An das Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

zu Zl. BMJ-L318.027/0001-II 1/2009

per email

 

 

Betrifft:         Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

 

 

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 308 StGB) des im Betreff genannten Entwurfs darf wie folgt Stellung bezogen werden:

 

 

Nicht nachvollziehbar und – soweit ersichtlich – weder in den Erläuterungen noch in den bisher veröffentlichten Stellungnahmen (1/SN-64/ME bis 11/SN-64/ME) erörtert ist die sachliche Rechtfertigung des Strafausschließungsgrundes des § 308 Abs. 2 StGB.

 

Jemand, der wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger (etc.) eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung pflichtwidrig (!) vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme (darüber hinaus auch noch) einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, sollte mE auch dann nicht straffrei bleiben, wenn der Vorteil bloß geringfügig, i.e. dessen Wert 100 Euro nicht übersteigt, ist.

 

Aus welchen rechtspolitischen Überlegungen das Verhalten desjenigen, der dem Täter iSd § 308 Abs. 1 StGB einen Vorteil anbietet, gewährt oder verspricht, nicht ebenfalls sanktioniert wird, ist nicht ersichtlich.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Lukas Berghammer