Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

E-Mail: alexandra.lust@bmgfj.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-224/51-2008

 27.11.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2008); Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-92252/0014-I/B/6/2008

 

           

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

1. Zu Artikel 1 des im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurfs gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Zu § 65:

Die im § 17 Abs 2 Z 1 und 2 GuKG angeführten Sonderausbildungen sind gemäß den §§ 49 und 50 GuKG an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren. Diese Einrichtungen unterliegen daher bereits nach geltendem Recht einer Überprüfung durch den Landeshauptmann (§ 50 Abs 3 GuKG).

Der letzte Satz des geplanten Abs 3 sollte daher lauten: „§ 50 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.“ 

Zu § 90:

Gegen die im Abs 3 geplante Zulassung einer Berufsausübung in der Pflegehilfe auch auf freiberuflicher Basis bestehen erhebliche Bedenken, da ohne detaillierte Kenntnisse der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 84 Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 2 GuKG sowie die darin verwiesenen Vorschriften) nicht nachvollziehbar ist, welche Tätigkeiten überhaupt freiberuflich ausgeübt werden dürfen. Da auch – anders als beim gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege – keine Meldung einer freiberuflichen Berufsausübung vorgesehen ist, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob bzw inwieweit tatsächlich nachvollzogen werden kann, ob und in welchem Umfang Leistungen freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden sind.

 

2. Zu Artikel 2 des im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurfs bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 9 zu do Zl 20901-G/1/116-2008

 

zur gefl Kenntnis.