Anschrift

An
Bundesministerium für Gesundheit
Radetzkystrasse 2
1031 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Johannesgasse 5
1010 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111303/0028-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden (EU-Patientenmobilitätsgesetz — EU-PMG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

(Frist: 19. August 2013)

 

 

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 4. Juli 2013 unter der Zahl BMG-90000/0109-II/A/2013 zur Begutachtung versendeten und im Betreff näher bezeichneten Gesetzesentwurf fristgerecht, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Die Absicht des Gesetzgebers im Apothekengesetz und im Psychotherapiegesetz eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aus der Berufsausübung entstehender Schadenersatzansprüche einzuführen, wird aus Gründen einer effektiveren Durchsetzbarkeit prinzipiell begrüßt. Ebenfalls positiv wird die Ausweitung der Informationspflichten über die Berufshaftpflicht in den diversen Materiengesetzen des Entwurfes gesehen.

 

Weiterhin nicht nachvollziehbar bleibt, dass sowohl im Ärztegesetz 1998 als auch im Zahnärztegesetz (Artikel 9 bzw. Artikel 18 des Entwurfes) zukünftig für die Nichtaufrechterhaltung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung keine Sanktions- bzw. Strafbestimmungen vorgesehen sind. In zahlreichen Gesetzen wie beispielsweise dem Apothekengesetz, dem Musiktherapiegesetz, dem Psychotherapiegesetz, der Notariatsordnung oder dem Patentanwaltsgesetz sind entsprechende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung normiert bzw. sollen eingeführt werden. Die differenzierte Behandlung des Ärztegesetz 1998 und des Zahnärztegesetzes scheint sachlich nicht gerechtfertigt. Aus versicherungsaufsichtsrechtlicher Sicht und insbesondere zum Schutz der Patienten und Patientinnen sollten entsprechende Sanktionen unbedingt aufgenommen werden.

 

Bei der vorgeschlagenen Neuregelung im § 4 Abs. 3 Apothekengesetz (Artikel 8 des Entwurfes) wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„(3) Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur

Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.“

Diese auch im gegenständlichen Entwurf zur Änderung des Psychotherapiegesetzes und anderen Rechtsvorschriften verwendete Formulierung stellt sicher, dass eine Haftpflichtversicherung nur bei einem inländischen Versicherungsunternehmen, einem EWR-Versicherungsunternehmen oder einem im Inland konzessionierten Drittland-Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden darf, das dem strengen auf europäischer Ebene harmonisierten Versicherungsaufsichtsrecht wie beispielsweise den Solvabilitäts-, Insolvenz- oder Governancebestimmungen, unterliegt.

 

Weiters wird im § 16a Psychotherapiegesetz NEU (Artikel 11 des Entwurfes) angeregt – analog dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Apothekengesetz, Ärztegesetz 1998, Musiktherapiegesetz, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz und dem Zahnärztegesetz – eine Auskunftspflicht über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung auf Nachfrage vorzusehen. Eine entsprechende Bestimmung kann dem gegenständlichen Entwurf nicht entnommen werden.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugeleitet.

 

 

05.08.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Ottilie Hebein
(elektronisch gefertigt)