Die Lehrer/innen am Abendgymnasium GRAZ haben sich mit dem Begutachtungsentwurf befasst und geben dazu einige Anmerkungen, die ihren Schultyp betreffen. Auf Aspekte und Argumente, die auch die Tagesform betreffen, wird dabei
auf die Stellungnahme der Gewerkschaft verwiesen. In allen diesen Punkten unterstützen wir die Ablehnung der Gewerkschaft voll und ganz.
Die Abendgymnasien Österreichs sind innovativ und haben in den letzten Jahren keine Mühen gescheut den Studierenden unserer Schulstandorte eine bestmögliche und erwachsenengerechte Ausbildungsmöglichkeit zu bieten.
Wir haben dabei stets besonderes Augenmerk auf die Vereinbarkeit von Beruf und Abendausbildung gelegt sowie auf die Doppelbelastung, die daraus hervorgeht.
Um nur wenige Punkte unserer innovativen Struktur zu nennen:
Das Gymnasium für Berufstätige, das nach SchOG § 37 (3) zur Aufgabe hat, in das Berufsleben eingetretene Personen oder Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Bildungsziel einer AHS zu führen, ermöglicht es einer stetig steigenden Zahl an Schulabbrecher/innen ihren Maturaabschluss nachzuholen. Junge Menschen mit Migrationshintergrund bekommen hier nicht selten die erste (manchmal auch die einzige) Möglichkeit einen höheren Schulabschluss zu erlangen. Damit übernehmen die Abendgymnasien eine wichtige Aufgabe für unsere Gesellschaft.
Der Begutachtungsentwurf sieht keinen Ersatz für die bestehende erhöhte Wertigkeit der Unterrichtsstunden an den Abendgymnasien vor .
In den ohnehin äußerst sparsam und vage formulierten Erläuterungen fehlen Gesetzesfolgenabschätzungen für Schulen im Anwendungsbereich des SchUG-BKV völlig. Wo der Entwurf jedoch umfangreiche Belastungen für alle Schulen und die dort beschäftigen Lehrer/innen vorsieht, ist er für die österreichischen Abendschulen unmittelbar existenzgefährdend und somit abzulehnen.
Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Konsequenzen, die durch den mit § 37 Abs. 7 VBG des Entwurfes vorgeschlagenen Entfall des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) entstehen, wenn für §§ 5, 6, 7 (iZm §48k Abs. 1 VBG des Entwurfes) und 9 (iZm § 44 Abs. 14 VBG des Entwurfes) BLVG keine hinreichenden und in ihren Auswirkungen äquivalenten Nachfolgeregelungen ergänzt werden.
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) ist laut Entwurf auf Neulehrer/innen nicht mehr anzuwenden. Tritt dieser Entwurf in Kraft, gilt: „Alt“- und „Neulehrer“ arbeiten an derselben Schule mit unterschiedlichen Verträgen, unterschiedlicher Lehrverpflichtung und unterschiedlicher Bezahlung, was innerhalb des Kollegiums zu großen Spannungen führen wird und nicht verargumentierbar ist.
Im Wissen, dass die Leistungen der Abendschulen und ihre Rolle im österreichischen Schulsystem außer Frage stehen, ist dieser Umstand wohl nur durch ein legistisches Versehen zu erklären. Wir ersuchen daher nachdrücklich bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs eine Nachfolgeregelung für den Umrechnungsfaktor vorzusehen, die auf der Logik des neuen Dienstrechts basiert und der besonderen Belastung der Unterrichtsarbeit an den Gymnasien für Berufstätige gerecht wird.
Die Lehrenden am Abendgymnasium am Abendgymnasium Graz lehnen den vorliegenden Entwurf mit aller Entschiedenheit ab und unterstützen diese Stellungnahme mit ihrer Unterschrift.
.das Abendgymnasium GRAZ,
PS: Die Stellungnahme ergeht an
Abteilung III/2 des Bundeskanzleramts, Mailadresse: iii2@bka.gv.at


