergangsegelung in die Liste der Gesundhets und klinischen
Psychologen eingetragen wurden, andererseits sich ja aus dieser Besimmung ein
Berufsverbot herauslesen lassen könnte.
§ 15 (3) 3 und § 24 (3)3 und ermöglichen es
Gesundheits und klinischen PsychologInnen, die selbst keine h Selbsterfahrung
hatten, Selbsterfahrung zu vermitteln. Hier ist entweder gesamt davon Abstand
zu nehmen, oder auf ein Mindeststundenmaß, zB 75 h
Einzelselbsterfahrung, 240 psychotherapeutischer oder Beratungsmethodik
oder den Status Pt.i.A. u.S als Voraussetzung abzustellen. Es kann ja
nicht im Sinne des Konsumentenschutzes und der Qualitätssicherung sein,
wenn wissenschaftlich tätitge GesundheitspsychologInnen ohne
Selbsterfahrung nun Selbsterfahrung für Gesundheits und
klinische Psychologen anbieten. Selbst i Propädeutikum waere das undenkbar,
gesetzwidrig und nicht anrechenbar
Ebenso sollte 50% der Supervision zum GesPsy oder klinPsy auch durch
erfahrene PsychotherapeutInnen und FachärztInnen f Psychiatrie
möglich sein. Diese berufsübergreifende Zusammenarbeit würde
unnötige Flaschenhälse reduzieren und fachliche Zusammenarbeit
stärken und Vorurteile reduzieren
§ 39
Wir empfehen hier eine Angleichung der Deckungssummen an die der Mediatoren, Damit würde dies für die Versicherer das gleiche Risiko darstelllen und könnten wesentlich günstiger angeboten werden.
§ 41. Da vermutlich es in Zukunft weitere psychologische
Berufsvereingungen geben wird, müssten diese, zB ab mindestens 100
Mitgliedern auch einen Sitz im Psychoogenbeirat haben.
Ebenso ist wegen der fachlichen Diskussion und der Beseitigung von
Ungleichbehandlung durch Informationsvorsprünge notwendig, dass -
ähnlich wie im Psychotherapiebeirat- jede ermächtigte
Ausbildungseinrichtung eine Vertreter delegiert.
Für weitere Details stehen wir gerne zur Verfügung
Hochachtungsvoll
Fh Prof Mag.Dr Ingrid Senk eh
Klinische & Gesundheitspsychologin
Mediatorin & Psychotherapeutin (SF)
Vorstandstellvertreterin
Univ. Lektor Mag. Peter Schütz M.Sc eh
Gesundheitspsychologe & Lehrpsychotherapeut (DG)
Mediator & Supervisor
Vorstand