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Bundesministerium

für Justiz

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1070 Wien

 

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Wien, am 22. Juni 2009

Zl. B-026/220609/HA,AR

 

 

GZ: BMJ-L318.027/0001-II 1/2009

 

 

Betreff: BG, mit dem das Strafprozessgesetz, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Das mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene „Antikorruptionsgesetz“ birgt hinsichtlich seines Anwendungsbereiches wie auch seines Geltungsbereiches grobe rechtliche Unklarheiten in sich. Selbst in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird unmissverständlich dargelegt, dass die geltenden Bestimmungen zu einer großen Rechtsunsicherheit für die von diesen Normen Betroffenen (worunter auch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Gemeindebedienstete zählen) geführt haben. Diese weit verbreitete Unsicherheit war auch Anlass für die nun anstehende Novellierung.

Der Österreichische Gemeindebund hält nach eingehender Begutachtung der Regierungsvorlage fest, dass der vorliegende Entwurf insoweit begrüßt wird, als durch die Konkretisierung des Begriffs „Amtsträger“ (Art. I Z 3 lit. a RV) wie auch die Normierung einer ziffernmäßigen Bagatellgrenze und die Festlegung von Ausnahmetatbeständen (Art. I Z 9 RV) ein notwendiger Schritt in Richtung Klarstellung und Rechtssicherheit gesetzt wurde.

Wenngleich die Rechtslage mit dem vorliegenden Entwurf  deutlich präzisiert wird, erlauben wir uns im Zusammenhang mit der legistischen Ausarbeitung derselben dennoch anzumerken, dass etliche Bestimmungen (z. B. § 304 Abs. 3 leg.zit.) zum Teil nur unter Zuhilfenahme von Erläuterungen und Rechtsexperten inhaltlich erfassbar sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer