Mag. Robert Foltyn

Thorvaldsengasse 42/6

1120 Wien

 

An das Parlament, per E-Mail

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Stellungnahme zur Dienstrechtsnovelle 2013

 

In offener Frist übermittle ich meine Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf:

 

 

1.      Der vorliegende Entwurf gefährdet die Qualität des österreichischen Bildungswesens.

2.      Der vorliegende Entwurf führt zu einer massiven Verschlechterung der Arbeitsbedingungen an Österreichs Schulen.

3.      Der vorliegende Entwurf stellt einen Bruch unseres Generationenvertrags dar.

 

 

Ad 1:  Qualität des österreichischen Bildungswesens

 

§ 41 Induktionsphase

Die Bestimmungen zur Induktionsphase sind nicht geeignet, eine qualitativ hochwertige Betreuung und Ausbildung der Junglehrer zu ermöglichen.

Vollzeitbeschäftigung(24Std), Induktionsphasenlehrveranstaltungen an PHs (die ihre LV sicher nicht nach den individuellen Stundenplänen ihrer Studierenden anbieten können), Hospitationspflichten sowie Vor- und Nachbesprechungen mit MentorIn sind Neueinsteiger(n)Innen zeitlich wie mental nicht zumutbar.

 

§ 45 Abs. 2 des Entwurfs lautet:

„Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur

Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist.“

 

Das bedeutet, falls Lehrermangel besteht (was bei der bevorstehenden Pensionswelle und den geplanten Dienstrechsveränderungen absehbar ist) können z.B. Turnlehrer für Fremdsprachenunterricht samt dazugehörigen Korrekturarbeiten „vergattert“ werden. Oder gerade das vom Lehrermangel betroffene Fach Chemie wird mit geisteswischenschaftlichem Personal bestückt. Die Erklärung worin eine Qualitätssicherung besteht, fachfremde Personen unsere Schüler und Schülerinnen am Erlangen der Hochschulreife zu hindern, bleiben die Verfasser des Entwurfs schuldig.

 

 

Ad 2: Verschlechterung der Arbeitsbedingungen

 

Die herrschende „ALL-INCLUSIVE“ –Diktion ist eine gefährliche Drohung und nicht der Arbeitswelt der Lehrenden adäquat. 24 Stunden in einem Schularbeitsfach entsprechen nicht 24 Stunden Werk- oder Religionsunterricht.

 

Nebenleistungen, wie Kustodentätigkeiten (unentgeltlich), aber auch Dienststellenleitung (also Direktion) schlichtweg mit Dienstanweisung einer Person zu verordnen ist diskriminierend.

 

Eine Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung von 2 Stunden bedeuten weniger Lehrpersonal in Summe und damit mehr Klassen für den/die einzelne/n Lehrer/in.

Mehr Klassen bedeuten auch ein mehr an Zeit durch Verantwortung und Auseinandersetzung mit den SchülerInnen.

 

Bis zu 40% Arbeitszeiterhöhung bei geringfügig 2% erhöhtem Lohnzuwachs ist unverhältnismäßig.

Massive Einbußen in der Lebensverdienstsumme sind die Folgen und damit abzulehnen.

 

Zusätzliche „Beratungsstunden“ sind obligat. Über deren Beschaffenheit schweigt das Gesetz.

 

Arbeitsplatzunsicherheit aufgrund einer nebulosen 5Jahresfrist für befristete Verträge. Auch Mutterschutz oder Karenzzeit könnten damit die Frist brechen und Begründung für eine Kündigung (Nichtweiterverwendung) darstellen (auch 20 Jahre danach).

 

Arbeitnehmer werden bewusst in die Irre geführt. § 37 Abs. 1  sieht dezidiert eine Umstellung im Jahr 2019/20 vor. Aber schon jetzige befristete Verträge können davon betroffen sein, da auch kurze Abmeldungen (z.B.31. August – 4 Sept.) als  Bruch des durchgehenden Arbeitsverhältnis ausgelegt werden könnten.

 

Ad 3. Bruch des Generationenvertrages

 

Billiger (weil kürzer) ausgebildete Bachelors müssen in Zukunft die weiterhin hohen (Beamten)pensionen aus niedrigeren Einkünften bestreiten. Ihr Erwerb eines Masters (und damit einer Aufwertung ihrer Qualifikation und Leistung) dient lediglich der Sicherstellung einer Weiterverwendung im Lehrberuf und nicht einer äquivalenten Aufwertung ihres Einkommens. Wie viele NeueinsteigerInnen sich ein Masterstudium bei gleichzeitig Voller Lehrverpflichtung widmen werden, bleibt abzuwarten. SchülerInnen dieser Generation werden von minder ausgebildeten Lehrkräften den Anfordernissen einer Universitären Einrichtung überantwortet, obwohl diese selbst u.U. derartige Herausforderungen gar nicht kennen.

Die Nivellierung von Bildung nach unten kann nicht Sinn einer Gesamtschule sein. Die Verantwortung gegenüber den Jungen Generationen lässt sich nicht einfach „wegsparen“.

 

Summary

 

Der Ministerialentwurf – Gesetzestext zur Dienstrechtsnovelle 2013 – entspricht mehr einem „Dienstpflichtenkatalog“ als einem „Dienstrecht“. Die Berufsgruppe, der diese Novellierung tatsächlich helfen würde, nämlich die Erzieher und Erzieherinnen sind gänzlich außer Acht gelassen.

 

Der Ministerialentwurf – Gesetzestext zur Dienstrechtsnovelle 2013 – ist

Leistungsfeindlich – Frauenfeindlich – Unehrlich und Nebulös

 

Und daher abzulehnen

 

 

Wien, den 16.9.2013